Abtei lung IV D-1946/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___,Irak, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom B.____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1946/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer - unter Abgabe einer Identitätskarte - am 21. August 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Rahmen der Anhörungen vom 6. und 19. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso im Wesentlichen angab, aus Bagdad zu stammen und vor Eintritt des Krieges aktives Mitglied der Baath Partei gewesen zu sein, dass er auch nach dem Krieg und der Entmachtung der Baath Partei im Juni 2003 seine Tätigkeit für diese Partei fortgesetzt und an deren geheimen Treffen teilgenommen habe, dass ihm im Oktober 2004 seine Arbeitsstelle als Lehrer gekündigt worden sei, dass ihn die Miliz im April und zweimal im Juli 2005 in ihrem Büro verhört und mit dem Tod bedroht habe, dass er, nachdem er seinen Lastwagen ausgebrannt vorgefunden habe, aus Furcht vor weiteren Behelligungen zuerst in Bagdad untergetaucht und danach im März 2007 nach Syrien gereist sei, wo er sich drei Monate illegal aufgehalten habe, bevor er über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 20. August 2007 illegal in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit - am 23. Februar 2008 eröffneter - Verfügung vom 21. Februar 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und dessen Wegweisung anordnete, indessen den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. April 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- D-1946/2008 ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- mit Zahlungsfrist bis zum 18. April 2008 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-1946/2008 dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, im Irak als ehemaliges Mitglied der Baath Partei und aufgrund seiner weiteren Tätigkeit für diese Partei Behelligungen durch die Miliz ausgesetzt zu sein, wie von der Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgestellt, teils nicht asylrelevant, teils widersprüchlich und realitätsfremd und damit unglaubhaft ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer etwa hinsichtlich der Gründe für seine geltend gemachte zweite und dritte Festnahme einmal angab, jeweils im Zusammenhang mit einer Explosion oder einem Zwischenfall festgenommen worden zu sein (vgl. A1, S. 5), ein anderes Mal diese beiden Festnahmen indessen auf die von ihm angeblich fotografierten vier Leichen zurückführte (vgl. A5, S. 4ff.), wobei er letzteres, zentrales Vorbringen ohne erkennbaren Grund erstmals anlässlich der direkten Bundesanhörung erwähnte (vgl. A5, S. 4), weshalb dieses von der Vorinstanz zutreffend als nachgeschoben erachtet wurde, dass im Weiteren, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Miliz den verdächtigten Beschwerdeführer wieder hätte freilassen und ihm eine einwöchige Frist zur Abgabe der im Zusammenhang mit den genannten Fotografien fehlenden Speicherkarte gewähren sollen, dass die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer frei gelassen worden sei, um ihn zu beobachten und dabei Informationen über seine Kontaktperson und andere Mitglieder der Baath Partei erhalten zu können, nicht zu überzeugen vermag, dass indessen der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Entführer des Fahrers seines später ausgebrannten Lastwagens als unbekannte bewaffnete Männer (vgl. A1, S. 5) und davon abweichend anlässlich der Bundesanhörung als Angehörige der Miliz bezeichnet habe (vgl. A5, S. 8) insofern zu relativieren ist, als der Beschwerdeführer während der Bundesanhörung ergänzend erklärte, anfangs hätten sie, der Fahrer und er, nicht gewusst, wer die Täter seien, später habe der Fahrer bei seiner Freilassung von Angehörigen der Miliz gesprochen (vgl. A5, S. 8), dass dieser Vorbehalt allerdings nichts an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern vermag und hinsichtlich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu be- D-1946/2008 stätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass in der Beschwerdeschrift im Weiteren geltend gemacht wird, die angeblichen Widersprüche beruhten auf Schwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Übersetzer, welcher an der Anhörung seine Tätigkeit nicht pflichtgemäss ausgeübt habe, weshalb der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung das Protokoll nicht habe unterschreiben wollen, wobei jedoch seine diesbezüglichen Bemerkungen nicht übersetzt oder aufgenommen worden seien, dass sogar die Hilfswerkvertreterin in ihren Notizen diese Feststellung und Reaktion des Beschwerdeführers festgehalten habe (vgl. A5, S. 10) und dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung angeboten habe, er solle sich bei ihr melden, falls er 'deswegen Probleme bekäme', dass sich aus den Akten ergibt, dass die Hilfswerksvertreterin oder der Hilfswerkvertreter im Protokoll der Bundesanhörung vom 19. September 2007 festhielt, 'der Beschwerdeführer habe angegeben, die Seite 4 mit der Frage 41 nur unter der Bedingung zu unterzeichnen, dass er eine Berichtigung anmerken könne, eine Berichtigung, welche in der Folge mündlich erfolgt sei', dass diese Berichtigung, wonach der Beschwerdeführer bestreitet, angegeben zu haben, wegen der Fotografien verhaftet worden zu sein, jedoch entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift im Protokoll Eingang gefunden hat (vgl. A5, S. 9), dass demnach aufgrund der Bemerkung der Hilfswerkvertreterin nicht auf eine unkorrekte, unsorgfältige Übersetzung und Verfahrensführung geschlossen werden kann, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte und im Weiteren erklärte, den Übersetzer gut verstanden zu haben, dass im Weiteren mit dem angezeigten einzelnen Vorbehalt die weiteren festgestellten Widersprüche nicht in Frage gestellt werden und damit bestehen bleiben, dass daher im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung der Antrag in der Beschwerdeschrift, aufgrund der geltend gemachten Aussage der Hilfswerkvertreterin gegenüber dem Beschwerdeführer sei die Angele- D-1946/2008 genheit der unkorrekten Übersetzungstätigkeit zu überprüfen, mangels Notwendigkeit abzulehnen ist, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen, unbehelflichen Erklärungsversuchen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass somit die Vorinstanz - auch unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des urteilenden Gerichts vom 3. April 2008 - die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zutreffend als teils nicht asylrelevant, teils widersprüchlich und realitätsfremd und damit unglaubhaft erachtet und das Asylgesuch des Beschwedeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass hingegen die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind, womit der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6A S. 2) ist, wenn eine der drei genannten Bedingungen erfüllt ist, dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz den (ab- und weggewiesenen) Asygesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltunsgericht offensteht (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind, D-1946/2008 dass daher angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten ist, dass somit auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, mangels Notwendigkeit nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 3. April 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostevorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1946/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz, mit den Vorakten (...) - (...) 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