Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1907/2014 law/rep
Urteil v o m 2 9 . April 2014 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien
A._______, geboren (…), Pakistan, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (…).
D-1907/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Verlaufe des Januars 2014 und reiste über ihr nicht näher bekannte Länder am 29. Januar 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 3. Februar 2014 um Asyl nachsuchte. Am 19. Februar 2014 befragte das BFM sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zu ihren Personalien, ihrem Reiseweg und den Asylgründen. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen führte das BFM am 3. März 2014 durch. B. Mit – am gleichen Tag eröffneter – Verfügung vom 11. März 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung und forderte sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis am 6. Mai 2014 zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 9. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Urteilsdispositivs aufzuheben, es sei ihr infolge Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 3 beziehungsweise 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten und von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien. D. Am 16. April 2014 gingen dem Bundesverwaltungsgericht ein provisorischer Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) B._______ bezüglich der Beschwerdeführerin vom 11. April 2014 sowie eine Meldung der Organisation für Regie- und Spezialaufträge (ORS) im EVZ B._______ vom selben Datum zu. Dem Austrittsbericht der UPK B._______ vom 11. April 2014 ist namentlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort zwischen dem 27. März 2014 und dem 11. April 2014 aufgrund einer akuten Selbstgefährdung im Rahmen einer depressiven Reaktion auf den negativen erstinstanzlichen Entscheid des BFM vom 11. März 2014 hospitalisiert war. Aus der Mitteilung der ORS vom 11. April geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich noch am Tage ih-
D-1907/2014 res Austritts aus der Klinik in suizidaler Absicht Verletzungen am Kopf zufügt hatte und am selben Tag abermals in die UPK B._______ eingewiesen werden musste. E. Mit Schreiben vom 17. April 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt.
D-1907/2014 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden. 5. 5.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Asylbehörde hat deshalb den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). 5.2 Wie den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, vermerkte der bei Anhörung der Beschwerdeführerin vom 3. März 2014 anwesende Hilfswerkvertreter nach deren Durchführung auf dem entsprechenden Unterschriftenblatt unter der Rubrik "Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen", der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sollte "dringendst" abgeklärt werden, da der Verdacht auf Selbstmord bestehe, falls sie einen negativen Asylentscheid erhalten würde (siehe Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung in act. A7/10). Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass das BFM diese Bemerkung der Hilfswerkvertretung zum Anlass genommen hätte, Abklärungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten. In der Verfügung vom 11. März 2014 äusserte sich das BFM zudem mit keinem Wort dazu, weshalb es diesbezüglich keine Abklärungen tätigte. Angesichts der Tatsache, dass
D-1907/2014 die Beschwerdeführerin am 27. März 2014 tatsächlich wegen akuter Suizidalität in die UPK B._______ überführt werden musste, dort bis zum 11. April 2014 stationär behandelt wurde, sich noch am Tage ihrer Entlassung in suizidaler Absicht eine Selbstverletzung am Kopf zufügte und gleichentags wieder in die UPK B._______ eingeliefert werden musste, hat sich die Vermutung der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung bestätigt. Auch die im ärztlichen Austrittsbericht der UPK B._______ vom 11. April 2014 gestellten Diagnosen, wonach die Beschwerdeführerin an Anpassungsstörungen mit schwerer depressiver Reaktion beziehungsweise schwerer depressiver Episode (F43.20) leide und zusätzlich ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung/ Borderline Typ (F60.31) bestehe, weisen untrüglich darauf hin, dass den Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin Krankheitswert zukommt. Das BFM hat somit mit Blick auf allfällige medizinische Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, obschon nach dem Gesagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren Anlass bestanden hat, nähere Abklärungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vorzunehmen. 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 415). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei sich die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit geringem Aufwand herstellen lassen dürfte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden.
D-1907/2014 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine detaillierte Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand gestützt auf die Akten festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1907/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 11. März 2014 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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