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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 D-1928/2023

17 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,522 parole·~18 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. März 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1928/2023

Urteil v o m 1 7 . Februar 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Veronica Chindamo, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. März 2023.

D-1928/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge am 6. November 2022 und ersuchte am 10. November 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 23. Februar 2023 fand die Erstbefragung UMA statt. Gleichentags hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er an, er habe bis zur zwölften Klasse ein Gymnasium für Berufsausbildung von Elektrikern besucht. Bereits im Jahr 2015 hätten er und seine Familie mit den türkischen Behörden Probleme aufgrund ihrer kurdischen Ethnie bekommen. Ihr Haus habe sich neben einem Polizeiposten befunden, und die Polizisten hätten oft in die Richtung des Hauses geschossen. Im selben Jahr sei er einmal von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden, wobei sie von ihm verlangt hätten, als Spitzel mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die Polizei habe ihm damit gedroht, ihn "fertigzumachen", sobald er volljährig sei. Aufgrund dieses Vorfalls habe er Probleme mit dem Sprechen bekommen. Des Weiteren sei seine Familie im Jahr 2015 während einer Ausgangsperre aus ihrem Haus vertrieben worden, weil sich die Polizei in ihrem Haus habe positionieren wollen. Das Haus sei danach beschädigt gewesen, und die türkischen Behörden hätten sich geweigert, es zu reparieren. Während einer Ausgangssperre seien zwei seiner Cousins getötet worden. In der Schule sei er von den Lehrern aufgrund seiner türkischen Ethnie beleidigt und geschlagen worden. Diese hätten ihn auch an seiner schulischen und beruflichen Entwicklung gehindert. Er habe im Jahr 2021 begonnen, Inhalte der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, syrisch-kurdische militärische Organisation), der Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi; demokratische Partei der Völker) und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) auf Plattformen sozialer Medien zu teilen. Daraufhin habe er Drohungen von Polizisten – es habe sich dabei um öffentliche Konten mit Namen und Profilfotos von Polizisten gehandelt – über "Facebook" erhalten, und seine Zugänge zu diesen Plattformen seien gesperrt worden. Schliesslich sei er am 6. November 2022 aus Angst, verhaftet zu werden, aus der Türkei ausgereist.

D-1928/2023 Nachdem er in der Schweiz angekommen sei, habe er erfahren, dass er in der Türkei von jemandem angezeigt und daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht und ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts sowie ein Schreiben des Ermittlungsbüros der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom 31. Januar 2023 zu den Akten. C. Am 6. März 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zu. D. Am 7. März 2023 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin dazu Stellung. Dabei machte er geltend, es sei wegen der sich in der Türkei ereigneten Erdbeben derzeit unmöglich, an weitere Unterlagen des gegen ihn in der Türkei geführten Ermittlungsverfahrens zu gelangen. Er benötige hierfür zusätzlich Zeit und der Sachverhalt sei derzeit noch nicht vollständig erstellt. E. Mit Verfügung vom 8. März 2023 (eröffnet am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. F. Mit Eingabe vom 6. April 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, Ziff. 1–3 der Verfügung seien aufzuheben und es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer verschiedene fremdsprachige Dokumente aus einem türkischen Ermittlungsverfahren sowie

D-1928/2023 einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Strafverfolgung Minderjähriger in der Türkei zu den Akten. Gemäss seinen Angaben handelt es sich dabei um die folgenden Dokumente: - Urteil in sonstiger Sache der Strafabteilung des Amtsrichters B._______ vom 22. März 2023 - Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls der Bundesanwaltschaft an die Strafabteilung des Amtsrichters B.______ vom 21. März 2023 - Bestätigungsschreiben des "Vorbereitungsbüros" B._______ vom 21. Februar 2023 - Bericht des Gouverneursamts C._______ vom 16. Februar 2023 - Beschluss der Strafabteilung des Amtsrichters B._______ vom 19. Dezember 2022 - Bericht des Gouverneursamts C._______ vom 20. Februar 2023 - Schreiben der Bundesanwaltschaft an die Direktion für Internetkriminalität vom 31. Januar 2023 - ein Dokument betitelt mit "Untersuchungsprotokoll der Kommunikationszentrale des Präsidenten" - Anwaltsvollmacht vom 30. November 2022 - Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 20. Februar 2023

G. Mit Verfügung vom 12. April 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Am 16. Mai 2023 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Am 30. Juni 2023 replizierte der Beschwerdeführer.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1

D-1928/2023 AsylG i.V.m. Art. 10 der ehemaligen Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [aCOVID-19-Verordnung Asyl; AS 2020 1125] vom 1. April 2020, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Mitnahme des Beschwerdeführers als Kind im Jahr 2015 durch die Polizei keinen zeitlichen oder sachlichen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise aufweise. Zwar erscheine nachvollziehbar, dass er in jenem Zeitpunkt als zehnjähriges Kind von diesen Ereignissen stark betroffen gewesen sei. Die damalige Bedrohungslage sei aber nicht anhaltend und gehe nicht über die vor Ort herrschenden Spannungen zwischen Sicherheitsbehörden und der kurdischen Bevölkerung hinaus, zumal seine Familie ihr zerstörtes Haus seinen Angaben zufolge wieder habe aufbauen können und darin lebe. Dass der Beschwerdeführer von seinen Lehrern aufgrund seiner kurdischen Ethnie schikaniert und geschlagen worden sei, stelle mangels Intensität ebenfalls keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar, der einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen würde.

D-1928/2023 Der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. Ausserdem sei er minderjährig und verfüge über kein exponiertes politisches Profil. Dies gelte auch für seine Familienangehörigen. Daran vermöchten auch die Ereignisse im Jahr 2015 während der Ausgangssperre oder die Drohnachrichten, die den Beschwerdeführer über unbekannte Konten mit Profilbildern von Personen in Polizeiuniformen über soziale Medien erreicht hätten, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe seinen Ausreisezeitpunkt denn auch allgemein mit der Gelegenheit, die sich ihm altersbedingt geboten habe, begründet, und ausdrücklich angegeben, dass es in der unmittelbaren Zeit vor der Ausreise zu keinen besonderen Vorfällen mehr gekommen sei. Den Akten könnten auch keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- bzw. Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Dem eingereichten Dokument aus einem türkischen Ermittlungsverfahren sei ausschliesslich zu entnehmen, dass Inhalte eines Profils in den sozialen Medien zu prüfen seien. Deshalb sei das Risiko des Beschwerdeführers, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten dafür keine Anhaltspunkte vorliegen würden. Als Minderjähriger würden in der Türkei zudem besondere Verfahrensbestimmungen für ihn gelten, und ein Gericht müsse zuerst eruieren, ob er wegen seines jungen Alters strafrechtlich überhaupt zur Verantwortung gezogen werden könne. Die Massstäbe bei einer Anklage würden bei einem Kind anders gesetzt als bei einem Erwachsenen, und es komme grundsätzlich zu erheblichen Reduktionen bei Gefängnisstrafen. Eine allfällige gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe würde deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgeschoben oder mit Bewährungsauflagen versehen. Somit müsse er nicht mit einer unbedingten Gefängnisstrafe rechnen. Selbst im Falle eines allenfalls vorliegenden oder bevorstehenden Ermittlungsverfahrens bestehe nach Einschätzung des SEM keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. 4.2 In der Beschwerde setzte der Beschwerdeführer dem entgegen, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es auf seine Beweisofferte nicht eingetreten sei und eine Verfügung erlassen habe, ohne weitere Beweismittel abzuwarten. Besonders stossend sei dies, weil er zu diesem Zeitpunkt ein unbegleiteter Minderjähriger gewesen sei. Mit dem Argument, es müsse

D-1928/2023 keine weiteren Beweismittel abwarten, weil sein Fall bei einer Anklage von einem Kinderstrafgericht behandelt würde, habe das SEM zudem seine Begründungspflicht verletzt. Es sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden, um ihn zu der ihm vorgeworfenen Tat zu befragen. Aus dem Schreiben seines Rechtsanwalts sei ersichtlich, dass gegen ihn nicht nur wegen der Straftat "Präsidentenbeleidigung", sondern auch wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" ermittelt werde. Des Weiteren habe der Anwalt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, sobald er von der Polizei aufgegriffen werde, festgenommen und ins Gefängnis gebracht werde, wo er unter Druck gesetzt und bedroht würde. Zudem schütze ihn auch sein jugendliches Alter nicht; vielmehr sei sowohl den Ausführungen seines Anwalts als auch den Recherchen der SFH zu entnehmen, dass ihm als Minderjähriger ebenfalls lange Haftstrafen drohten. Die Haltung der türkischen Behörden gegenüber Kindern sei grausam, sobald es sich bei der vorgeworfenen Straftat um eine politische Tat handle. Verfahrensrechtlicher Schutz von Minderjähriger in Form von Bewährungsstrafen anstelle unbedingten Strafvollzugs existiere kaum. In einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der erhaltenen Drohungen in der Vergangenheit durch die türkischen Behörden sei davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen gehabt habe. 4.3 In der Vernehmlassung äusserte sich das SEM zu den vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten und dem SEM zur Stellungnahme zugestellten Beweismitteln. Es führte dazu aus, dass mittlerweile ein Urteil vorliege, das dem Antrag auf Ausstellung eines Festnahmebefehls zur Durchführung einer Befragung stattgebe. Dem Dokument sei zu entnehmen, dass sich das hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ausschliesslich auf den Straftatbestand der "Präsidentenbeleidigung" beziehe; es bestünden keine Hinweise, dass ihm auch "Propaganda für eine Terrororganisation" vorgeworfen werde. Selbst unter Berücksichtigung der nachgereichten Dokumente bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er nach einer Rückkehr in die Türkei flüchtlingsrechtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Nach der ihm allenfalls drohenden Befragung würde er voraussichtlich wieder freigelassen, da die ihm vorgeworfenen Delikte keinen Haftgrund begründen würden. Die neuen Dokumente würden schliesslich auch belegen, dass sich das Ermittlungsverfahren nach wie vor im Anfangsstadium befinde.

D-1928/2023 4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass ihm bei einer Rückkehr durchaus eine Inhaftierung drohe. Zudem verwies er erneut auf das Schreiben seines Rechtsanwalts, wonach gegen ihn zwei verschiedene Strafvorwürfe erhoben worden seien und führte aus, dass die entsprechenden Akten aufgrund des Verfahrensstands (Ermittlungsphase) nicht einsehbar seien. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 4.1; SEM-Akte A25 Ziff. II), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. 5.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe bestanden haben. Dass er wegen Veröffentlichungen von politischen Inhalten auf Plattformen sozialer Medien von der Polizei bedroht wurde, ist einerseits nicht erstellt, und stellt andererseits auch keinen Nachteil genügender Intensität im Sinne des Asylgesetzes dar. Die von ihm geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen, die er wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie habe erleiden müssen (Diskriminierung durch Lehrer, Mitnahme und Schläge durch die Polizei), sind ebenfalls nicht intensiv genug gewesen, um eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu begründen. Die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je m.w.H.) sind vorliegend mangels Intensität auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt (vgl. etwa Urteil BVGer D-1583/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 m.w.H.). Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass im Heimatstaat keine Vorverfolgung des Beschwerdeführers bestanden hat. 5.3 5.3.1 Somit ist zu prüfen, ob sich allenfalls nach der Ausreise des Beschwerdeführers Gründe ergeben haben, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten.

D-1928/2023 5.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können unter anderem unerwünschte exilpolitische Betätigungen, das illegale Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). 5.3.3 In seiner Anhörung und mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (SEM-Akten A18, Beilagen zur Beschwerde Nrn. 3–12) hat der Beschwerdeführer Beweismittel betreffend ein in der Türkei gegen ihn nach seiner Ausreise anhängig gemachtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren ins Recht gelegt. Diesbezüglich hat das SEM – unter Hinweis auf die Kriterien, welche im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8, formuliert wurden – in seiner Verfügung und in der Vernehmlassung eine zutreffende Einordnung vorgenommen (vgl. oben E. 4.1 und 4.3, SEM-Akten A35 Ziff. II und Beschwerdeakte 8). Unter der Annahme, dass es sich bei den Ermittlungsdokumenten nicht um Fälschungen handelt, erachtet das Gericht insbesondere die Feststellung des SEM als richtig, dass Zweck des eingereichten Vorführbeschlusses (vgl. dazu Urteil in sonstiger Sache der Strafabteilung des Amtsrichters B._______ vom 22. März 2023, Beweismittel Nr. 3 zur Beschwerde) ist, den Beschwerdeführer vorerst nur einzuvernehmen, und nicht, ihn zu inhaftieren. Ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten und Anklage erheben wird, ist derzeit offen. Weder ist in den Akten ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, dass eine formelle strafrechtliche Anklage gegen ihn ergangen wäre. Zudem ist nicht voraussehbar, ob das zuständige Gericht eine mögliche Anklage überhaupt als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist erstellt, dass lediglich ein Bruchteil der Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit pro-kurdischen Veröffentlichungen auf sozialen Medien in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

D-1928/2023 5.3.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und bei der Strafzumessung als "Ersttäter" behandelt würde. Auch geht das Gericht davon aus, dass sein (exil)politisches Engagement sehr durchschnittlich und damit nicht geeignet ist, ihn zwingend in den Fokus der türkischen Behörden zu rücken (vgl. dazu seine Aussagen in der Anhörung A16 F5 f., F8, F17, F20 ff. sowie das auf "Facebook" vom Beschwerdeführer geteilte pro-kurdische Bild [ein sog. "Post"], auf dem uniformierte Personen zu sehen sind und das sich offenbar mit einem Spruch gegen die Regierungspartei "AKP" [Adalet ve Kalkınma Partis] richtet). Auch seine Familienmitglieder sind nicht politisch aktiv (vgl. SEM-Akte A18 F9, F16). Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der weder Mitglied bei der HDP war noch Verbindungen zur PKK aufweist, falls er überhaupt schuldig gesprochen würde, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt würde. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit den eingereichten Untersuchungs- und Ermittlungsakten demnach zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint, und es kann daher letztlich offenbleiben, ob es sich bei den Dokumenten um echte Beweismittel handelt. 5.3.5 In der Beschwerde wird nichts Stichhaltiges vorgebracht, was das Ergebnis der vorinstanzlichen Einschätzung erschüttern könnte. Der pauschale Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer drohende Gefängnisstrafe und auf die in politischen Angelegenheiten gegen Minderjährige rigorose Vorgehensweise der türkischen Strafverfolgungsbehörden vermögen angesichts der eben getroffenen Feststellungen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde weder überzeugende Argumente vor noch legt er weitere, konkrete Beweise ins Recht, die das Vorbringen, ihm drohe wegen des Strafvorwurfs der "Propaganda für eine Terrororganisation" eine Verhaftung, stützen würden. Bei diesem Vorbringen beruft er sich einzig auf die Aussage seines türkischen Rechtsanwalts, dessen schriftlicher Bekräftigung aber aufgrund der nicht auszuschliessenden Möglichkeit eines Gefälligkeitsschreibens ohnehin nur beschränkter Beweiswert beigemessen werden kann. Zu seinem Argument, die entsprechenden Ermittlungsakten seien zurzeit noch geheim, weshalb er diese nicht einreichen könne, ist festzuhalten, dass solchen Dokumenten aufgrund der einfachen Fälschbarkeit und der fehlenden überprüfbaren Echtheitsmerkmalen einerseits per se ebenfalls kein hoher Beweiswert zukommt. Andererseits ist, selbst wenn die türkischen Strafverfolgungsbehörden wegen dieses Strafvorwurfs tatsächlich gegen den Beschwerdeführer ermitteln sollten, auch diesbezüglich nicht ansatzweise gesichert, dass der

D-1928/2023 Beschwerdeführer rechtskräftig und aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe verurteilt würde (vgl. dazu oben E. 5.3.3). 5.3.6 Vor diesem Hintergrund durfte das SEM angesichts der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Sachlage (insbesondere dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten niederschwelligen politischen Profil) in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.) davon ausgehen, dass sich auch durch die Einreichung weiterer Akten des türkischen Ermittlungsverfahrens keine gravierende Änderung der Sachlage ergeben würden. Der Beschwerdeführer machte zu jenem Zeitpunkt weder geltend, er sei von einem türkischen Gericht strafrechtlich verurteilt worden, noch dass er sich in einer Weise politisch betätigt habe, die zu asylrechtlich beachtlichen Nachteilten geführt hätte. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass das SEM die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten weiteren Dokumente vor Erlass seiner ablehnenden Asylverfügung nicht abwartete. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes liegen demnach nicht vor. 5.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei dieser Aktenlage hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2023 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-1928/2023 sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-1928/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

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