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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2012 D-1910/2012

31 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,854 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1910/2012

Urteil v o m 3 1 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2012 / N (…).

D-1910/2012 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 17. März 2009 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag in C._______ von der Polizei angehalten und befragt wurde. Noch am gleichen Tag reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 24. März 2009 im EVZ D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 6. April 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ausreise aus dem Iran in E._______ gelebt. Seine Mutter sei Christin gewesen, weshalb man sie umgebracht habe, als er vier Jahre alt gewesen sei. Ab Februar 2009 habe er ebenfalls begonnen, sich für das Christentum zu interessieren und sei daher mehrmals in die Kirche gegangen. Der Sohn eines benachbarten Mullahs habe dies herausgefunden und es seinem Vater erzählt. Eines Tages habe er (Beschwerdeführer), als er auf dem Weg zur Kirche gewesen sei, bemerkt, dass er von diesem Mullah sowie von Männern des iranischen Nachrichtendienstes aus einem Auto heraus beobachtet worden sei. Aus Angst sei er geflohen und habe sich bei einem Freund versteckt. Als er am nächsten Tag habe nach Hause gehen wollen, habe er von weitem gesehen, dass sein Haus von den Behörden umzingelt gewesen sei, weshalb er wieder zu seinem Freund zurückgekehrt sei. Als er dort mit seinem Vater telefoniert habe, habe dieser ihm gesagt, dass das Telefon seiner Familie abgehört werde. Deswegen habe er sich zur Ausreise aus dem Iran entschlossen. Nachdem er seine Identitätskarte beim Justizministerium habe übersetzen lassen, sei er am 15. März 2009 per LKW via die Türkei in die Schweiz gereist. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz die Kopie einer englischen Übersetzung einer iranischen Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. März 2012 – eröffnet am 12. März 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D-1910/2012 Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen seien in wesentlichen Punkten sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen und vermittelten somit den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin hätten sich seine Erläuterungen zu seinen Asylgründen in Allgemeinplätzen erschöpft. Weiter habe er auch nicht genau erklären können, wie der Geheimdienst von seinen Kirchenbesuchen erfahren habe. Auf die Frage, wer genau hinter ihm her gewesen sei, habe der Beschwerdeführer des Weiteren mit der vagen Formulierung geantwortet, er wisse es nicht, "sie waren irgendwie hinter mir her". Auch seine Motivation, sich dem Christentum zu widmen und in die Kirche zu gehen, habe der Beschwerdeführer nur in sehr unsubstanziierter Weise begründen können. Zudem habe sich während der Anhörung herausgestellt, dass er praktisch kein Wissen über seinen neuen Glauben gehabt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass er angebe, ungefähr zehn Mal zur Kirche gegangen zu sein und dort jeweils eine halbe Stunde bis eine Stunde mit dem Priester gesprochen zu haben, und angesichts der Zentralität dieser Geschehnisse für seine Flucht, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht mehr über das Christentum wisse. Des Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers realitätsfremd. Gemäss seinen Aussagen sei er vor seiner Ausreise nur während sieben bis zehn Tagen in die Kirche gegangen, habe nie an einem Gottesdienst teilgenommen, sei noch nicht einmal konvertiert, das heisst getauft gewesen, und habe sich auch sonst nicht für seinen Glauben eingesetzt oder missionarisch betätigt. Dass dieses religiöse Interesse des Beschwerdeführers, welcher sich gemäss eigenen Aussagen auch nicht politisch engagiert gehabt habe, gleich den iranischen Geheimdienst auf den Plan gerufen haben solle, dass die Behörden deswegen sein Haus umzingelt und das Telefon seiner Familie abgehört hätten, sei als überzeichnet und äusserst realitätsfremd einzustufen. Zudem enthielten die Aussagen des Beschwerdeführers auch Widersprüche. So ergebe sich ein grober Widerspruch aus einem Vergleich seiner Aussagen im Asylverfahren mit denjenigen, die er anlässlich der Befragung durch die Fremdenpolizei der Stadt C._______ am 18. März 2009 gemacht habe, nachdem er angehalten und kontrolliert worden sei. Dort habe er nämlich angegeben, er habe den Iran wegen Unruhen verlassen. Seine Glaubensänderung habe er damals mit keinem Wort erwähnt. Weiter widerspreche es der allgemeinen Logik des Handelns, dass er drei Tage vor seiner Ausreise, als er sich wegen der behördlichen Suche bereits bei seinem Freund versteckt gehalten habe, in Hinblick auf seine beabsichtigte Ausreise seine Identitätskarte zum Justizministerium zur Übersetzung und Beglaubigung gebracht ha-

D-1910/2012 be. Selbst wenn er – wie er später in der Anhörung präzisierte – nicht selbst dorthin gegangen sei, entspreche es nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, dass er sich während einer Suche durch den Geheimdienst noch bei den Behörden gemeldet habe. Dieses Verhalten mute umso befremdender an, als dass er ohnehin eine illegale Ausreise beabsichtigt habe und eine englische Übersetzung seiner Identitätskarte für eine Weiterreise gar nicht zwingend notwendig gewesen sei. Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitselemente könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung durch den iranischen Geheimdienst wegen seinem Interesse am Christentum nicht geglaubt werden. Somit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142. 31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. D. Mit Beschwerde vom 9. April 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung vom 9. März 2012 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein "Taufgelübte" (in Kopie), ausgestellt am 24. Oktober 2009, ein Bestätigungsschreiben des Gemeindezentrums F._______ vom 16. März 2012 (in Kopie) sowie zwei Farbfotos zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 4. Mai 2012 zu bezahlen habe. F. Mit "Ergänzung/Nachtrag" vom 24. April 2012 ersuchte der Beschwerde-

D-1910/2012 führer erneut um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe den Asylbehörden einen falschen Namen (A._______) angegeben, da er nicht gedacht habe, er werde sich länger in der Schweiz aufhalten. Sein richtiger Name sei B._______, geboren am 25. August 1982. Er habe sich im Iran unter dem Namen "A._______" gegen die islamische Religion, als Basis der islamischen Republik, engagiert und unter diesem Namen im Iran auch als Christ "missioniert". Ein "Warnungsblatt" und ein "Schreiben an die Vollzugsbehörden" belege, dass er deswegen im Iran ernsthaft verfolgt werde. Der Eingabe lagen die englischen Übersetzungen dreier iranischer Geburtszertifikate (in Kopie), ein "Warnungsblatt" vom 10. August 2008 (in Kopie, inklusive deutsche Übersetzung) sowie ein "Schreiben an die Vollzugsbehörde" vom 17. November 2008 (in Kopie, inklusive deutsche Übersetzung) bei. G. Mit Verfügung vom 26. April 2012 hob der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Dispositivziffer 3 der Zwischenverfügung vom 19. April 2012 wiedererwägungsweise auf und wies das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses vom 24. April 2012 infolge nach wie vor bestehender Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Gleichzeitig verfügte er, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- bis zum 10. Mai 2012 zu bezahlen habe. Der Instruktionsrichter führte zur Begründung der Aussichtslosigkeit sowie der Erhöhung des Kostenvorschusses im Wesentlichen aus, das Verhalten des Beschwerdeführers sei als rechtsmissbräuchlich und das Vorgehen als mutwillige Prozessführung zu erachten, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren auf die Mitwirkungspflicht und explizit auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden sei und er die Protokolle als der Wahrheit entsprechend beziehungsweise als richtig und vollständig unterschriftlich genehmigt habe. H. Am 27. April 2012 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. I. Am 7. Mai 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.

D-1910/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (E. 1.4.) – einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

D-1910/2012 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/10 S. 8, A 10/15 S. 2).

5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist zunächst – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. die Ziffer I, Bst. C. vorstehend). Durch seine unsubstanziierten, realitätsfremden und teilweise krass widersprüchlichen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits erheblich beeinträchtigt, was auch auf die Glaubhaftigkeit der mit "Ergänzung/Nachtrag" vom 24. April 2012 geltend gemachten Vorbringen

D-1910/2012 Einfluss hat. In dieser Eingabe bringt der Beschwerdeführer – im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen – vor, sein richtiger Name sei B._______, geboren am 25. August 1982. Er habe sich im Iran unter dem Namen "A._______" gegen die islamische Religion engagiert und unter diesem Namen im Iran auch als Christ "missioniert". Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Unterdrücken wichtiger Tatsachen beziehungsweise das Auswechseln oder Nachschieben von Vorbringen grundsätzlich als gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages sprechend zu würdigen ist. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Befragungen auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen (A 1/10 S. 2, A 10/15 S. 2) und bestätigte am Ende der Befragungen, alle seine Vorbringen würden der Wahrheit entsprechen beziehungsweise seien vollständig festgehalten worden und er habe nichts mehr beizufügen (A 1/10 S. 6, 8, A 10/15 S. 12 f.). Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer unzumutbar gemacht hätten, bereits im Verfahren vor der Vorinstanz seinen richtigen Namen anzugeben und vorzubringen, dass er im Iran als Christ "missioniert" habe, weswegen man ihn verfolge. Seine Aussage, wonach er den Asylbehörden einen falschen Namen angegeben habe, da er nicht gedacht habe, er werde sich länger in der Schweiz aufhalten, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Auch die als Beweismittel eingereichten Dokumente ("Warnungsblatt", "Schreiben an die Vollzugsbehörde") vermögen seine mit "Ergänzung/Nachtrag" vom 24. April 2012 vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu stützen, da mangels Einreichung eines Identitätsdokumentes (vgl. dazu BVGE 2007/7) die Identität des Beschwerdeführers bis zum heutigen Zeitpunkt nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, da ein Geburtszertifikat kein Identitätspapier im Sinne der Rechtsprechung ist, weshalb nicht erstellt ist, ob sich die eingereichten Dokumente überhaupt auf den Beschwerdeführer beziehen. Auch die in Aussicht gestellte Nachreichung der Dokumente im "Original" ändert an diesem Ergebnis nichts, weshalb ihre Einreichung nicht abgewartet zu werden braucht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Nach dem Gesagten sind auch die erst mit "Ergänzung/Nachtrag" vom 24. April 2012 geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2009 in der Schweiz hat taufen lassen. Soweit er in der Rechtsmittelschrift behauptet, seine Kon-

D-1910/2012 vertierung zum Christentum ziehe im Iran bekanntermassen schwerwiegende strafrechtliche Folgen nach sich, ist festzuhalten, dass hinsichtlich dieser im Ausland durchgeführten Konversion und der aus den Akten ersichtlichen Glaubensausübung nicht davon ausgegangen werden kann, dies sei in casu dem heimatlichen Umfeld des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangt. Von einer aktiven, fast missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung kann jedenfalls im Falle des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.2). Somit hat der Beschwerdeführer im Iran aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum keine Verfolgung zu befürchten. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr in den Iran befürchten müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie der Eingabe vom 24. April 2012 und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50

D-1910/2012 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste

D-1910/2012 der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

7.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 7.3.3 Der – soweit aktenkundig – nicht unter nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidende Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus dem Iran zusammen mit seinem Vater in E._______. Nach Angaben des Beschwerdeführers lebt sein Vater nach wie vor in dieser Stadt. Zudem ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in E._______ über zahlreiche Freunde und Bekannte verfügt, da er den grössten Teil seines Lebens dort verbracht hat. Es ist deshalb zu schliessen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche unterstützen könnte. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung als (…), (…) und (…) (A 1/10 S. 2, A 10/15 S. 4), weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Blosse http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818

D-1910/2012 soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Die vorliegende Beschwerde ist als mutwillig im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bezeichnen (vgl. Bst. G. vorstehend), weswegen erhöhte Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- zu erheben sind, welche mit dem am 7. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-1910/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

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