Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.03.2009 D-1942/2009

31 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,582 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-1942/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Muriel Kadima Beck; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Georgien, B._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2009 / N______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1942/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im C._______ am 2. September 2008 einer Erstbefragung unterzogen und am 12. Februar 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, georgischer Staatsangehöriger zu sein und aus D.______ zu stammen, D-1942/2009 dass er, Sohn eines vermögenden Geschäftsmannes, im Jahre 2002 beziehungsweise 2003 entführt worden sei und sein Vater 150'000 US- Dollar Lösegeld habe bezahlen müssen, worauf seine ganze Familie verarmt sei, dass er Mitglied im vom ehemaligen Präsidenten Gamsachurdia 1990 gegründeten Wahlbündnis 'Runder Tisch-Freies-Georgien' gewesen sei und deshalb seine Arbeitsstelle verloren (vgl. A1, S. 4) beziehungsweise keine Nachteile aufgrund seiner oppositionellen Haltung erfahren habe (vgl. A9, S. 6), dass er zwischen Mai und Juli 2008 in der Ukraine bei seinem Cousin gelebt und verschiedenen Gelegenheitsjobs nachgegangen sei, ihn indessen verschiedene drogensüchtige Georgier bedrängt hätten, weshalb er er sich zur Ausreise aus der Ukraine entschlossen habe und in der Folge in die Schweiz gereist sei, dass er im übrigen etwa seit E.______ an Hepatitis C leide und diese Krankheit bislang nicht habe behandeln können, weil an seinem Herkunftsort D.______ keine entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten bestünden, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit - am 18. März 2009 eröffnetem - Entscheid vom 11. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, D-1942/2009 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei- D-1942/2009 genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, stellt doch die widersprüchliche Erklärung des Beschwerdeführers, Identitätskarte und Reisepass, obwohl vorhanden, nicht beschaffen zu können, weil sie beim Cousin in der Ukraine (vgl. A1, S. 3) beziehungsweise sich seine Identitätskarte bei seiner Schwiegermutter in Georgien befände (vgl. A9, S.3), keinen solchen dar, dass der Beschwerdeführer denn auch, obwohl ausdrücklich dazu aufgefordert, bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, rechtsgenügliche Identitätspapiere nachzureichen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Mitgliedschaft in dem vom ehemaligen Präsidenten Gamsachurdia 1990 gegründeten Wahlbündnis 'Runder Tisch-Freies- Georgien' im Jahre 2000 seine Arbeitsstelle verloren zu haben (vgl. A1, S. 5), angesichts der nachfolgenden abweichenden Aussage, "zwar an Kundgebungen teilgenommen zu haben, aber deswegen keine Schwierigkeiten gehabt zu haben" (vgl. A9, S. 6), zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat, zumal in der Beschwerdeschrift auf die diesbezügliche Argumentation mit keinem Wort eingegangen wird, dass das BFM im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahre 2002 beziehungsweise 2003 entführt worden, worauf seine ganze Familie nach Zahlung eines Lösegeldes von 150'000 US- Dollar verarmt sei, zutreffend als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens eine Prüfung auf dessen Glaubhaftigkeit erübrigte, weshalb sich der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach "das BFM keine Abklärungen in Bezug auf die Entführung gemacht habe", als unzutreffend erweist, D-1942/2009 dass sich die übrigen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift in blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass hierzu unter anderem festzuhalten ist, dass nach weiterhin geltender Rechtsprechung entgegen der Behauptungen in der Beschwerdeschrift die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a AsylG gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintretens auf das Asylgesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretensentscheids verfügten Wegweisung und deren Vollzugs gilt und schliesslich das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht schon dadurch verletzt ist, dass die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 108a AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2004 Nr. 25 E. 3a, 3b und 3c), dass keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Wegweisungsvollzug des relativ jungen Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung und Beziehungsnetz im Heimatstaat auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Tatsache, an D-1942/2009 Hepatitis C zu leiden, zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG erachtet hat, ist doch die behauptete Erkrankung an Hepatitis C vom Beschwerdeführer bisher nicht belegt worden und ist im Weiteren eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch im Heimatstaat und insbesondere auch im Herkunftsort des Beschwerdeführers zu bejahen, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1942/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 8

D-1942/2009 — Bundesverwaltungsgericht 31.03.2009 D-1942/2009 — Swissrulings