Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1929/2026
Urteil v o m 2 6 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (...), Kolumbien, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2026.
D-1929/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine kolumbianische Staatsangehörige, ersuchte am 22. Februar 2025 um Asyl in der Schweiz. Dem Gesuch legte sie ihren kolumbianischen Reisepass, ein handschriftlich verfasstes Schreiben vom 7. April 2024 in spanischer Sprache, Kopien diverser Screenshots aus den sozialen Medien, einer Anzeigeerstattung vom 16. Juni 2023, eines weiteren Dokuments vom 15. März 2022 und verschiedener Zertifikate und Bestätigungsschreiben bei. B. B.a Am 25. Februar 2025 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.b B.c Mit Vollmacht vom 25. Februar 2025 zeigte die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an.
C. C.a Am 18. März 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
C.b Darin legte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen dar, dass sie in Kolumbien eine politische Aktivistin gewesen sei und sich 2015 der Oppositionspartei Centro Democrático angeschlossen habe. Sie habe sich für Menschenrechte und die politische Ordnung eingesetzt sowie an Diskussionen teilgenommen. Auch habe sie in Gremien für Reservisten der kolumbianischen Armee sowie für Pensionierte teilgenommen und an solchen, die die politische Kontrolle über Senatoren, Politiker und Kongressmitglieder ausgeübt hätten. Ferner habe sie Kandidaten der Partei unterstützt. Die Partei habe auch Anzeigen an die Organisation Cabildo Abierto, welche mit der Nichtregierungsorganisation MIPOFAAM- COL zusammengearbeitet habe, eingereicht, dies, wenn es etwa zu Unregelmässigkeiten gegen Militärangehörige gekommen sei. Seit Anfang 2024 sei sie Mitglied von Cabildo Abierto und den Veedurias Ciudadanas, die Mitarbeitende in öffentlichen Ämtern hätten überwachen lassen wollen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, Versammlungen zu organisieren. Sie sei öffentlich aufgetreten, habe sich in Foren zum Thema Politik geäussert, Interviews an einflussreiche Aktivisten gegeben, welche auf YouTube veröffentlicht worden seien, und Aktivistengruppen sowie Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen in Bogotá organisiert. Sie sei gegen die aktuelle linksgerichtete Regierung, gegen den Sozialismus, den Kommunismus und
D-1929/2026 gegen den Progressismus. Nach der Pandemie im Jahr 2021 sei sie die erste Frau Kolumbiens gewesen, die sich in den sozialen Medien für die rechtsgerichtete Politik, das kolumbianische Militär und die kolumbianische Polizei eingesetzt habe. Einflussreiche Politiker hätten mit ihr in Kontakt treten wollen. Verschiedene Aktivitäten hätten ihr jedoch Feinde seitens der Regierung eingebracht. Sie sei von Drogenhändlern, illegalen Gruppierungen, von Mitgliedern der Guerillagruppierung ELN, den Disidencias de las FARC, einer paramilitärischen Gruppierung und der Primera Linea verfolgt worden und habe ab 2021 Todesdrohungen sowie andere Drohungen erhalten. Auch sei sie von einer ihrer Arbeitsstellen entlassen worden. 2023 sei sie wegen den gegen sie gerichteten Drohungen zu ihrem Partner gezogen, habe dort aber weitere persönliche Todesdrohungen im öffentlichen Raum erhalten. Nachdem in den sozialen Netzwerken ein Foto von ihr und ihrer Wohnadresse veröffentlicht worden seien, sei sie erneut umgezogen, dort jedoch von Unbekannten bei ihrer Arbeitsstelle aufgesucht worden. Zwischen April 2024 und Juni 2024 habe sie bei ihrer Mutter in C._______ gelebt und das Haus einzig zur Arbeit – als (...) – verlassen. Ihre Verfolger hätten über zahlreiche Informationen über sie verfügt, seien auch in C._______ aufgetaucht und hätten Fotos vom Haus gemacht. Eine Person mit dem Profil D._______ habe in den sozialen Medien zu ihrer Verurteilung aufgerufen. Sie sei auf der Strasse auch von Motorradfahrern verfolgt worden. Eine letzte persönliche Todesdrohung sei am 15. Januar 2025 erfolgt. In der Folge habe sie bei den kolumbianischen Behörden um Schutz ersucht. Bereits 2021 und 2023 habe sie Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Zuletzt habe die Unidad Nacional de Protección (UNP) ihr Schutz verweigert, aber notfallmässige Sicherheitsmassnahmen eingeleitet. Da die Mitglieder der UNP ehemalige Mitglieder terroristischer Gruppierungen gewesen seien, sei es offensichtlich, weshalb sie keinen Schutz erhalten habe. Am 18. Februar 2025 habe sie ihr Heimatland verlassen.
D. Mit Eingaben vom 18. März 2025, 28. März 2025 und 29. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin Kopien einer Risikobeurteilung der UNP, einer Dokumentation der Bedrohungen im Internet, eines Schreibens von E.________ (rechtlicher Vertreter der NGO MIPOFAAMCOL) an die UNP, von Bestätigungen der politischen Aktivität für die MIPOFAAMCOL zur vorhandenen Gefährdung der Beschwerdeführerin, einer Bestätigung ihrer Mitgliedschaft in der Partei Centro Democratico, einer Bestätigung von F._______, einer Anfrage zu Schutzmassnahmen, einer Anfrage an die UNP sowie des Antwortschreibens, eines Schreibens zur Tätigkeit für die Partei Centro Democratico, diverser Links zu Beiträgen mit Erwähnung der
D-1929/2026 Beschwerdeführerin auf sozialen Medien, einer Anzeige bei der Fiscalía general de la nación, einer Meldung an OHCHR, einer weiteren Anzeige, eines Schreibens der MIPOFAAMCOL vom 10. April 2025 und einen UBS- Stick (mit Videos zu Auftritten mit bekannten kolumbianischen Aktivisten) ein. E. Am 29. April 2025 fand eine weitere Anhörung zu den Fluchtgründen statt. F. F.a Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und gleichentags dem Kanton G._______ zugewiesen. F.b Am 2. Mai 2025 legte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Vollmacht vom 13. Mai 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihr Mandat an und reichte mit Eingaben vom 11. Juni 2025, 17. Juni 2025, 15. Juli 2025, 26. August 2025, 28. Oktober 2025 und 29. Januar 2026 neue sowie bereits eingereichte Beweismittel ein. H. Am 29. Januar 2026 fand eine ergänzende Anhörung statt. I. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton G._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. J. J.a Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe vom 17. März 2026 eigenhändig die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte darin die Gewährung von Asyl, eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
D-1929/2026 Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. J.b Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur kolumbianischen Gruppierung Tren de Agua vom 15. September 2023 und zu kriminellen Gruppierungen und staatlichem Schutz in der Provinz Valle del Cauca vom 12. März 2021 beigelegt. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert der ihr gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. L. Am 10. April 2026 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-1929/2026 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss am 10. April 2026 fristgereicht bei der Gerichtskasse eingegangen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügte, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden. Ausserdem seien einige Aspekte in der angefochtenen Verfügung unzureichend begründet worden. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
D-1929/2026 4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Die Beschwerdeführerin rügte, die eingereichten Beweismittel zu ihren politischen Tätigkeiten seien weder vollständig erhoben noch inhaltlich gewürdigt worden. Auch habe sie einen Beleg zum Profil von H._______ eingereicht, welcher dessen Nähe zu führenden Regierungsvertretern belege. Auch sei seine Beziehung zum Twitter-Nutzer D._______ nicht berücksichtigt worden, obschon Letzterer wiederholt Journalistinnen und Politikerinnen in Kolumbien bedroht und auch sie persönlich mit Drohungen angegriffen habe. Ausserdem bleibe unklar, welche Vorbringen von der Vorinstanz als glaubhaft und welche als unglaubhaft erachtet worden seien. Insgesamt fehle eine vertiefte Analyse ihres politischen Profils unter Berücksichtigung der Beweise und der Wirksamkeit der UNP-Massnahmen. Zudem werde von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen, ohne dass die einschlägigen Kriterien zum staatlichen Schutz und zur Zumutbarkeit eines Ortswechsels gewürdigt worden seien. 4.5 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass keine Hinweise darauf vorhanden sind, die Vorinstanz hätte ihre Verfügung vom 16. Februar 2026 ungenügend begründet. Sie hat auf mehreren Seiten äusserst ausführlich dargelegt, weshalb sie zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin – insbesondere auch aufgrund ihres politischen Profils – nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. SEM-Akte 41/16 S. 6-12). Die Glaubhaftigkeit der geltenden gemachte Fluchtgründe wurde auch nicht bezweifelt. Zudem war es der Beschwerdeführerin möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht und begründet anzufechten. Ferner erweist sich auch der Sachverhalt als hinreichend erstellt; die bemängelte ungenügende Auseinandersetzung mit den Beweismitteln kann nicht gehört werden; zumal die Vorinstanz alle Beweismittel aufgeführt und zur Kenntnis
D-1929/2026 genommen hat (vgl. SEM-Akte 41/16 S. 5). Dass sie sich mit allen Details und Eingaben einzeln auseinandersetzen muss, ist jedoch nicht erforderlich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilt, stellt nicht bereits eine Verletzung der Begründungspflicht respektive eine mangelnde Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft die Frage der materiellen Beurteilung (vgl. E. 7 hiernach). 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz ist demnach nicht angezeigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 5.3 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes
D-1929/2026 Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen und die Inanspruchnahme des Schutzsystems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1). 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien und es sich bei den geltend gemachten Verfolgungen und Drohungen um Übergriffe durch Drittpersonen handle, die lediglich dann relevant seien, wenn der staatliche Schutzwille und die individuelle Zumutbarkeit des Zugangs dazu fehlten. Zur vorgebrachten staatlichen Verfolgung habe sie keine Belege vorgelegt, sondern lediglich ausgeführt, dass die illegalen Gruppierungen, die sie bedroht hätten, mit der Regierung zusammengearbeitet hätten. Aus den eingereichten Beweismitteln und den Screenshots könne nicht geschlossen werden, dass es sich bei den Drohungen um Mitglieder der kolumbianischen Regierung handle, vielmehr sei von Privatpersonen oder Angehörigen illegaler Gruppierungen auszugehen. Ihre Aussage, wonach sie eine Person bedroht habe, die dem aktuellen Präsidenten und der Regierung Kolumbiens nahestehe, sei eine unbelegte Behauptung. Zudem sei es Aufgabe der kolumbianischen Behörden,
D-1929/2026 die geltend gemachten Drohungen durch Mitglieder der ELN, den Disidencias de las FARC und weiterer Gruppierungen sowie Einzelpersonen zu verfolgen; der kolumbianische Staat verfüge über eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Dies belegten auch die drei eingereichten Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft. Ihre Darstellung, wonach die UNP untätig geblieben sei, treffe nicht zu, zumal eine Risikoanalyse durchgeführt, ihre Gefährdungssituation beurteilt, notfallmässige Sicherheitsmassnahmen (spanisch: ruta de emergencia) eingeleitet sowie der Bürgermeister der Gemeinde C._______ informiert worden seien. Beim geltend gemachten Übergriff in der Öffentlichkeit handle es sich um einen verbalen und nicht um einen physischen Übergriff; auch die Risikoanalyse der UNP gehe von fehlender physischer Gewalt in ihrem Fall aus. Ausserdem habe die UNP sie im Schreiben vom 25. Januar 2025 über die Möglichkeit eines Beschwerdeverfahrens informiert. Daher sei die Schutzfähigkeit ihres Heimatslandes auch in ihrem Fall zu bejahen. Ferner habe sie ihr dargelegtes umfassendes politisches Engagement nicht belegen können. Die eingereichten Beweismittel seien hierzu ebenso ungeeignet, wie ihre vage und verallgemeinernd sowie teilweise ungereimt ausgefallenen Ausführungen. Eine akute Verfolgungsgefahr sei nicht erkennbar. Die geltend gemachten Drohungen im öffentlichen Raum seien als lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen zu verstehen, daher sei eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. 6.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, dass sie sich an die staatlichen Institutionen und die UNP gewandt habe. Obwohl die UNP in ihrer Risikoanalyse zu Schluss gekommen sei, dass ihr Risiko einer Verfolgung gewöhnlich (spanisch: ordinario) sei und Sicherheitsmassnahmen (ruta de emergencia) eingeleitet worden seien, hätten die Drohungen nicht aufgehört. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung verfüge sie über ein ausgeprägtes politisches Profil, welches im Referenzschreiben der Partei Centro Democrätico vom 4. Oktober 2024 festgehalten und ihre Mitgliedschaft seit 2015 bestätigt werde. Auch gehe aus den eingereichten Videos und Screenshots hervor, dass sie zu Menschenrechtsverletzungen, Zwangsrekrutierungen, Angriffen auf Sicherheitskräfte und zur Situation indigener Gemeinschaften und damit in der Öffentlichkeit Stellung genommen habe. Den Beweismitteln sei ferner zu entnehmen, dass sie während mehrerer Jahre Drohungen wegen ihren politischen Tätigkeiten ausgesetzt gewesen sei. Gemäss den beiden Berichten der SFH vom 12. März 2021 und 15. September 2023 handle es sich bei der Tren de Aragua um ein kriminelles Netzwerk, das soziale Führungspersonen und politisch aktive Personen systematisch bedrohe und teilweise töte. Die Argumentation,
D-1929/2026 wonach aufgrund der Anordnung einer ruta de emergencia seitens der UNP von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden auszugehen sei, erweise sich als unzutreffend. Die Berichte der SFH hielten ausdrücklich fest, dass die UNP von Schutzanfragen überrannt sei und die meisten Gesuche ablehne. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten, dass die blosse Existenz der UNP und die Registrierung von Anzeigen keinen hinreichenden Schutz darstellten. In ihrem Fall habe die Gefährdung trotz der formell gewährten Schutzmassnahmen weiter bestanden; Drohungen und Beobachtungen hätten nicht aufgehört und es sei zu verspäteten oder ausbleibenden polizeilichen Interventionen gekommen. Daher sei sie schutzlos und somit asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Auch sei keine inländische Fluchtalternative vorhanden. Als Aktivistin mit breiter Reichweite auf sozialen Medien sei sie landesweit sichtbar und Bedrohungen ausgesetzt. Gemäss den Berichten der SFH agierten die verschiedenen kriminellen Gruppierungen landesweit, so dass ein Umzug in einen anderen Teil Kolumbiens kaum Schutz bieten würde. 7. 7.1 Das Gericht kommt mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die vorgebrachten Fluchtmotive der Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Bei den verbalen Drohungen und Beschimpfungen, welchen sie seit 2021 in den sozialen Medien und teilweise im öffentlichen Raum ausgesetzt war, handelt es sich um Übergriffe durch Dritte, welche nicht zur Asylgewährung führen, wenn die Schutzwilligkeit des betreffenden Staates und deren Zugänglichkeit aus objektiver Sicht vorhanden ist. Gemäss Rechtsprechung gilt der kolumbianische Staat grundsätzlich als schutzwillig (vgl. unter vielen die Urteile des BVGer D-5901/2025 vom 31. Juli 2025 E. 6 m.w.H.; E-4503/2024 vom 30. August 2024 E: 5.3; D-3441/2023 und D-3442/2023 vom 13. Juli 2023 E. 8.2). Zudem gelang es ihr nicht, weder durch Beweismittel noch durch ihre Aussagen überzeugend darzulegen, dass sie durch Staatsbeamte oder Politiker bedroht worden ist. Auch vermögen ihre politischen Aktivitäten und das Engagement in verschiedenen NGO kein herausragendes Profil zu begründen und ihr behaupteter landesweiter Bekanntheitsgrad erscheint fragwürdig. Weiter ist festzustellen, dass sie den Schutz des kolumbianischen Staates bereits erfolgreich in Anspruch hat nehmen können. Die Staatsanwaltschaft hat ihre eingereichten Anzeigen entgegengengenommen und bearbeitet diese. Sodan hat die UNP nach einer Risikoanalyse ihren Fall als moderat bezeichnet und den Bürgermeister ihres Wohnortes zwecks Durchführung von Sicherheitsmassnahmen beauftragt. (vgl.
D-1929/2026 SEM-Akte A15/10 F45). Die kolumbianischen Behörden haben sich somit bereits in der Vergangenheit als schutzwillig erwiesen und es ist davon auszugehen, dass sie auch künftig Schutz bieten werden. Sodann ist festzustellen, dass sich die erwähnten verbalen Drohungen und Beschimpfungen als nicht hinreichend intensiv im Sinne des Asylgesetzes erweisen. Schliesslich besteht die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative; die der Beschwerde beigelegten Berichte der SFH zur Situation in Kolumbien vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 7.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft somit zur Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
D-1929/2026 9.3.2 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – nicht anwendbar.
9.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124−127 m.w.H.). Das ist ihr jedoch nicht gelungen. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl. Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 9.4.2; E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.2, m.w.H; E-2126/2025 vom 6. Juni 2025 S. 10). 9.4.3 Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete (...) mit mehrjähriger Berufserfahrung und hat bis kurz vor ihrer Ausreise gearbeitet. Ihr Lebenspartner, ihre Mutter und weitere Verwandte leben in Kolumbien (vgl SEM-Akte A15/10 F15, F17, F20-26). Aufgrund ihres beruflichen Hintergrunds sowie ihres familiären Netzwerks wird sie sich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland reintegrieren können, ohne in eine finanzielle Notlage zu geraten.
D-1929/2026 Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen einen Wegweisungsvollzug. Die erstmals anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2026 erwähnten psychologischen Probleme wurden bisher nicht belegt (vgl. SEM- Akte A38/19 F5-10). Zu den Behandlungsmöglichkeiten psychischer Beschwerden in Kolumbien ist auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A41/16 S. 13). 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Die Beschwerdeführerin besitzt einen bis zum 13. November 2034 gültigen Reisepass (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 [SEM- Akte ID-001 und ID-011]), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerden sind abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1’000.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 10. April 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
D-1929/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Versand:
D-1929/2026 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (…) (in Kopie)