Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1949/2009 Urteil v om 9 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro AngeliBusi, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Irak, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 / N_______.
D1949/2009 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______/Provinz C._______, suchte bei der schweizerischen Vertretung in Ankara mit Eingabe vom 25. November 2008 um die Erteilung einer Bewilligung zur Einreise in die Schweiz sowie um Asyl nach. A.b. Am 11. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen Botschaft in Ankara angehört. Dabei führte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, ihr Ehemann habe bereits einmal während (...) Jahren in der Schweiz gelebt und die hiesige Sprache und Kultur angenommen. Da sie kein Leben im Irak hätten und ihr Ehemann beabsichtige, in die Schweiz zurückzukehren, wolle sie mit ihm in die Schweiz reisen. Ausserdem möchte ihr Ehemann die in der Schweiz begonnene (...) Behandlung fortsetzen. Ferner sei die wirtschaftliche Situation ihres Schwiegervaters und ihrer Eltern, die alle Bauern im Irak seien, nicht gut. Als ihr Ehemann im (...) in die Türkei gereist sei, sei sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Eines Tages sei es auf dem Markt zu einer Auseinandersetzung mit den Schwestern der ExFrau ihres Ehemannes gekommen, weil diese fälschlicherweise ihren Ehemann für die Tötung des Bruders seiner ExFrau verantwortlich machen würden. Aus diesem Grund habe ihr Vater einen Pass für sie organisiert, damit sie sich zu ihrem Ehemann in die Türkei begeben könne. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, eine Heiratsurkunde sowie weitere Dokumente, ihren Ehemann und dessen Aufenthalt in der Schweiz betreffend, ein. A.c. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Ankara das Befragungsprotokoll der Botschaft an das BFM. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 – eröffnet am 25. Februar 2009 – bewilligte das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 2 sowie Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG die Einreise in die Schweiz nicht, stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin mache in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur
D1949/2009 Schweiz geltend. Eine nahe Beziehung zur Schweiz bestehe dann, wenn sich hier ein Ehepartner der Beschwerdeführerin oder andere nahe Verwandte aufhielten. Ihr Ehemann habe sich zwar in den Jahren (...) bis (...) in der Schweiz aufgehalten, zuletzt mit einer Aufenthaltsbewilligung B. Im (...) habe sich dieser jedoch an seinem Wohnort in der Schweiz definitiv abgemeldet und sei in den Irak zurückgekehrt. Dessen Aufenthaltsbewilligung sei in der Folge abgelaufen. Am 8. September 2008 habe dieser auf der schweizerischen Vertretung in Ankara ein Asylgesuch gestellt, um wieder in die Schweiz reisen zu können. Dessen Asylgesuch sei jedoch mit Verfügung des BFM vom 13. November 2008 abgelehnt worden, wobei diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Unter diesen Umständen stelle der frühere Aufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Schweiz keine nahe Beziehung zur Schweiz dar und es sei ihr zuzumuten, in einem anderen Land um Gewährung von Asyl nachzusuchen. So beispielsweise in der Türkei, wo sie sich gegenwärtig zusammen mit ihrem Ehemann aufhalte, welcher gemäss seinen Angaben bei der schweizerischen Vertretung in Ankara vom 28. November 2008 beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ein Asylgesuch gestellt habe. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe, weshalb sie den Irak verlassen habe (Familienprobleme; schlechte wirtschaftliche Situation) stellten Nachteile dar, die auf soziale Lebensbedingungen im Nordirak zurückzuführen seien. Diese Gründe seien demnach nicht asylrelevant. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle. Sodann vermöge der Wunsch, zusammen mit dem Ehemann in die Schweiz zu reisen, um seine damals begonnene psychiatrische Behandlung weiterzuführen, eine Aufnahme in der Schweiz nicht zu rechtfertigen, zumal die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes in der Schweiz abgelaufen und ihm auch die Einreise in die Schweiz verweigert worden sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Die Beschwerdeführerin erfülle weder die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) noch diejenigen an die Familienzusammenführung (Art. 51 AsylG) noch die Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz (Art. 52 Abs. 2 AsylG), weshalb ihr auch kein Asyl gewährt werden könne.
D1949/2009 C. Mit Eingabe vom 24. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der BFMVerfügung vom 6. Februar 2009 sowie die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz, da sie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Rechtsmitteleingabe wurden (Auflistung Beweismittel) beigelegt. D. Am 25. Oktober 2010 richteten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine weitere Eingabe an die Vorsteherin des EJPD. Das BFM antwortete mit Schreiben vom 11. November 2009 (recte: 2010). Hinsichtlich des laufenden Verfahrens der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz fest, das Beschwerdeverfahren sei gegenwärtig noch immer beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Das BFM dürfe jedoch zu einem hängigen Verfahren keine Stellung beziehen und es liege in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, über die eingereichte Beschwerde zu befinden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
D1949/2009 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (BVGE 2007/19 E. 3.2 S. 224).
D1949/2009 2.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 1997 Nr. 15 insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird. 3. 3.1. Vorab ist festzustellen, dass den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt – nicht zu entnehmen ist, dass sie im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. So ist unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG festzuhalten, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die angeführten allgemein schlechten Lebensbedingungen im Irak und die gegen sie gerichteten Drohungen der Schwiegerfamilie ihres Ehemannes auf einen in Art. 3 AsylG genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) gestützt werden können. Weiter ist eine Verfolgung durch Dritte nach der Schutztheorie nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner
D1949/2009 Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes verfügen die drei kurdischen Nordprovinzen über eine funktionierende SchutzInfrastruktur. Die Sicherheits und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Parallel dazu werden Streitfälle oft auch auf traditionelle Art und Weise, d.h. durch die Stammesjustiz/Stammesversöhnung geregelt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.4 f.). Für die Beschwerdeführerin ist nach diesen Massstäben grundsätzlich hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass im Bedarfsfall die staatliche Schutzinfrastruktur der Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsprovinz (C._______) nicht zugänglich wäre und die heimatlichen Behörden nicht willens sein könnten, ihr – und ihrem Ehemann – Schutz vor (weiteren) Übergriffen seitens der Familienangehörigen des Opfers zu gewähren. Die Beschwerdeführerin bringt daher keine Gründe vor, die im Sinne von Art. 3 AsylG als relevant erachtet werden können, weshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt wurde. 3.2. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre von der Vorinstanz die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht mehr zu prüfen gewesen. Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich jedoch festgehalten, dass hinsichtlich des Kriteriums der Beziehungsnähe zur Schweiz gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz hat, zumal weder Verwandte noch enge Freunde derselben in der Schweiz leben. Die in der Rechtsmitteleingabe hervorgehobene Tatsache, dass ihr Ehemann während (...) Jahren in der Schweiz lebte und hierher zurückkehren möchte, um seine (...) Behandlung fortzusetzen, genügt praxisgemäss nicht, um eine besonders nahe Beziehung zur Schweiz zu begründen, zumal dieser Umstand nicht Ausdruck einer besonderen Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit der Schweiz ist. Dagegen ist aufgrund der Akten von einer relativ nahen Beziehung der Beschwerdeführerin zur Türkei auszugehen. So hält sie sich zusammen mit ihrem Ehemann seit dem Jahre (...) in der Türkei auf, wo er beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ein Asylgesuch gestellt habe. Unter diesen Umständen kann es der
D1949/2009 Beschwerdeführerin in der Tat zugemutet werden, in einem anderen Land um Asyl nachzusuchen. 3.3. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass sie die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise der Beschwerdeführerin verweigert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D1949/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die zuständige Schweizer Vertretung und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: