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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2020 D-1910/2018

28 febbraio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,003 parole·~15 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1910/2018

Urteil v o m 2 8 . Februar 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ilona Zürcher, Rechtsanwältin, Anwaltskanzlei Zürcher, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 / N (…).

D-1910/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 8. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 16. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und nach Beendigung des eingeleiteten Dublin-Verfahrens am 17. Januar 2017 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie die Schule im achten Schuljahr als Vierzehnjährige abgebrochen habe, um sich um ihre an Asthma erkrankte Mutter und ihre jüngeren Geschwister zu kümmern. Ihr Vater sei als Soldat in Sawa stationiert gewesen und habe jeweils einen Teil seines Lohnes nach Hause geschickt. Ein Jahr nach dem Schulabbruch habe ihr der lokale Verwalter ohne weitere Erklärungen eine Art von Vorladung ausgehändigt. In der Regel habe man nach Erhalt eines solchen Schreibens etwa eine Woche Zeit, sich bei der Verwaltung zu melden, was sie unterlassen habe. In der Folge habe man ihr eine Ermahnung geschickt unter der Androhung, sie festzunehmen, sollte sie sich bei der Verwaltung nicht melden. Aus Furcht, in den Nationaldienst einberufen zu werden, sei sie fünf Monate später, als sich der gesundheitliche Zustand ihrer Mutter verbessert habe, illegal ausgereist. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass sich Angehörige der Armee bei ihr zuhause nach ihrem Verbleib erkundigt hätten. C. Mit Entscheid vom 27. Februar 2018 (Eröffnung am 1. März 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. März 2018 erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung mehrerer Beilagen (u.a. Taufschein der Beschwerdeführerin im Original, Identitätskarte der Eltern und des Bruders in Kopie, alle samt Übersetzung) Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Erteilung einer B-Bewilligung, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-1910/2018 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um die Zustellung der vorinstanzlichen Akten zur Einsichtsnahme und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Verbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin ersucht. E. Mit Schreiben vom 9. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 143.31) gut. Antragsgemäss wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Verbeiständung beigeordnet. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne; bezüglich der beantragten Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten wurde darauf hingewiesen, dass das SEM der Beschwerdeführerin bereits am 27. Februar 2018 Akteneinsicht gewährt habe. G. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Stand des Verfahrens und reichte in Bezug auf die Übersetzung der eingereichten Dokumente eine Kostenaufstellung ein. H. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin mit, dass hinsichtlich der Erledigung des Verfahrens in terminlicher Hinsicht keine verbindlichen Angaben gemacht werden könnten. I. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen Praktikumsvertrag der Beschwerdeführerin ein.

D-1910/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit nachfolgenden Vorbehalten – einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG), weshalb auf das Gesuch in der Beschwerde, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, nicht einzutreten ist. Auf den weiteren Antrag in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung B zu gewähren, ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 4. In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-1910/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin, behördliche Vorladungen erhalten zu haben, zu Recht als nicht glaubhaft.

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermochte, wann oder in welchem zeitlichen Abstand sie die beiden Vorladungen erhalten hat (vgl. A20. S. 11–13). Die Erklärung in der Beschwerde, wonach anlässlich der Anhörung «zu wenig nachgefragt worden sei», vermag nicht zu überzeugen, geht doch aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass die Beschwerdeführerin auch nach mehrmaligem Nachfragen keine genauen Angaben machen konnte. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf die damalige belastende Situation für die Beschwerdeführerin vermag die offensichtlich zutage tretenden Erinnerungslücken der Beschwerdeführerin nicht überzeugend zu erklären, zumal es sich hierbei um zentrale Ereignisse handelt. Auch das weitere Vorgehen der Behörden, trotz erfolgtem Mahnungsschreiben und damit verbundener angedrohter Verhaftung bei Nichterscheinen (vgl. A20 S. 12) bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin untätig geblieben zu sein, erscheint realitätsfremd. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, behördliche Vorladungen er-

D-1910/2018 halten (und missachtet) zu haben, ist auch die damit verbundene behördliche Suche nach erfolgter Ausreise als nicht glaubhaft zu erachten. Bei dieser Sachlage bedürfen auch die Fragen, ob es sich hierbei um militärische Vorladungen handle und die Missachtung derselben bereits als Militärdienstverweigerung zu betrachten sei, nicht abschliessender Betrachtung.

7.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

Die Vorinstanz hat zu Recht die – möglicherweise erfolgte – Einberufung zum Militärdienst als nicht glaubhaft erachtet. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden als Dienstverweigererin angesehen wird. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden

D-1910/2018 könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen allfälligen Zwangsrekrutierungsversuch überhaupt glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

9.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-

D-1910/2018 gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

9.1.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des jetzigen Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).

9.1.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

9.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige

D-1910/2018 Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

9.2.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4).

9.2.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

9.2.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde Frau mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird.

9.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu

D-1910/2018 beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau Rechtsanwältin Ilona Zürcher als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9– 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’200.– (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen.

D-1910/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1’200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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