Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1943/2018
Urteil v o m 1 . Oktober 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).
D-1943/2018 Sachverhalt: A.a A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) gelangten zusammen mit ihren beiden Kindern gemäss eigenen Angaben am 19. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am 22. Oktober 2015 zu ihrer Person befragt (BzP [Befragung zur Person]). Am 15. November 2017 wurden sie vom SEM einlässlich angehört. Dabei brachten sie vor, ethnische Kurden und syrische Staatsangehörige zu sein. Sie hätten am (…) im irakischen Kurdistan die Ehe geschlossen und bis im Jahr (…) gemeinsam in einem Flüchtlingslager im Irak gelebt, wo ihre beiden Kinder geboren seien. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, er sei bereits seit dem Abschluss des Gymnasiums (… oder …) politisch aktiv und habe sich dabei als Gegner der syrischen Regierung profiliert. Er sei (…) und habe zudem für Demonstrationen Plakate geschrieben, weswegen er vom Regime verfolgt werde. Dies sei der Grund gewesen, dass er im Jahr (…) in den Irak geflohen sei. Von dort sei er im Jahr (…) in sein Heimatdorf E._______ retour gereist, um sich einen syrischen Pass ausstellen zu lassen. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt sei er in den Irak zurückgekehrt. Er habe den Irak schliesslich zusammen mit seiner Familie im (…) in Richtung Türkei verlassen. A.c Die Beschwerdeführenden reichten zwei Identitätskarten, einen Pass und ihr Familienbüchlein, mehrere (…), Zeitungsartikel, Fotos von Ausstellungen des Beschwerdeführers, (…)- und (…)ausweise, Schuldokumente, ihren Ehevertrag, die UNHCR Flüchtlingsbestätigung, Geburtshefte der Kinder, eine ärztliche Behandlungsbestätigung sowie kurdische Identitätskarten in Kopie ins Recht. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Februar 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), die Beschwerdeführerin und die Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft hingegen nicht erfüllen, würden aber in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. Gleichzeitig lehnte
D-1943/2018 es die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aber infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 3. April 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführenden vom 16. März 2018 bei. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 12. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 20. April 2018 zur Beschwerde vernehmen. F. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 8. Mai 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
D-1943/2018 führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Vorab ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG festgestellt hat. Vorliegend ist demnach einzig zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation als Vorfluchtgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügt und ihm deshalb Asyl zu gewähren ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vor Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
D-1943/2018 bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass gemäss geltender Rechtsprechung die (…) in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterlägen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zur sechsten (oder siebten) Klasse (…) gewesen sei, komme demnach keine asylrelevante Bedeutung zu. Insbesondere auch daher nicht, da die Beschwerdeführenden seit dem Jahr (…) im Besitze der syrischen Staatsangehörigkeit seien. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete und genug intensive Verfolgung vorzuweisen. Er habe dargelegt, in Syrien im Jahr (…) von den Behörden zu seinen Freunden befragt und aufgefordert worden zu sein, Informationen über deren Aktivitäten preiszugeben, und einige Male telefonisch kontaktiert worden zu sein. Zudem sei er den Angaben zufolge im Jahr (…) (oder …) und (…) von den Behörden gesucht worden, weil er Spruchbänder für Demonstrationen der Kurden in Damaskus angefertigt habe. Im Jahr (…) hätten die Behörden in seinem Elternheim nach ihm gesucht. Er sei deshalb von F._______ nach E._______ zu seinen Eltern gereist und von dort aus nach einigen Tagen in den Irak geflohen. Aus seinen Aussagen werde deutlich, dass die Behörden anfänglich hauptsächlich an seiner Person interessiert gewesen seien, damit er Informationen über andere (befreundete) Kurden an sie weiterleite. Er habe zum damaligen Zeitpunkt keine Bestrebungen unternommen, um den syrischen Behörden zu entgehen oder sein Umfeld zu wechseln. Zwar äussere er in Worten seine Angst, aber weder sein Handeln noch sein gelebter Alltag weise auf eine ernsthafte Gefahr hin. Auch nach der mutmasslichen Suche der Behörden im Jahr (…) habe er sich nicht davor gescheut, nochmals in sein Elternheim zurückzureisen und dort für einige Tage mit seinen Eltern zu verbleiben. Er habe keine besonderen Schutzmassnahmen benötigt und habe sich auch nicht bei Bekannten versteckt, um einer möglichen Gefahr zu entgehen. In den Jahren, als er sich noch in Syrien aufgehalten habe, sei ihm – abgesehen von einigen telefonischen Kontaktnahmen der Behörden – persönlich nichts Konkretes vorgefallen. Seine Vermutungen und
D-1943/2018 Ängste würden keinen genügenden Anlass geben, um von einer asylrelevanten Bedrohung auszugehen. Ferner habe er ausgesagt, die letzten zehn Jahre (…-…) im Irak gelebt und dort sogar geheiratet und eine Familie gegründet zu haben. Er sei im Jahr (…) für zwei Monate nach Syrien zurückgereist und habe sich eine syrische Identitätskarte ausstellen lassen. Auch diese Handlung weise nicht darauf hin, dass ihm eine ernsthafte Verfolgung in Syrien gedroht habe, andernfalls eine viel vorsichtigere Handlungsweise seinerseits zu erwarten gewesen wäre. Aus den Akten werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer (…) sei. Er habe in den letzten Jahren zahlreiche (…), (…) und (…) angefertigt, mit denen er teilweise direkt die vorherrschende Situation in seinem Heimatland und die syrische Regierung kritisiert habe. Er nähme in der Schweiz an zahlreichen Kundgebungen teil und sei mit seiner (…) aktiv präsent. Darüber hinaus seien seine (…) auch im Internet verbreitet. Er habe somit begründete Furcht, durch die syrischen Behörden ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien indessen erst mit der illegalen Ausreise aus Syrien und namentlich in der Schweiz entstanden. Daher sei der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird eine Verletzung von Art. 3 und 7 AsylG gerügt. Der Beschwerdeführer habe bereits in Syrien begonnen, seine politischen (…) und (…) auszustellen und zu publizieren, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Das SEM berufe sich in seinem Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen und nicht auf konkrete Tatsachen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland Syrien die Regierung kritisiert, was zu Anfeindungen und Todesdrohungen geführt habe. Seine (…) und seine Kritik seien in Kreisen der Regierung verboten worden. Im Internet habe er seine Kritik dennoch fortgesetzt. Mit Verweis auf das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil D-4731/2009 vom 20. April 2011 gehöre er der Kategorie der (…) Gruppe an. Er sei (…) alleine und illegal in die von den Kurden kontrollierten Gebiete nach Syrien zurückgekehrt. Er habe bis zu seiner Wiederausreise keinen direkten Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt. In Syrien habe er die syrische ID-Karte für circa USD 3'000.00 erworben. Er habe zudem seine im Ausland geborenen Kinder ohne deren Anwesenheit und allein mit Hilfe
D-1943/2018 eines Anwalts und gegen Geldzahlung beim Personenstandsamt in der naheliegenden und von den Kurden kontrollierten Stadt G._______ anmelden können. Es würden ihm in Syrien unverhältnismässig hohe Strafen drohen, weshalb ihm und seiner Familie Asyl zu gewähren sei. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung werde deutlich, dass er im Jahr (…) nach F._______ gegangen sei und an der Hochschule (…) studiert habe. Er habe in der Folge in einem Geschäft assistiert und (…) und (…) aus (…) hergestellt. Es werde nicht verneint, dass der Beschwerdeführer (…) aktiv gewesen sei. Die Anhörung verdeutliche jedoch, dass die politische (…), welche asylrelevante Motive enthalte, erst nach seiner Ausreise aus Syrien zum Vorschein komme. Deshalb sei ihm die Flüchtlingseigenschaft mit dem Asylentscheid zugestanden worden. Das Fehlen der Asylrelevanz in seinen Vorbringen werde auch durch die eingereichten Beweismittel bestärkt: die Fotos aus Syrien würden ihn entweder vor wertneutraler (…) oder beim (…) zeigen. Einzig bei einem (…) (Beweismittel 8; SEM act. 16) müsse die Asylrelevanz näher geprüft werden, da er geltend mache, es handle sich dabei um den Bruder eines Freundes, der als (…) gestorben sei. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, dass er aufgrund jenes (…) dreimal verhört worden sei. Indessen sei, wie im Asylentscheid festgehalten, gemäss Aktenlage keine konkrete Bedrohung gemäss Art. 3 AsylG erkennbar gemacht worden. Seine Behauptung, dass er nach einem zehnjährigen Aufenthalt im Irak illegal und alleine nach Syrien zurückgekehrt sei und einen Anwalt engagiert habe, ändere nichts am Umstand, dass er sich zurück in sein Heimatland begeben habe und dort etwa zwei Monate unbehelligt in seinem Heimatdorf E._______ verblieben sei. An dieser Stelle sei auf sein unterschiedliches Aussageverhalten betreffend Echtheit der ID-Karte hinzuweisen. 4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer fest, die Käuflichkeit syrischer Dokumente sei gerichtsnotorisch. Deshalb sei es nicht nötig gewesen, für die Ausstellung einer ID-Karte beziehungsweise für die Registrierung seiner Kinder mit den syrischen Behörden in Kontakt zu treten. Er habe glaubhaft darlegen können, dass er sich bei seiner Rückkehr nach Syrien in den von den Kurden kontrollierten Gebieten aufgehalten und dabei keinen Kontakt mit den offiziellen syrischen Behörden gehabt habe. Viele bekannte
D-1943/2018 (…) und oppositionelle Politiker hätten sich in Syrien aufgehalten und dürften die ihnen gesetzten Grenzen nicht überschreiten. Diese seien aber jederzeit einer Verfolgung, Verhaftung und Misshandlung ausgesetzt. Er sei einer von ihnen und grosser Gefahr ausgesetzt gewesen. Er habe ständig in Angst vor einer Verhaftung und Gewalt gelebt. Nur ein kleiner Fehler hätte ihn das Leben kosten können. Die Argumente des SEM seien hypothetisch, nicht real und würden sich nicht auf empirische Beobachtungen und Erfahrungen stützen. Er sei bereits vor seiner Ausreise aktiv gewesen und habe nach der Ausreise seine Aktivitäten fortgesetzt. Die Beurteilung des SEM sei einseitig, zeitlich begrenzt und falsch. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr (…) regimekritische (…) und (…) ausgestellt und publiziert. Er hat gemäss seinen Angaben im Jahr (…) begonnen, im geheimen Umfeld seine politischen (…) beziehungsweise (…) auszustellen. Wie das SEM aber richtig festhält, vermag er für die hier relevante Zeit vor seiner Ausreise aus Syrien, mithin bis im Jahr (…), eine asylrelevante Verfolgung oder eine konkrete gegen seine Person gerichtete Bedrohung durch das syrische Regime nicht darzulegen. So führte er an der Anhörung aus, bis zum Jahr (…) zu Hause gewesen zu sein und gezeichnet zu haben. Er habe leider nichts verkaufen können, da die (…) in Syrien fast keinen Wert habe. Er habe auch nicht arbeiten können. Er sei dann nach F._______ gegangen und habe die Hochschule für (…) besucht (vgl. SEM act. A17 F. 84). An anderer Stelle wies er in allgemeiner Weise auf die Probleme hin, welche im Jahr (…) zu Streit zwischen den Kurden und den Arabern geführt hätten, weswegen es viele Demonstrationen gegeben habe. Hierfür habe er viele Spruchbänder angefertigt. Er sei dort unter den Leuten gut bekannt gewesen. Wenn die Parteien etwas gebraucht hätten, seien sie zu ihm gekommen und er habe für sie einen Namen geschrieben, Spruchbänder gemacht oder ähnliches erledigt. Daraufhin habe es viele Probleme gegeben und die Regierung habe viele junge Männer verhaftet (vgl. SEM act. A17 F. 91). Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine (…) eine exponierte Stellung innegehabt hätte. So verneinte er auf Nachfrage, bestimmt zu haben, was auf die Spruchbänder geschrieben werde (vgl. SEM act. A17 F. 142). Die Demonstrationen seien im Jahr (…) oder (…) von einer (…) Partei organisiert worden, wobei im Jahr (…) die Organisation eher bei (…) gelegen habe, die sich zusammengetan hätten (vgl. SEM act. A17 F. 145 f.). Weiter führte er an der Anhörung als Ausreisegrund aus,
D-1943/2018 dass er versucht habe, eine offizielle Ausstellung zu präsentieren. Hierfür habe er ein Gesuch beim Kulturzentrum in E._______ eingereicht. Er habe damals etwa zwanzig (…) präsentieren wollen. Der Verantwortliche habe sich die (…) angeschaut und irgendwelche Ausreden gesucht, um diese nicht auszustellen. So habe der Verantwortliche beispielsweise ein (…) angeschaut und gesagt: «Hier sind die Farben Grün, Rot und Gelb. Das sind die Farben der kurdischen Flagge. Das darfst du nicht bei der Ausstellung haben» oder «Dieses [(…)] sieht wie H._______ aus»; vgl. SEM act. A17 F. 100). Schlussendlich seien drei Viertel seiner (…) ausgeschlossen worden; er habe die (…) zwar machen dürfen, allerdings nach dem Massstab der syrischen Behörde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die (…) machen durfte, wenn auch nach dem Massstab der syrischen Behörden, spricht jedenfalls gegen eine Bedrohungslage. Zur gleichen Schlussfolgerung führt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe noch viele Träume gehabt und seine Kreativität erweitern wollen. Aus Angst vor dem Regime hätten seine Eltern aber seine (…) begraben und die (…) in den Brunnen geworfen; seine ganze Arbeit sei verloren gegangen (vgl. SEM act. A17 F. 19). Es ist demnach davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers (…) allenfalls vorhandene regimekritische (…) von seinen Eltern vernichtet worden sind. Vor dem Hintergrund dieser Vorbringen vermag der Beschwerdeführer mit seinem (…) Engagement vor seiner Ausreise im Jahr (…) keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr darzulegen. Hinzu kommt, dass sich eine solche auch nicht mit seinem Handeln in Einklang bringen lässt. So ist bei Wahrunterstellung seiner Befürchtungen nicht plausibel, dass er im Jahr (…) nicht schnellst möglich aus Syrien ausgereist, sondern sich vor der Ausreise in den Irak noch für einige Tage bei seinen Eltern aufgehalten hat (vgl. SEM act. A17 F. 155), wo es für die syrischen Behörden ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ihn aufzuspüren. 5.2 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach zehnjähriger Landesabwesenheit (… bis …) illegal nach Syrien einreiste und sich dort zwei Monate aufhielt, um sich – dargelegtermassen mit Hilfe eines Anwalts und ohne Kontaktaufnahme mit den syrischen Behörden – eine syrische Identitätskarte auszustellen zu lassen, vermag er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So ist einerseits kaum davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr (…) als ethnischer Kurde ohne Kontakt zu den syrischen Behörden eine echte Identitätskarte hätte ausstellen lassen können, da das persönliche Erscheinen auf der Behörde und die Abgabe
D-1943/2018 der zehn Fingerabdrücke regelmässig vorausgesetzt wird (vgl. ANDERS PE- TER SAXTORPH, National number on Syrian ID cards, Danish National ID Centre, 21. Dezember 2018). Andererseits ist dem Beschwerdeführer, soweit er einwendet, es habe sich nicht um eine echte Identitätskarte gehandelt, entgegenzuhalten, dass es vor dem Hintergrund der leicht käuflichen Identitätspapiere schwer nachvollziehbar erscheint, dass er bei der dargelegten Bedrohungslage das Risiko auf sich genommen hätte, nach Syrien zurückzureisen, zumal er sich die Fälschungen auch vom Irak oder einem anderen angrenzenden Land aus hätte beschaffen können – wie er dies auch für die Identitätspapiere seiner Kinder vorbringt (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). 5.3 Der Beschwerdeführer vermag sodann, wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, auch aus den zahlreichen eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie er an der Anhörung selber ausführte, handelt es sich dabei mehrheitlich um (…), welche erst nach seiner Ankunft in der Schweiz entstanden sind (vgl. SEM act. A17 F. 14 f.). Indessen stammt das eingereichte (…) (Beweismittel 4, SEM act. 16) den Angaben nach von einer Ausstellung aus F._______ aus dem Jahre (…) (vgl. SEM act. A17 F. 17), wo der Beschwerdeführer im (…) Center oder in einem (…) Institut auf einem selber erfundenen (…) gespielt habe. Es ist jedoch mangels genügender substanziierter Angaben diesbezüglich nicht anzunehmen, dass dieses Vorspielen zu einer asylrelevanten Bedrohung durch das Regime geführt hätte. Die eingereichten Zeitungsinterviews stammen aus der Zeit, als sich der Beschwerdeführer bereits im Irak aufhielt (Beweismittel 5–7, SEM act. 16). Soweit er bei der Anhörung vorgebracht hat, ein Interview nach einer eröffneten Ausstellung in E._______ und I._______ gegeben zu haben, vermag er daraus ebenfalls nichts abzuleiten, nachdem er die entsprechende Nachfrage des SEM, ob er sich im Interview regimekritisch geäussert habe, nicht bestätigte und stattdessen ausführte, es sei beim Interview hauptsächlich um das Thema der Ausstellung (Übernahme der Region durch den J._______ von den kurdischen K._______) gegangen (vgl. SEM act. A17 F. 26). Ein weiteres Beweismittel (Beweismittel 8, SEM act. 16) zeigt eine vom Beschwerdeführer angeblich im Jahr (…) erstellte (…), welche einen (…) darstelle, welcher der Bruder eines Freundes von ihm gewesen sei (vgl. SEM act. A17 F. 29). Zwar gab der Beschwerdeführer an, deswegen dreimal verhört worden zu sein. Es ist dem SEM aber zuzustimmen, dass seine
D-1943/2018 Ausführungen hierzu substanzlos geblieben sind und er damit keine Bedrohungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen vermag. 5.4 Ansonsten erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift in der Wiederholung, in seinem Heimatland gefährdet zu sein sowie in Vorwürfen gegen die Beweiswürdigung des SEM. Damit setzt er sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern das SEM zu Unrecht auf fehlende Vorfluchtgründe geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat deshalb zu Recht auf fehlende Vorfluchtgründe geschlossen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und Kinder abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.). 7. Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-1943/2018 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. April 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1943/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
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