Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1928/2011 Urteil v om 2 1 . Juli 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter JeanPierre Monnet, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2011 / N (…).
D1928/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara aus Kabul, suchte am 10. August 2006 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 lehnte das BFM dieses Asylgesuch ab, und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das BFM befand die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche in seinen Aussagen als unglaubhaft. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe an das BFM vom 30. Juni 2008 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Mai 2008. Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es stellte fest, die Verfügung vom 7. Mai 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Der Beschwerdeführer kehrte am 13. März 2010 kontrolliert nach Afghanistan zurück. D. D.a. Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer Afghanistan am 15. April 2010 und reiste am 20. Januar 2011 erneut in die Schweiz ein, wo er am 24. Januar 2011 zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte. D.b. Bei der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 8. Februar 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. März 2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im März 2010 nur einen Monat in seiner Heimat aufgehalten. Danach sei er in den Iran gereist. Nach seiner Rückkehr habe er als "Handlanger" für eine christliche Organisation gearbeitet. In einem Fernsehbeitrag über diese Organisation sei er gemäss Aussagen eines Bekannten erkennbar gewesen, weshalb er geflohen sei. Später habe er erfahren, dass die Organisation vom Staat "geschlossen" worden sei. Er habe auch wirtschaftliche Probleme gehabt. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. März 2011 trat das BFM
D1928/2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. F. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2011 beantragen, die Verfügung vom 23. März 2011 sei im Wegweisungspunkt beziehungsweise den Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen eine Honorarrechnung vom 30. März 2011 und das "Afghanistan: Update" der SFH vom 11. August 2010 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2011 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
D1928/2011 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend das Nichteintreten und die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
D1928/2011 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. 5.1. Das BFM führte in der teilweise angefochtenen Verfügung aus, die im ersten Asylgesuch dargelegten Ausreisegründe seien vom BFM bereits in den Entscheiden vom 7. Mai 2008 und 15. Juli 2008 geprüft worden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, die im Zusammenhang mit dem Streit um das Haus und das Grundstück der Familie stünden, könnten nicht geglaubt werden, nachdem diese auf Vorbringen basierten, die bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingeschätzt worden seien. Dies gelte umso mehr, als es zwischen den Vorbringen im ersten und zweiten Asylverfahren zu weiteren Widersprüchen gekommen sei. Die Angaben zu den Gründen für die erneute Ausreise aus Afghanistan seien in wesentlichen Teilen
D1928/2011 widersprüchlich, vage und oberflächlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe nach seiner Rückkehr bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt, während er bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe zuerst in einem Gästehaus und danach an seinem Arbeitsort gelebt. Zu seinen Verwandten habe er keinen Kontakt gehabt. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, ein Freund namens B.______ habe ihm den Job bei der christlichen Organisation verschafft, während er bei der Anhörung angegeben habe, er habe die Stelle dank eines Freundes namens C._______ erhalten. Bei der Erstbefragung habe er gemeint, er habe nicht gewusst, dass die Organisation missionarisch tätig gewesen sei, während er bei der Anhörung gesagt habe, dies sei ihm von Anfang an klar gewesen; er habe mehrfach Taufen beigewohnt. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, über die Organisation sei mehrmals im Fernsehen berichtet worden, während er bei der Anhörung gesagt habe, es habe nur einen Bericht gegeben. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, zu wissen, dass er wegen des Fernsehberichts von Leuten, die ihn erkannt hätten, gesucht werde, während er dies bei der Anhörung nicht erwähnt habe. Ferner habe er abweichende Angaben zu den Namen der Priester sowie zum Vorhandensein naher Verwandter in Kabul gemacht. Ökonomische Probleme stellten schliesslich keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Es ergäben sich keine Hinweise, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei angespannt. Die aufständischen Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Funktionierende staatliche Strukturen seien in vielen Regionen kaum entwickelt. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie Kabul und der westlichen Provinz Herat sei als vergleichsweise sicher einzustufen. Da der Beschwerdeführer aus Kabul stamme, sei eine Wegweisung zumutbar. Er sei jung, arbeitsfähig und verfüge in Kabul über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie über Berufserfahrung als Schneider und Bauarbeiter. Aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen sei davon auszugehen, dass auch sein Vater und sein Bruder weiterhin in Kabul lebten.
D1928/2011 5.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zumutbar sei, werde nicht geteilt. Gemäss zahlreichen Berichten sei die Situation als generell unsicher einzuschätzen. Vieles deute darauf hin, dass sich die Situation seit dem Jahr 2006, als das Bundesverwaltungsgericht die sicheren und die unsicheren Provinzen Afghanistans bezeichnet habe, erheblich verschlechtert habe. Es werde auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Februar 2009 verwiesen, in dem der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender nach Afghanistan für generell unzumutbar bezeichnet worden sei. Im neusten Update der SFH zur Sicherheitslage in Afghanistan vom August 2010 werde festgehalten, dass sich diese das fünfte Jahr in Folge verschlechtert habe. Es ergebe sich, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheine. 6. 6.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die als unglaubhaft gewerteten Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
D1928/2011 Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, dass sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich
D1928/2011 nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 6.2.2. Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen. 6.2.3. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2 mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc). 6.2.4. Anlässlich der Anhörungen machte der junge Beschwerdeführer geltend, sein Vater befinde sich in Kabul im Gefängnis (act. C6/12 S. 3) beziehungsweise in Pakistan (act. C14/18 S. 4). Sein Bruder sei vor zirka sieben Jahren getötet worden (act. C14/18 S. 4). In Kabul lebten sein Onkel mütterlicherseits und entferntere Verwandte (act. C6/15 S. 3). Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers sind vom BFM aufgrund verschiedener Widersprüche in seinen Aussagen als unglaubhaft gewertet worden. Das BFM stellte sich infolgedessen auf den Standpunkt, sein Bruder sei nicht getötet worden und sein Vater lebe weiterhin in Kabul. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall, bei dem sein Bruder ums
D1928/2011 Leben gekommen sein und sein Vater einen Menschen getötet haben soll, in der Tat zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass sein Vater und sein Bruder sowie weitere engere und weitere Verwandte nach wie vor in Kabul leben, womit er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration in dieser Stadt behilflich sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul bei Verwandten wohnen kann, bis er allenfalls eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass seine Familie ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Eigenen Angaben zufolge verfügt er über Berufserfahrung als Schneider und Bauarbeiter (act. A1/9 S. 2). Er spricht Dari, seine Muttersprache, und verfügt über wenig Englisch und DeutschKenntnisse, weshalb davon auszugehen ist, er werde sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch beruflich integrieren können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, der einen grossen Teil seines Lebens im Iran verbracht habe, dennoch mit der in Kabul gesprochenen Sprache, Kultur, Arbeits und Lebensweise vertraut ist und entgegen seinen Angaben dort über ausreichende persönliche Beziehungen verfügt. 6.2.5. Nach Berücksichtigung aller wesentlichen Entscheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar. 6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D1928/2011 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da aufgrund der Aktenlage von seiner Fürsorgeabhängigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D1928/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: