Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1947/2018 lan
Urteil v o m 1 5 . April 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Syrien, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).
D-1947/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Sommer 2013 und gingen in die Türkei. Sie hielten sich bis im Herbst 2015 bei ihrer Tochter in C._______ auf, bevor sie über Griechenland und die sogenannte Balkanroute weiterreisten und am 5. November 2015 in die Schweiz gelangten. Am Folgetag stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch, woraufhin sie dort am 24. November 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden. Das SEM hörte sie am 30. November 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Die Beschwerdeführenden erklärten, sie hätten zusammen in E._______ gelebt. Während der Beschwerdeführer einen eigenen Laden geführt habe, sei die Beschwerdeführerin Hausfrau und Mutter gewesen. Sie hätten zehn gemeinsame Kinder, von denen einige Syrien bereits vor den Unruhen im Jahr 2011 verlassen hätten. Die anderen seien später ebenfalls ausgereist, so dass sich heute keines der Kinder mehr im Heimatstaat aufhalte. B.b Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Sohn F._______ ungefähr Anfang 2012 ein Handy auf den Namen seiner Schwester G._______ habe registrieren lassen. Mit diesem Telefon habe F._______ Bashar al-Assad beschimpft, wobei diese Anrufe abgehört worden seien. Eines Tages habe er (der Beschwerdeführer) die Aufforderung erhalten, sich beim militärischen Sicherheitsdienst zu melden. Er sei dorthin gegangen zusammen mit einem Freund, welcher dort gearbeitet habe. Ein Beamter namens H._______ habe ihn gefragt, ob seine Tochter G._______ ein Handy besitze und ihm mitgeteilt, dass er einen Festnahmebefehl für G._______ erhalten habe. Gegen eine Kaution habe er wieder nach Hause gehen können und umgehend Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen. Dieser habe eingewilligt, G._______ und F._______ – der wegen Verweigerung des Militärdienstes gesucht worden sei – gegen eine Zahlung von (…) syrische Lira in die Türkei zu bringen. Die beiden seien daraufhin noch am selben Tag ausgereist. Am nächsten Morgen seien die syrischen Behörden bei ihm vorbeigekommen und hätten ihn festgenommen. Auf dem
D-1947/2018 Hauptrevier habe man ihn geschlagen und aufgefordert, G._______ ausfindig zu machen. Er habe gesagt, dass er ihren Aufenthaltsort nicht kenne, woraufhin man ihn ins Gefängnis gebracht habe. Während zwei Monaten sei er von der Shabiha (Anm. Gericht: regimetreue syrische Miliz) gefoltert und immer wieder gefragt worden, ob er Neuigkeiten von seiner Tochter habe. Danach sei er in ein anderes Gefängnis gekommen, wo man ihn nicht mehr gefoltert habe. Nach fast eineinhalb Jahren in Haft sei er freigelassen worden; möglicherweise weil sie gemerkt hätten, dass er ihnen keine Informationen geben könne oder weil er ein alter, schwacher Mann gewesen sei. Sie hätten ihn aber aufgefordert, sich einmal pro Monat bei ihnen zu melden und allfällige Informationen über den Aufenthaltsort seiner Tochter weiterzugeben. Nach seiner Freilassung habe er sofort sein Haus verkauft, um die Ausreise für sich, seine Ehefrau und den jüngsten Sohn I._______ zu finanzieren. Etwa einen Monat später hätten sie Syrien verlassen und seien in die Türkei gegangen. B.c Die Beschwerdeführerin bestätigte im Rahmen ihrer Anhörung, dass ihr Sohn F._______ auf den Namen ihrer Tochter G._______ eine SIM- Karte erworben habe, mit dieser telefoniert und dabei negative Wörter benutzt habe, woraufhin sie ins Visier der Behörden geraten seien. Sie hätten die beiden Kinder gegen eine Zahlung von (…) syrische Lira noch rechtzeitig ins Ausland bringen können. Die Behörden seien dann aber gekommen und hätten ihren Ehemann verhaftet. Dieser sei rund eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen. Sie selbst habe sich während dieser Zeit bei Verwandten aufgehalten. B.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Identitätskarten und ein Familienbüchlein im Original sowie den Fahrausweis des Beschwerdeführers in Kopie ein. Weiter gab der Beschwerdeführer einen Polizeibericht vom (…) 2016 sowie einen Haftbefehl vom (…) 2016 (beide in Kopie) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 – eröffnet am 2. März 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 31. März 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim
D-1947/2018 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Mit Eingabe vom 24. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Unterstützungsbestätigung der Stadt J._______ zu den Akten. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 1. Mai 2018 zur Beschwerde vom 31. März 2018 vernehmen. Es hielt dabei vollumfänglich an seinem Entscheid fest und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 2. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
D-1947/2018 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den syrischen Behörden festgenommen und eineinhalb Jahre inhaftiert worden sei, nicht glaubhaft sei. So habe er bei seiner BzP angegeben, er sei am Abend verhaftet worden und es seien ihm die Augen verbunden worden. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, die Festnahme habe am
D-1947/2018 Morgen stattgefunden und er sei in Handschellen abgeführt worden, wobei er auf konkrete Nachfrage betont habe, dass ihm sonst nichts angelegt worden sei. Neben diesen widersprüchlichen Angaben sei anzumerken, dass seine Schilderung der Haft oberflächlich und stereotyp ausgefallen sei. Bei seinen Ausführungen sei er direkt auf allgemein bekannte Foltermethoden zu sprechen gekommen, was den Eindruck vermittle, er weiche einer detaillierten Schilderung der Festnahme aus und könne nicht auf Selbsterlebtes zurückgreifen. Auch die Umstände seiner Freilassung habe er nicht detailliert beschreiben können. Sodann fehlten erlebnisorientierte Angaben zum Haftaufenthalt; die dahingehenden Aussagen vermittelten nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst erlebt. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls nur oberflächliche Angaben zur vorgebrachten Festnahme ihres Mannes machen können und sei Fragen nach einer detaillierten Darlegung dieser Vorkommnisse ausgewichen. Angesichts der widersprüchlichen und unsubstanziierten Ausführungen der Beschwerdeführenden gelinge es ihnen nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel – namentlich die Kopien eines Haftbefehls sowie eines Polizeiberichts – vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern. Es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente sowohl in Syrien als auch in Drittstaaten käuflich erhältlich seien und somit nur einen geringen Beweiswert aufwiesen; zudem seien sie auch nur in Kopie eingereicht worden. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass vier Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Es verfüge aber keines dieser Kinder über ein politisches Profil, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführenden in Syrien eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung zu befürchten hätten. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die syrischen Sicherheitskräfte unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige verhaften und misshandeln würden, wenn sie eine gesuchte Person, einen Militärdienstverweigerer oder einen Regimegegner nicht ausfindig machen könnten. Dies sei eine Form der Bestrafung für die Aktivitäten der gesuchten Person oder um Druck auf die Angehörigen auszuüben, damit sie deren Aufenthaltsort verraten würden. Die Beschwerdeführenden hätten eine solche Reflexverfolgung zu befürchten, nachdem sie Eltern von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer seinen Söhnen zur Flucht verholfen, weshalb er von den syrischen Behörden verhaftet und im Gefängnis gefoltert worden sei. Es werde ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt und solche Personen würden
D-1947/2018 bei einer Rückkehr sehr streng und mit grosser Brutalität bestraft. Die Beschwerdeführenden hätten somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, da es nirgendwo einen adäquaten Schutz vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gebe. Zu den von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung körperlich in einer schlechten Verfassung gewesen sei. Er habe sich über Kopfschmerzen beklagt und leide an Hörproblemen, weshalb er der Befragung kaum habe folgen können. Dennoch habe er seine Probleme in nachvollziehbarer Weise beschrieben und mit Dokumenten belegt. Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, solche Dokumente könne man käuflich erwerben, sei ungenügend. Zwar sei es zu einigen Abweichungen beziehungsweise Missverständnissen gekommen, die aber nicht als erhebliche Widersprüche zu werten seien. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen gewesen; zudem habe er sich nervös, angespannt und gestresst gefühlt. In seinem Heimatstaat habe jeder Angst vor Behörden und Befragungen, was bei ihm immer noch spürbar sei. Die kulturellen und persönlichen Verhältnisse sollten deshalb berücksichtigt werden. Auch sei der Beschwerdeführer mit den Widersprüchen nicht konfrontiert worden und man habe ihm kein rechtliches Gehör dazu gewährt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörden weiterhin ein Interesse an einer Festnahme und Bestrafung des Beschwerdeführers hätten. Er habe seinen Kindern aus politischer Überzeugung zur Flucht verholfen, sei bei den syrischen Behörden registriert und gelte als Regimegegner. Die Angst vor einer erneuten Bestrafung, einer Verhaftung sowie Folter sei begründet und er sei bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet. Die Asylakten der als Flüchtlinge anerkannten Kinder des Beschwerdeführers müssten beigezogen werden, damit eine Gesamtbeurteilung erfolgen könne. Sodann müssten spezifische Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation von syrischen Staatsangehörigen, deren Kinder von den Behörden verfolgt und gesucht würden, sowie zu den individuellen Umständen des Beschwerdeführers erfolgen. Sie hätten Syrien illegal verlassen und seien Eltern von gesuchten und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Kindern. Es könne nicht behauptet werden, dass die syrische Regierung ihnen keine regierungsfeindliche Haltung unterstellen würde. Es liege sowohl eine Verfolgung als auch eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen.
D-1947/2018 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise verschiedene Widersprüche. So gab er anlässlich seiner BzP an, man habe ihm auf dem Polizeiposten mitgeteilt, dass sie den Befehl erhalten hätten, seine zwei Kinder – F._______ und G._______ – festzunehmen. Er habe dem Offizier dort (…) syrische Lira gegeben, damit er erst am nächsten Tag eine Hausstürmung mache. Noch gleichentags habe er F._______ und G._______ zur Flucht verholfen. Am Abend des folgenden Tages hätten sie die Hausstürmung durchgeführt, ihm die Augen verbunden und ihn festgenommen. Er sei ein Jahr und fünf Monate auf dem Posten des militärischen Sicherheitsdienstes in E._______ in Haft gewesen und dabei mit Elektroschocks gefoltert worden (vgl. A7 Ziff. 7.01). Demgegenüber führte er bei der Anhörung aus, die Beamten seien am Morgen zwischen acht und neun Uhr erschienen, um ihn zu verhaften (vgl. A17, F62). Als er am Tag zuvor auf bei den Behörden gewesen sei, habe man ihm gesagt, dass sie den Befehl erhalten hätten, seine Tochter G._______ festzunehmen; von F._______ sei dagegen nicht die Rede gewesen (vgl. A17 F63 und F66). Bei seiner Festnahme seien ihm lediglich Handschellen angelegt worden (vgl. A17 F76). Auf dem Revier sei er in den Keller gebracht, in einen Reifen gesteckt und geschlagen worden, bis er bewusstlos geworden sei. Immer wieder seien die Shabiha am Abend vorbeigekommen und hätten ihn auf
D-1947/2018 diese Art gefoltert, bevor er schliesslich in ein anderes Gefängnis verlegt worden sei (vgl. A17, F72). Der Beschwerdeführer erwähnte trotz konkreten Nachfragen weder die Augenbinde bei der Festnahme noch die Elektroschocks als Foltermethode. Das SEM führte in dieser Hinsicht auch zu Recht aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Inhaftierung äusserst unsubstanziiert ausgefallen waren. So beschrieb er bereits die Festnahme nur sehr knapp. Er erklärte, die Beamten seien vorbeigekommen und hätten ihn aufgefordert, mit ihnen mitzukommen (vgl. A17 F74 f.). Die Beschreibungen seiner Haftzeit blieben – abgesehen von den Aussagen zur Folter auf dem Polizeirevier – ebenfalls sehr unsubstanziiert (vgl. A17, F80 und F83 ff.) und beschränkten sich darauf, dass sie während dieser Zeit nichts hätten machen können ausser herumsitzen und Mahlzeiten einnehmen. Diese Schilderungen sind sehr vage, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge fast eineinhalb Jahre inhaftiert gewesen sein will. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er präzisere Ausführungen seiner Haftzeit machen kann. Auch beschrieb er den Moment, als er von seiner Entlassung erfahren habe, auffallend kurzangebunden und emotionslos (vgl. A17, F77 und F81), was für eine Freilassung nach einer derart langen Inhaftierung erstaunt. Angesichts der widersprüchlichen und unsubstanziierten Darstellung der Haft sowie deren Umstände kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass die dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers erlebnisbasiert sind. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungen, wonach dies auf den angeschlagenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, nichts zu ändern. Zwar gab er am Ende der Befragung an, er leide unter starken Kopfschmerzen und erhalte deswegen Medikamente (vgl. A17, F95 f.). Inwiefern sich dies auf sein Aussageverhalten ausgewirkt haben könnte, wird jedoch nicht dargelegt. Insbesondere vermögen Kopfschmerzen nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer die Umstände seiner Verhaftung anders schildern sollte als bei der BzP. Weiter wurde zu Beginn der Anhörung festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf einem Ohr schlecht höre. Daraufhin wurden die Plätze getauscht, so dass der Dolmetscher zur anderen Seite des Beschwerdeführers sass und er diesen besser verstehen konnte (vgl. A17, Seite 1). Dem Anhörungsprotokoll lässt sich sodann an keiner Stelle entnehmen, dass es aufgrund von Hörproblemen oder infolge der Kopfschmerzen des Beschwerdeführers zu Verständnisschwierigkeiten gekommen sei oder er sich nicht frei und vollständig hätte äussern können. Allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vermögen dessen unglaubhafte Angaben somit nicht zu erklären. Ergänzend ist anzufügen, dass auch die Aussagen
D-1947/2018 der Beschwerdeführerin zur angeblichen Festnahme ihres Ehemannes, welche sie miterlebt haben soll, äusserst knapp ausfielen. Sie erklärte lediglich, der militärische Sicherheitsdienst sei vorbeigekommen, habe ihren Mann gepackt und ihn mitgenommen. Sie habe Angst gehabt, geweint und gezittert, danach sei sie zu ihren Verwandten gegangen (vgl. A18, F23 ff.). Ebenso vage schilderte sie, wie sie von der Freilassung ihres Mannes erfahren habe (vgl. A18, F33 ff.). Von der Haft ihres Mannes wisse sie ebenfalls nichts, da er ihr nichts erzählt habe (vgl. A18, F42). Diese substanzarmen Ausführungen lassen nicht darauf schliessen, dass sie diese Ereignisse tatsächlich selbst miterlebt hat. 5.3 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Polizeibericht vom (…) 2016 sowie einen Haftbefehl vom (…) 2016 (beide in Kopie) zu den Akten. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 fest, es sei allgemein bekannt, dass syrische Dokumente käuflich erhältlich seien und ihnen eine entsprechend geringe Beweiskraft zukomme. Zudem handle es sich bei den eingereichten Unterlagen lediglich um Kopien. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Neben den grundsätzlichen Zweifeln an den lediglich in Kopie eingereichten Dokumenten bestehen auch aufgrund des Inhalts erhebliche Vorbehalte gegenüber deren Authentizität. Anlässlich seiner Anhörung am 30. November 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Abwesenheit zu drei Jahren verurteilt worden wegen der Ereignisse betreffend seine Kinder F._______ und G._______. Sein Neffe habe mit ihm Kontakt aufgenommen und ihn darüber informiert; das Urteil sei bereits 2016 ergangen, es sei ihm aber erst kürzlich mitgeteilt worden (vgl. A17, F11 ff.). Die Unterlagen, welche er schliesslich am 12. Januar 2018 (Eingang beim SEM) einreichte, haben jedoch einen anderen Inhalt. Der Haftbefehl vom (…) 2016 richtet sich an die Militärpolizei und hält fest, diese sei aufgefordert, den Beschwerdeführer festzunehmen. Dem Polizeibericht vom (…) 2016 lässt sich entnehmen, polizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer zu Demonstrationen in E._______ und zur Volksverhetzung aufgerufen habe; ferner habe er an diesen Demonstrationen Sachbeschädigungen verursacht. Einerseits handelt es sich dabei nicht um das in Aussicht gestellte Urteil. Andrerseits sind diese Dokumente offenbar an die Behörden selbst gerichtet beziehungsweise interne Berichte und es stellt sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer respektive dessen Neffe diese ausgehändigt erhalten haben sollte. Zudem passen die Unterlagen weder zeitlich – die Ausreise aus Syrien fand Mitte 2013 statt – noch inhaltlich zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden, da diese zu keinem Zeitpunkt geltend
D-1947/2018 machten, sie seien an Demonstrationen beteiligt gewesen. Zusammenfassend sind die in Kopie eingereichten Dokumente nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die staatlichen syrischen Behörden zu belegen. 5.4 5.4.1 Sodann wurde auf Beschwerdeebene insbesondere geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten eine Reflexverfolgung zu befürchten. Es sei bekannt, dass jeweils das nächste männliche Familienmitglied „drankomme“, wenn eine gesuchte Person fliehe, und anschliessend die Frauen an der Reihe seien. Als Eltern von anerkannten Flüchtlingen könne eine Reflexverfolgung bei ihnen nicht ausgeschlossen werden. Zudem habe der Beschwerdeführer seinen Söhnen zur Flucht verholfen, sei von den staatlichen Sicherheitsbehörden verhaftet und im Gefängnis gefoltert worden. Er sei somit in Syrien registriert und gelte als Regimegegner und Vaterlandsverräter. 5.4.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch Oppositionellen sind als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m. H.). Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Reflexverfolgung und deren Intensität hängen stark von den konkreten Umständen und vom Länderkontext ab, was in jedem Einzelfall individuell zu beurteilen ist. Die auf derartige Weise erlittenen Nachteile beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.4.3 Drei Kinder der Beschwerdeführenden haben Syrien bereits mehrere Jahre vor deren eigener Ausreise verlassen. K._______ (N […]) reiste am (…) in die Schweiz ein und wurde aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit Verfügung vom 2. August 2011 als Flüchtling vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer […] sowie Akten N […]). Wie sich der internen Begründung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling entnehmen lässt,
D-1947/2018 hatte K._______ seit der Fällung des Asylentscheids am 26. März 2010 sein politisches Engagement erheblich ausgeweitet, indem er teilweise in führender Stellung an Kundgebungen teilgenommen respektive solche organisiert und sich auf vielfache Weise im Internet und auf Facebook exponiert habe (vgl. Akten N […]). Während diesen exilpolitischen Tätigkeiten ihres Sohnes sowie während den folgenden zwei Jahren befanden sich die Beschwerdeführenden noch in Syrien an ihrem bisherigen Wohnort. Sie machten jedoch nicht geltend, dass sie aufgrund der politischen Tätigkeiten von K._______ von den syrischen Behörden in irgendeiner Form belangt worden wären. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies in Zukunft der Fall sein könnte, nachdem früher – als sich die Beschwerdeführenden noch im Einflussbereich der syrischen Behörden befanden – keinerlei Verfolgungshandlungen stattgefunden haben. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt würden. Gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) gelangte L._______ (N […]) – die Tochter des Beschwerdeführers aus erster Ehe und Stieftochter der Beschwerdeführerin – am (…) in die Schweiz. Nach der Abweisung ihres ersten Asylgesuchs, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) bestätigt wurde, stellte sie am 30. September 2011 ein Mehrfachgesuch. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte daraufhin mit Verfügung vom 21. Juni 2013 fest, dass L._______ aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten die Flüchtlingseigenschaft erfülle (vgl. Akten N […] […]). Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens reichte sie zahlreiche Beweismittel ein, welche insbesondere ihre Aktivitäten auf Facebook ausführlich dokumentieren und sie zudem bei der Teilnahme an Kundgebungen gegen die syrische Regierung zeigen. Auch wenn L._______ schliesslich erst im Juni 2013 und damit kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhielt, fanden die hierfür massgebenden exilpolitischen Tätigkeiten in den vorangehenden Jahren statt. So war sie bereits gegen Ende des Jahres 2011 auf Facebook aktiv und auch auf Videoaufnahmen auf Youtube zu sehen, welche sie beim Verbrennen eines Fotos des syrischen Präsidenten zeigen (vgl. Akten N […], […]). Auch zu Beginn des Jahres 2012 postete sie auf Facebook zahlreiche Bilder und Kommentare zur politischen Lage in Syrien (vgl. Akten N […], […]) und setzte diese Tätigkeiten in der Folge fort. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat jedoch erst Mitte 2013 und hielten sich somit während der exilpolitischen Aktivitäten ihrer (Stief-) Tochter noch in Syrien auf. Sie machten jedoch nicht geltend, dass sie von den syrischen Behör-
D-1947/2018 den aufgrund der Tätigkeiten von L._______ zu irgendeinem Zeitpunkt belangt worden oder Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären. Es ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden – wenn sie von diesen Tätigkeiten Kenntnis erlangt hätten und die Beschwerdeführenden als deren (Stief-)Eltern deswegen hätten zur Rechenschaft ziehen wollen – bereits damals gegen sie vorgegangen wären. Auch in diesem Zusammenhang gibt es keine Hinweise darauf, dass ihnen deswegen nun in Zukunft eine Reflexverfolgung drohen könnte. Sodann hält sich M._______ (N […]) seit dem (…) in der Schweiz auf. Das damalige BFM wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) bestätigt. Es gelang M._______ nicht, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen. Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er von seinem Heimatstaat weder verfolgt worden war noch eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung hatte, ist auch nicht anzunehmen, dass seine Eltern seinetwegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt werden könnten. Es ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass sich den Akten sowie den Aussagen der Beschwerdeführenden keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass sie aufgrund der drei Kinder K._______, L._______ und M._______ – die alle lange vor ihnen ausgereist waren - jemals Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wären. 5.4.4 Zu einem späteren Zeitpunkt – der Beschwerdeführer konnte sich nicht mehr an die genauen Daten erinnern (vgl. A17, F32) – reisten auch die Söhne N._______ (N […]) und O._______ (N […]) aus Syrien aus. Das SEM wies das Asylgesuch des Letzteren mit Verfügung vom 10. März 2016 ab und schob den Vollzug der angeordneten Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil (…). Auch das Asylgesuch von N._______ wurde vom SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2018 abgewiesen, ein Beschwerdeverfahren dagegen ist beim Bundesverwaltungsgericht derzeit noch hängig (Verfahren […]). Den Dossiers dieser beiden Söhne lassen sich ebenfalls keine Hinweise darauf entnehmen, dass ihre Asylvorbringen in einem Zusammenhang mit der Ausreise ihrer Eltern gestanden hätten. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden wegen diesen beiden Söhnen einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wären oder eine solche zu befürchten gehabt hätten.
D-1947/2018 5.4.5 Schliesslich verliessen G._______ (N […]) sowie F._______ (N […]) Syrien ebenfalls noch vor den Beschwerdeführenden. Das Asylverfahren der Tochter G._______ wurde in der Zwischenzeit abgeschrieben, nachdem sie (…) heiratete und mit diesem nach (…) ging (vgl. A17, F29). Hingegen wurde der Sohn F._______ mit Verfügung vom 28. Februar 2018 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Der internen Begründung des Antrags auf einen positiven Asylentscheid lässt sich entnehmen, dass F._______ glaubhaft darlegen konnte, dass er im Jahr 2010 für den syrischen Militärdienst ausgehoben wurde und ein Militärbüchlein erhielt, jedoch nie in den Dienst eingerückt ist (vgl. Akten N […]). Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er unmittelbar nach der Ausreise von G._______ und F._______ festgenommen und für längere Zeit inhaftiert worden ist. Sodann wird nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführenden andere konkreten Nachteile im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung von F._______ erlitten hätten. Somit lebten sie nach dessen Aushebung im Jahre 2010 noch bis Mitte 2013 in Syrien, ohne dass sie von Seiten der Behörden Behelligungen ausgesetzt gewesen wären. Zwar führte F._______ anlässlich seiner Anhörung aus, die Vorladung für den Militärdienst sei an seinen Vaters zugestellt worden und die Behörden seien nach seiner Ausreise noch mehrmals bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, um ihn festzunehmen (vgl. A14, F30 f.). Auch wenn diese Vorbringen – welche von den Beschwerdeführenden selbst nicht geltend gemacht wurden – zutreffen, so wären in diesen behördlichen Suchen nach dem Sohn F._______ noch keine asylrelevanten Nachteile zu erkennen. Angesichts des Zeitablaufs zwischen dem Aufgebot für den Militärdienst und der Ausreise der Beschwerdeführenden ist auch nicht davon auszugehen, dass sie zukünftig mit solchen Nachteilen hätten rechnen müssen. 5.4.6 Als letzter der Kernfamilie der Beschwerdeführenden verliess der Sohn P._______ zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern Syrien zu Beginn des Jahres 2014 (vgl. Akten N […]). Das SEM anerkannte ihn mit Verfügung vom 23. November 2015 als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Gemäss der internen Begründung des positiven Asylentscheids konnte er glaubhaft darlegen, dass er einer Aufforderung zur Leistung von Reservistendienst keine Folge geleistet hat (vgl. Akten N […]). Im Zeitpunkt des Aufgebots von P._______ für den Reservistendienst befanden sich die Beschwerdeführenden bereits in der Türkei. Entsprechend lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob respektive welche Konsequenzen dessen Dienstverweigerung für seine Eltern gehabt hätte. Es ist jedoch festzuhalten, dass aus den Akten N […] nicht hervorgeht, dass sich
D-1947/2018 P._______ politisch betätigt oder ein besonderes Profil aufgewiesen hätte, welches ihn in den Augen der syrischen Behörden zusätzlich als Regimegegner hätte erscheinen lassen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden bei seiner Dienstverweigerung – anders als bei jener von F._______ – gegen seine Eltern hätten vorgehen sollen respektive dies bei einer (hypothetischen) Rückkehr der Beschwerdeführenden tun sollten. 5.4.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass zusammen mit den Beschwerdeführenden auch ihr Sohn I._______ (N […]) Syrien verliess und in der Schweiz am 20. Juli 2015 um Asyl nachsuchte. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 17. November 2017 abgelehnt und er wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. ZEMIS-Eintrag N […]). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine mögliche Reflexverfolgung im Zusammenhang mit diesem Sohn wurde von den Beschwerdeführenden nicht konkret geltend gemacht und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern eine solche vorliegen könnte. 5.5 Es ist nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden müssten wegen ihrer Kinder, die in der Schweiz teilweise als Flüchtlinge anerkannt wurden und in zwei Fällen auch Asyl erhielten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Eine begründete Furcht vor einer (Reflex-)Verfolgung liegt somit nicht vor. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise nicht glaubhaft und teilweise nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1947/2018 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 10. April 2018 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1947/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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