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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2018 D-1949/2017

29 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,559 parole·~13 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1949/2017

Urteil v o m 2 9 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2017 / N (…).

D-1949/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2015 illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 5. Juni 2015 seine Personalien erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragte (sogenannte Befragung zur Person, BzP), dass das SEM den Beschwerdeführer am 27. September 2016 sowie am 23. Februar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus Asmara, dass er im August oder Oktober 2010 wegen Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde festgenommen und inhaftiert worden sei, dass er im Oktober beziehungsweise Dezember 2011 aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung ([…], […] und […]) informell aus dem Gefängnis (B._______) entlassen und nicht direkt in den Militärdienst eingezogen worden sei, dass er zunächst zwei Wochen lang im Spital zugebracht habe und anschliessend zur weiteren Genesung wieder zuhause gewesen sei, dass er sich anschliessend auch wieder mit seinen Glaubensbrüdern getroffen habe, dass er nach seiner Freilassung wiederholt behördlich kontrolliert worden sei, dass er sich dabei jeweils mit einem Mitgliederausweis der (…) ausgewiesen habe, ohne dabei in den Militärdienst eingezogen worden zu sein, dass er seine Heimat indessen im Dezember 2012 aus Angst, erneut inhaftiert zu werden (vgl. act. A18/24 S. 15 f. F144), und aus der Erkenntnis heraus, in Eritrea kein freies Leben führen zu können (vgl. act. A24/19 S. 12 F75), verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2017 – eröffnet am 4. März 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,

D-1949/2017 dessen Asylgesuch vom 31. Mai 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es seine Verfügung im Wesentlichen damit begründete, seine Ausreisegründe seien nicht asylrelevant, weshalb es sich erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter italienischsprachiger Eingabe vom 31. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 2. März 2017 erhob, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. April 2017 den Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2017 feststellte, im Beschwerdeverfahren sei die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend, weshalb das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt werde (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass es gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, dass es den Beschwerdeführer schliesslich aufforderte, zum Nachweis seiner Bedürftigkeit umgehend eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 12. April 2017 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachreichte, dass die jetzige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Beilegung ihrer Vertretungsvollmacht eine vom 31. Januar 2018 datierende Beschwerdeergänzung einreichte,

D-1949/2017 dass sie dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, sie sei ihrem Mandanten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-1949/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zunächst zutreffenderweise festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe nach seiner Haftentlassung noch rund ein Jahr in Asmara gelebt, ohne von den Behörden in irgendeiner Weise behelligt worden zu sein, weshalb es an einem hinlänglich engen Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Haft und der späteren Ausreise aus Eritrea fehle, dass nach dem Dafürhalten des Gerichts auch die geltend gemachten angeblichen gesundheitlichen Probleme im Zeitpunkt der Haftentlassung entgegen der Annahme in der Beschwerdeergänzung (vgl. S. 2 bis 4) das insgesamt doch lange Zuwarten mit der Ausreise nicht in einem plausiblen Licht erscheinen lassen, dass im Weiteren auffällt, dass der Beschwerdeführer in jenem Jahr zwar wiederholt behördlich kontrolliert, indessen nie in den Militärdienst eingezogen worden sein soll (vgl. act. A24 S. 13 F80 bis 84), dass es wenig nachvollziehbar anmutet, dass die eritreischen Behörden anlässlich dieser Kontrollen seinen Mitgliederausweis in einem (…) als Passierschein akzeptiert hätten (vgl. act. A24 S. 13 F80 bis 88), dass der Beschwerdeführer indessen bereits bei der BzP angab, an (…) zu leiden, welche zufolge von in der Haft erlittenen Schlägen entstanden sein soll (vgl. act. A5/13 S. 8 Ziff. 7.01 i.V.m. S. 10 Ziff. 8.02), dass er anlässlich der Anhörung vom 23. Februar 2017 zusätzlich ausführte, er besitze derzeit ein (…), wobei allenfalls noch eine auf die Verbesserung (…) abzielende Operation folge (vgl. act. A24/19 S. 2 F4 f.), dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als dienstuntauglich gelte, was im Ergebnis auch erklärt, weshalb er nach seiner Haftentlassung bis zu seiner ein Jahr später erfolgten Ausreise aus Eritrea nicht militärisch aufgeboten worden ist,

D-1949/2017 dass für diese Annahme im Ergebnis auch die Tatsache spricht, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31. März 2017 allfällig anstehende Probleme im Zusammenhang mit einem künftig abzuleistenden Militärdienst mit keinem Wort thematisiert hat, dass im Weiteren das SEM richtigerweise festgestellt hat, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 – 5 [als Referenzurteil publiziert]) eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche und es hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst rund ein Jahr nach seiner angeblichen Haftentlassung ausgereist ist und er im fraglichen Jahr trotz Aufrechterhaltung seiner Kontakte zu anderen Mitgliedern der Pfingstgemeinde keinerlei behördliche Anstände hatte, das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren zu verneinen und zusätzlich davon auszugehen ist, dass seine Freilassung im Oktober beziehungsweise Dezember 2011 nicht „informell“, sondern definitiv erfolgt ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass sich vorliegend auch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens) kein Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers ableiten lässt, dass dieser zwar seit dem (…) mit seiner eritreischen Landsfrau C._______ verheiratet ist und mit ihr einen gemeinsamen Sohn hat (vgl. act. A31/5 und Beizugsdossier N […]),

D-1949/2017 dass sich aus Art. 8 EMRK gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch erst dann ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ergibt, wenn nahe Familienangehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (das heisst die Schweizer Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit Anrecht auf Verlängerung) verfügen (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3 m.w.H.), dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis des Bundesgerichts angeschlossen hat (vgl. bspw. BVGE 2013/49 E. 8.4), dass das Bundesverwaltungsgericht indessen mit Urteil D-213/2018 vom 14. Februar 2018 auf die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass diese somit rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde und demnach nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

D-1949/2017 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und 4 EMRK ersichtlich sind, dass sich insbesondere zufolge der anzunehmenden Dienstuntauglichkeit des Beschwerdeführers die Frage, ob dessen Einberufung in den Nationaldienst im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, nicht stellt, dass vor diesem Hintergrund auch der Antrag in der Beschwerdeergänzung, die angefochtene Verfügung sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese die mögliche Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK durch Einberufung in den Nationaldienst bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea nicht geprüft und damit den Untersuchungs- und Begründungsgrundsatz verletzt habe (vgl. S. 10 bis 13), abzuweisen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea im Rahmen des länderspezifischen Koordinationsurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. (als Referenzurteil publiziert) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen hat, dass das Gericht dabei zusammenfassend zum Schluss gelangte, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2), dass sich die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) in der Regel nicht schon deshalb rechtfertigt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6),

D-1949/2017 dass vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers seine Mutter, seine Halbgeschwister sowie mehrere Onkel und Tanten mütterlicherseits in Asmara leben (vgl. act. A5/13 S. 4 f. Ziffn. 2.01 und 3.01 i.V.m. act. A18/24 S. 3 f. F19 bis 21 und F29 bis 31), weshalb er dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, dass den Akten weiter zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Schule bis zur neunten Klasse besucht (vgl. act. A18/24 S. 5 F40 bis 43) und überdies als Schreiner gearbeitet und dabei monatlich etwa 20‘000 Nakfa verdient habe (vgl. act. A18/24 S. 4 F24 bis 27), dass demnach davon auszugehen ist, dass er sich in seiner Heimat für sich und seine Familie wieder ein eigenes Auskommen schaffen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea folglich auch als zumutbar erscheint, dass mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zwar einzuräumen ist, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind, es dem Beschwerdeführer jedoch offensteht, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen ist, dass sich aus den vorigen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund der angestellten Erwägungen als aussichtslos erwiesen hat, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur

D-1949/2017 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie zur Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a AsylG fehlt, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind, dass als Folge der Abweisung der Beschwerde die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und diese auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1949/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

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