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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2010 D-1951/2010

10 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,867 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-1951/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. L.L.M. Tariq Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1951/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 8. Januar 2008 und gelangte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Sudan und in Libyen sowie einem Kurzaufenthalt in Italien am 24. September 2008 illegal in die Schweiz, wo er am 25. September 2008 ein Asylgesuch stellte. Am 6. Oktober 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 18. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus C._______, im Wesentlichen geltend, im Jahre 1997 sei er gegen seinen Willen in den Militärdienst eingezogen worden. Ab 2002 sei er als Gebäudewächter eingesetzt worden. Er sei in Teams eingesetzt worden, wobei ihm befohlen worden sei, jeweils nur ein Gewehr mitzunehmen. Als der Beschwerdeführer im Jahre 2005 sein Gewehr während eines Arbeitseinsatzes in der Unterkunft zurückgelassen habe, sei es ihm gestohlen worden. Sein Vorgesetzter habe ihn beschuldigt, das Gewehr verkauft zu haben und habe ihn inhaftieren lassen. Dies obwohl sein Kamerad Zeuge gewesen sei, dass die Anschuldigung nicht stimmen könne (vgl. A11/S. 6). Zuerst sei er in D._______ in Haft gewesen. Zu Beginn des Jahres 2007 sei er in ein Gefängnis in E._______ verlegt worden. Da er keine Schuhe getragen habe, habe er an seinen Füssen Schürfungen und offene Wunden bekommen. Diese habe er einmal wöchentlich bei einem Arzt behandeln lassen dürfen. Ende Dezember 2007 sei ihm während einer ärztlichen Untersuchung die Flucht gelungen. Er habe sich zunächst auf einem Baum versteckt, der sich einige Meter neben dem Sanitätsgebäude befunden habe. Danach sei er zu Fuss ca. 50 Kilometer zu seiner Tante nach F._______ gegangen. Von dort habe ihn ein Schlepper illegal in den Sudan gebracht. B.b Der Beschwerdeführer reichte seinen Militärausweis, eine Wehrdienstbescheinigung und Fotos aus der Militärzeit als Beweismittel zu den Akten. D-1951/2010 C. C.a Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 – eröffnet am 23. Februar 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, anerkannte gestützt auf Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dessen Flüchtlingseigenschaft, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz auf. C.b C.b.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Umstände der Flucht seien unglaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Kamerad ihn nicht von den Anschuldigungen habe entlasten sollen, zumal dessen Waffe nicht gestohlen worden sei und dieser deshalb selber keine Anschuldigungen zu befürchten gehabt habe. Ausserdem sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht anlässlich des Arztbesuches realitätsfremd. So könne ein bewachter Gefangener, der aus einem Wellblechhaus geflüchtet sein wolle, sich kaum den ganzen Tag auf einem Baum verstecken, der bloss ein paar Meter von dem Haus entfernt sei. Dies zumal um die Wellblechhütte herum keine anderen Gebäude gewesen seien sollen und Wachen, die einen Gefangenen hätten entkommen lassen, in Eritrea streng bestraft würden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Wachen unverzüglich und gründlich nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sie ihn nicht entdeckt hätten. Ausserdem sei unglaubhaft, dass er mit einer offenen Wunde und Entzündungen an der Fusssohle 50 Kilometer zu Fuss habe zurücklegen können. Auch habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht, die belegen könnten, dass er seit dem Jahre 1999 noch im Militärdienst gewesen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. C.b.b Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese Personen bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. D-1951/2010 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat-oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Im vorliegenden Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Der Beschwerdeführer sei daher von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. März 2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivpunkten 2 und 3 und die Gewährung von Asyl beantragen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- aufgefordert. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 9. April 2010 fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren D-1951/2010 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu- D-1951/2010 letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ausserdem wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 31. März 2010 ausführlich dargelegt und zusammenfassend festgehalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen und durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu entkräften sein dürften. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer zu Recht von der Asylgewährung ausgeschlossen und gestützt auf Art. 54 AsylG (subjektive Nachflucht) als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im D-1951/2010 Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6.3 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsyG und Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Vorliegend hat jedoch das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. D-1951/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 9. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 8

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