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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2010 D-1908/2008

23 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,987 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Feb...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1908/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1908/2008 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der aus B._______ stammende Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, der zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Jahre Y._______ von B._______ nach C._______ übersiedelte, seinen Heimatstaat im (...) und gelangte auf dem Landweg in D._______ und von dort mittels eines LKW in die E._______, wo er bis Ende des Jahres (...) blieb und von wo er anschliessend auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 16. Januar 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Am 17. Januar 2008 reichte er im F._______ ein Asylgesuch ein. Nach der Kurzbefragung vom 22. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer am 7. Februar 2008 von der Vorinstanz direkt angehört. Mit Ent scheid des BFM vom 21. Februar 2008 wurde er für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Schwyz zugewiesen. Zu seinen Fluchtgründen führte er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen an, nach Abschluss seiner Schulzeit verschiedenen Erwerbstätigkeiten in B._______ nachgegangen zu sein. Nach dem Umzug nach C._______ habe er als G._______ für seinen Bruder H._______ gearbeitet, der als (...) beim Sicherheitsdienst in einer Abteilung zur (...) beschäftigt gewesen sei. Sein Bruder sei von den Sicherheitsbehörden in C._______ sowie von den Amerikanern für seine erfolgreiche Arbeit verschiedentlich ausgezeichnet worden. Am Z._______ habe sein Bruder bei einer militärischen Auseinandersetzung mit Terroristen im Stadtteil (...) bei einer Schiesserei den Tod gefunden. Anlässlich des Vorfalls sei auch ein Terrorist getötet und ein weiterer Terrorist verletzt worden. In der Folge hätten ihn Terroristen telefonisch und schriftlich mit dem Tode bedroht, da diese gedacht hätten, er habe den verstorbenen Terroristen anlässlich der Schiesserei umgebracht, weil er mit seinem Bruder zusammen gewesen sei. Daraufhin habe er sein Dienstpensum reduziert. Letztmals habe man ihn im W._______ bedroht. Danach habe er beschlossen, C._______ zu verlassen, und sei im (...) zusammen mit seinen Familienangehörigen nach B._______ zurückgekehrt respektive habe von C._______ aus die Flucht ergriffen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-1908/2008 Am 28. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer unter anderem (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 – eröffnet am 22. Februar 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, 0.1SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, und bejahte die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, er sei infolge Unzulässigkeit sowie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, und ersuchte in formeller Hinsicht um Erlass des Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung einer 30-tägigen Frist zur Nachreichung von Beweismitteln. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, die in Aussicht gestellten Originaldokumente innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen, andernfalls aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie über einen allfälligen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf der Beweismittelfrist befunden werde. D-1908/2008 E. Mit Eingabe vom 22. April 2008 reichte der Beschwerdeführer die (Nennung Beweismittel), wonach H._______ im Kampf gegen Terroristen umgekommen sei, und die in Aussicht gestellten Originale der teilweise bereits in Kopie eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um Rücksendung der Originalurkunden innerhalb der nächsten Wochen. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2008 wurden die mit Eingabe vom 22. April 2008 nachgereichten Beweismittel im Original dem Beschwerdeführer zurückgesendet. Für die Einreichung der in Aussicht gestellten Übersetzungen wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. G. Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die von ihm in Aussicht gestellten Übersetzungen der (Nennung Beweismittel) noch nicht hätten eingereicht werden können, da er diese aufgrund fehlender finanzieller Mittel in seiner Heimat übersetzen lasse, was mehr Zeit beanspruche. Die Übersetzungen sollten jedoch in der nächsten Zeit nachgereicht werden können. H. Mit Eingabe vom 27. August 2008 reichte der Beschwerdeführer die in der Eingabe vom 22. April 2008 in Aussicht gestellten Übersetzungen der (Nennung Beweismittel) nach. Aus diesen gehe – trotz sprachlicher Mängel – sinngemäss hervor, dass sein Bruder H._______ als (...) für die Sicherheit im Irak tätig gewesen und als solcher Opfer seiner Dienste geworden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be- D-1908/2008 schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.5 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider- D-1908/2008 sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe für die Zeit nach dem Verlassen von C._______ und für den Zeitpunkt der Todesdrohungen durch Unbekannte widersprüchliche Angaben gemacht. Ferner habe er keine überzeugende Antwort auf die Frage zu geben vermocht, weshalb er gerade im (...) ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, im Ausreisezeitpunkt nicht mehr bedroht worden zu sein, habe aber aus familiären Gründen – die er nicht darlegen wolle – nicht vorher ausreisen können. Durch die Verweigerung seiner Aussage sei das Motiv der Ausreise nicht mehr nachvollziehbar und die geltend gemachte Verfolgung müsse daher angezweifelt werden. Weiter seien seine Schilderungen auf weiten Teilen substanzlos und banal geblieben, sofern sich diese nicht nur auf das Wiederholen des bereits Gesagten reduziert hätten. Auch auf mehrmaliges Nachfragen habe der Beschwerdeführer die Schiesserei vom Z._______ nur in den gröbsten Zügen zu schildern vermocht. Ebenso seien die Geschehnisse, die sich um ihn herum abgespielt hätten, nur allgemein dargelegt worden, wie es auch von einer nicht anwesenden Person hätte gemacht werden können. Sodann vermöchten die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel die geltend gemachte Verfolgungssituation ebenfalls nicht zu untermauern, da es sich bei den Dokumenten (Nennung Beweismittel) um farbige Computerausdrucke handle, die einfach herzustellen seien und somit keinen Beweiswert hätten. 3.2 Den in E. 2.2 genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Darlegung eines asylbegründenden Sachverhalts vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers in Abwägung sämtlicher Aspekte vorliegend nicht zu genügen. So erscheinen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Berücksichtigung der Aktenlage und der von ihm eingereichten Beweismittel vorliegend erheblich gewichtiger als die Gründe, die für die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung sprechen könnten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zunächst D-1908/2008 bestreitet, dass es sich bei den von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten nicht um wesentliche Punkte der Asylbegründung handle, ist anzuführen, dass dem Protokoll des Empfangszentrums angesichts des summarischen Charakters in der Tat nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Vorliegend führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im Empfangszentrum unmissverständlich an, aus Angst nicht mit seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt zu sein. Er habe aus Furcht vor terroristischen Übergriffen weder dort noch in C._______ mehr leben können (vgl. A1/10, S. 6). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Bundesanhörung vor, er sei zusammen mit seiner Familie nach B._______ zurückgegangen. Da es ihm dort aber irgendwie nicht mehr gepasst habe, sei er dann von dort wieder weggegangen (vgl. A12/12, S. 2 und 7). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur hinsichtlich des Ortes, von welchem aus er letztlich die Flucht ergriffen haben will, sondern auch bezüglich seiner Motivation zur Flucht in Ungereimtheiten verstrickte, was in casu klarerweise als wesentlicher Punkt seiner Asylbegründung bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer muss sich daher diese Unterlassung anlässlich der Kurzbefragung zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Alleine sein Hinweis, er habe auf Vorhalt anlässlich der direkten Anhörung angeführt, er habe auch bei der Erstbefragung angegeben, zusammen mit seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt zu sein (vgl. A12/12, S. 7 oben), vermag an obiger Einschätzung nichts zu ändern, da sich dieser durch die im Empfangszentrum protokollierten Aussagen nicht erhärten lässt. Als wesentlicher Punkt der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefährdung hat auch die von der Vorinstanz zu Recht festgestellte Ungereimtheit bezüglich des Beginns der Todesdrohungen zu gelten. Diesbezüglich vermag sein Einwand, er habe die in diesem Zusammenhang angegebenen Zeitabläufe stets als ungefähr bezeichnet, da er D-1908/2008 sich nicht mehr sicher gewesen sei, weshalb eine zeitliche Abweichung von zwei Monaten nicht schwer ins Gewicht falle, nicht zu überzeugen. So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt – so auch gerade in der zeitlichen Abfolge – wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann. Widersprüche und Ungereimtheiten deuten daraufhin, dass versucht wird, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen nicht auf eigenen Erlebnissen beruht, zumal es sich bei den geschilderten Todesdrohungen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den genauen Zeitpunkt der letzten Drohung wiederholt übereinstimmend zu benennen. Es sind daher in casu keine Gründe ersichtlich, warum es ihm nicht hätte möglich sein sollen, nicht auch den Beginn dieser Drohungen – welche ihn stärker erschüttert haben dürften als deren Ende – übereinstimmend zu datieren. Ferner wirken die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Schiesserei vom Z._______ in der Tat als substanzarm und stereotyp, sind diesen doch kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) zu entnehmen. Zwar hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in zutreffender Weise fest, dass der fragliche Vorfall anlässlich der zweiten Anhörung über zweieinhalb Seiten hinweg geschildert worden sei (vgl. A12/12, S. 4 - 6). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sich bei seinen Aussagen überwiegend in ungefähren Angaben, Vermutungen und oberflächlichen Schilderungen erging, welche auch von einer Person nacherzählt werden könnten, die sich gar nicht am Ort des Geschehens aufhielt. Im Übrigen erscheint es angesichts seiner Ausführungen anlässlich der direkten Anhörung wenig realitätsnah, dass anlässlich der Schiesserei lediglich sein Bruder und nicht auch andere Wageninsassen von Kugeln getroffen worden sein sollen, zumal sowohl der auf dem Beifahrersitz befindliche G._______ als auch später der Beschwerdeführer selber auf die Attentäter gezielt respektive zurückgeschossen haben wollen. Dieser gab überdies wiederholt an, es sei sehr viel hin und her geschossen worden und er glaube nicht, dass nur drei Personen in der Lage gewesen wären, so viele Schüsse auf sie D-1908/2008 abzugeben (vgl. A12/12, S. 5 f.). Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum hinsichtlich der Anzahl getöteter Terroristen: So gab er diesbezüglich zunächst an, bei der militärischen Auseinandersetzung seien zwei Terroristen umgekommen, um etwas später anzuführen, es sei nur einer getötet und ein anderer verletzt worden (vgl. A1/10, S. 6 Mitte). Sodann vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, weshalb er seine Heimat gerade im (...) verliess, zumal die letzten Drohungen im W._______ geschehen seien und er den Akten zufolge in B._______ weder bedroht wurde noch nachvollziehbare Gründe nennen konnte, die einen weiteren beziehungsweise erneuten Verbleib in dieser Stadt aus Sicherheitsgründen verunmöglicht hätten. Der anlässlich der direkten Anhörung gegebene Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er im W._______ einfach nicht habe ausreisen können und gewisse familiäre Probleme, über die er nicht sprechen wolle, seine Ausreise hinausgeschoben hätten, lässt jedenfalls berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des effektiven Ausreisegrundes aufkommen. Die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eingereichten Beweismittel vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. So betreffen die eingereichten Dokumente allesamt seinen Bruder H._______ und können vorliegend lediglich dem Beweis dienen, dass H._______ tatsächlich als (...) bei der Terroristenbekämpfung aktiv war, sich dabei verdient machte und letztlich im Rahmen eines Anschlags sein Leben verlor. Jedoch lässt sich aus deren Inhalt weder die angeführte Funktion des Beschwerdeführers als G._______ seines Bruders noch eine Beteiligung am Vorfall vom Z._______ in irgendeiner Weise ableiten, weshalb diese Dokumente zum Beweis der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht geeignet sind. 3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. D-1908/2008 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-1908/2008 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei- D-1908/2008 sungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Si tuation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. 5.3.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). 5.3.4 In seiner Beschwerdeeingabe wendet der Beschwerdeführer ein, dass militärische Interventionen der Türkei Spannungen in den drei Nordprovinzen (Dohuk, Suleimaniya und Erbil) verursachten. Allfällige türkische Offensivaktionen richten sich jedoch nicht gegen die im Nordirak lebende Zivilbevölkerung, weshalb sie keine individuelle Gefährdung darstellen. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der gleichnamigen Provinz, wo er die Schule besuchte und anschliessend in verschiedenen Bereichen erwerbstätig war (vgl. A12/12, S. 2 f.). Ausser einem zweijährigen Wohnortswechsel nach C._______ verbrachte der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben in der Provinz D-1908/2008 B._______, wo er über seine nächsten Familienangehörigen und somit ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt. Angesichts der vorbestehenden Kontakte in der Provinz B._______, des familiären Rückhalts und der Berufserfahrungen des noch jungen Beschwerdeführers kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich dieser aus eigenen Kräften eine (erneute) selbstständige Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen und – teilweise auch in der Schweiz wohnhaften – Verwandten die Wiedereingliederung in zusätzlicher Weise unterstützen (vgl. A1/10, S. 4). 5.3.5 Demnach sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift, keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig, weshalb davon auszugehen ist, er sei nicht bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zudem D-1908/2008 wurde die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nicht nachgereicht. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil erweist sich das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) D-1908/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - I._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 15

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