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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2014 D-1906/2014

17 aprile 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,315 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1906/2014

Urteil v o m 1 7 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

1. A._______, sowie deren Kinder 2. B._______, 3. C._______, Sri Lanka, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (…).

D-1906/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführende 1 am 11. Februar 2014 in der Schweiz für sich und ihre beiden Kinder (Beschwerdeführende 2 und 3) um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom (…) 2014 im Wesentlichen geltend machte, sie habe Sri Lanka am (…) 2009 verlassen und sei über E._______ nach Frankreich gereist, wo sie um Asyl nachgesucht habe, da sie in ihrem Heimatstaat (…) worden sei, dass sie am (…) 2011 in Frankreich einen Landsmann geheiratet habe und dort auch ihre beiden Kinder geboren seien, dass der Beschwerdeführenden 1 gleichentags das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid beziehungsweise die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass sie dazu vorbrachte, dort sei die Sicherheit und Zukunft der Beschwerdeführenden gefährdet, dass ihr Ehemann im (…) 2013 erkrankt sei und sie und die Kinder geschlagen habe, dass die Polizei gerufen und der Ehemann psychiatrisch untersucht worden sei, wobei sich erwiesen habe, dass dieser suizidgefährdet sei und Tötungsabsichten gegenüber seinen Familienangehörigen hege, dass ihr Ehemann in polizeilichen Gewahrsam genommen und am (…) 2014 aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, dass er die Beschwerdeführende 1 in der Folge mit (…) angegriffen und sie geschlagen habe, dass die Polizei den Ehemann erneut in Gewahrsam genommen habe und der Beschwerdeführenden 1 empfohlen habe, ihr Domizil zu wechseln,

D-1906/2014 dass die Beschwerdeführende 1 ihre Situation einem F._______ geschildert habe, woraufhin dieser ihr dazu geraten habe, in die Schweiz zu ziehen, dass sie deshalb am (…) 2014 zusammen mit ihren beiden Kindern (…) nach D._______ gereist sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass jene am (…) 2009 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM die französischen Behörden am (…) 2014 um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 26. März 2014 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2014 – eröffnet am (…) 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. April 2014 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Asylgesuche zuständig zu erachten, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

D-1906/2014 und um Anweisung der Vollzugsbehörden ersucht wurde, von einer Überstellung nach Frankreich bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde abzusehen, dass die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen überprüft,

D-1906/2014 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),

D-1906/2014 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die Beschwerdeführende 1 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht bestritt, in Frankreich um Asyl nachgesucht zu haben, und die mittels "Eurodac" durchgeführten Abklärungen ergeben haben, dass sie am (…) 2009 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die französischen Behörden, dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO innert der in Art. 42 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zustimmten und die Zuständigkeit Frankreichs ausdrücklich anerkannten, dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, und der sinngemässe Wunsch der Beschwerdeführenden 1 um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich auf eine Wiederholung der Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren beschränken, die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu negieren vermögen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des

D-1906/2014 internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführenden 1, sie verfüge in Frankreich über keine Wohnung mehr, müsste auf der Strasse leben und hätte keinen Schutz vor ihrem Ehemann, festzustellen ist, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Frankreich Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber den Beschwerdeführenden obliegt, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Frankreich würde in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]), dass die Beschwerdeführenden mit ihren erwähnten Einwänden keine solchen Anhaltspunkte darzulegen vermögen, dass in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wonach es sich bei Frankreich um einen Rechtsstaat handle, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei, und keine Hinweise vorlägen, dass die französischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden, dass sich bezüglich Unterkunft – so das BFM weiter zutreffend – Art und Umfang der Unterstützung, auf welche die Beschwerdeführenden in Frankreich Anspruch hätten, nach der nationalen Gesetzgebung richte und Frankreich weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsentscheid zuständig sei, selbst wenn die Beschwerdeführenden dort aufgrund eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätten, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich würde ge-

D-1906/2014 gen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass das BFM der aktuellen Situation und Gefährdung der Beschwerdeführenden durch ihren Ehemann beziehungsweise Vater bei der Organisation der Überstellung Rechnung zu tragen hat, indem es Frankreich vorgängig über die besondere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu informieren haben wird, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen,

D-1906/2014 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1906/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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