Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1925/2015 /wua
Urteil v o m 7 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ , geboren (…), Kosovo, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N_________
D-1925/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner aus B.______ (Gemeinde C._______) – am 4. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 16. Februar 2015 im D._______ zuerst summarisch und am 19. März 2015 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG eingehender zu den Asylgründen befragt wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, nach Abbruch des Studiums in der Firma seines Onkels mütterlicherseits als Baggerführer und stellvertretender Leiter tätig gewesen zu sein, dass anfangs 2014 einige staatliche Inspektoren die Firma mit zufriedenstellendem Ergebnis kontrolliert hätten, dass man von ihm einige Tage später telefonisch die Zahlung von 2'000 Euro verlangt habe, ansonsten der Firma eine Busse von 30'000 Euro auferlegt werden würde, dass er in der Folge zusammen mit seinem Onkel die Kriminalpolizei in E._________ von dem Vorfall unterrichtet habe, worauf diese in der Firma Kameras installiert und ihm zur Bezahlung 2'000 Euro in gefälschten Scheinen übergeben habe, dass zwei Inspektoren bei der vermeintlichen Übergabe des Geldes von der Polizei verhaftet worden seien, dass sie den Beschwerdeführer am nächsten Tag vergeblich zum Rückzug der Anzeige aufgefordert hätten, worauf sein Onkel einen Fernsehsender über die Geschehnisse informiert und ein Interview gegeben habe, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2014 vor Gericht als Zeuge ausgesagt und einer der Inspektoren die Tat gestanden habe und zu einer Busse von 1'000 Euro verurteilt worden sei, dass im April 2014 auf das Firmengebäude geschossen worden sei und die Polizei in der Folge das Gebäude beobachtet habe,
D-1925/2015 dass sein Onkel im April 2014 wegen weiterer Drohungen die Firma aufgegeben habe und er zehn Monate später den Kosovo aus Furcht vor weiteren Behelligungen und wegen der fehlenden Arbeit verlassen habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere, vom SEM in der angefochtenen Verfügung vollständig aufgeführte Beweismittel (Gerichtsdokumente, Arbeitsvertrag) einreichte, dass das SEM mit am 24. März 2015 mündlich eröffnetem Entscheid vom 20. März 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2015 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 25. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und gemäss dem vorgedruckten Text der Formularbeschwerde beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ersuchte, dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
D-1925/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM beziehungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner Zeugenaussagen gegen korrupte staatliche Inspektoren von diesen oder diesen nahestehenden Kreisen behelligt zu werden,
D-1925/2015 dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig ist, dass dieser Schutz als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, dass es dabei der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.), dass mit Beschluss vom 6. März 2009 – der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist – Kosovo als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde und die schweizerische Regierung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) darauf bisher nicht zurückgekommen ist, dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Polizei aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers und dessen Onkels geeignete Massnahmen gegen die fehlbaren staatlichen Inspektoren ergriff und auch nach den Schüssen auf das Firmengebäude Ermittlungen vornahm, dass die Einschätzung der bestehenden Schutzfähigkeit auch durch die Tatsache bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer erst zehn Monate nach dem genannten Vorfall ausreiste und er in dieser Zeit keine weiteren Behelligungen erfuhr, welche weitere polizeiliche Massnahmen notwendig gemacht hätten, dass die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach der Kosovo kein sicherer Staat sei und er aus Furcht vor weiteren Behelligungen bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel auf dem Land gelebt habe, nicht geeignet sind,
D-1925/2015 die Regelvermutung des bestehenden staatlichen Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung in Frage zu stellen, dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandart wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
D-1925/2015 des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers mit guter Schulbildung und beruflicher Erfahrung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass im übrigen gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, unzulässig ist, dass schliesslich den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass diese mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-1925/2015 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
D-1925/2015 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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