Abtei lung IV D-1901/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Kosovo, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1901/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2008 zusammen mit seinem Bruder J. M. (vgl. D-1_______; N _______) und reiste am 13. Dezember 2008 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nach und wurde dort am 16. Dezember 2008 summarisch befragt. Am 5. Januar 2009 hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zu. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Heimatland Probleme mit Albanern gehabt. Im Juli 1999 sei er zusammen mit seinem Bruder bei der Grossmutter in (...) zu Besuch gewesen. Eines Tages sei plötzlich ein bewaffneter und maskierter Mann vor der Tür gestanden und habe sie alle auf die Strasse gebracht, wo bereits weitere Personen versammelt gewesen seien. Sie seien zunächst bis am nächsten Tag festgehalten worden, wobei sie von mehreren bewaffneten Albanern beschimpft, geschlagen und bedroht worden seien. In der Folge seien sie zusammen mit allen anderen Serben aus (...) vertrieben worden. Im Jahr 2006 sei er zusammen mit seinem Bruder sowie einigen weiteren Dorfbewohnern von UCK-Anhängern mehrere Stunden lang in einem Wald festgehalten und dabei beschimpft und geschlagen worden. Ausserdem hätten die UCK-Leute ihre Personalien aufgenommen und sie aufgefordert, Kosovo zu verlassen, ansonsten sie umgebracht würden. Anschliessend habe man sie gehen lassen. Im Jahr 2007 schliesslich hätten er und sein Bruder bei einem Albaner in einem Nachbardorf Handwerksarbeiten verrichtet. Nach Beendigung ihrer Arbeit habe sich der Albaner jedoch geweigert, den vereinbarten Lohn zu bezahlen. Stattdessen habe er sie beschimpft, mit dem Tod bedroht und von seinem Grundstück gejagt. In der Folge seien sie regelmässig von diesem Mann bedroht und zum Verlassen ihres Heimatdorfes gedrängt worden. Sie hätten ihn nicht bei der Polizei angezeigt, weil er ihnen gesagt habe, die Polizei könne ihm ohnehin nichts anhaben. Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Leben sei im Heimatland in Gefahr. Er werde ständig von Albanern bedroht und provoziert und D-1901/2009 könne sich zuhause nicht frei bewegen. Aus diesen Gründen sei er zusammen mit seinem Bruder aus Kosovo ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Februar 2009 – eröffnet am 2. März 2009 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2009 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, und es sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 9. April 2009 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-1901/2009 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Die Beschwerde vom 24. März 2009 richtet sich lediglich gegen den vom BFM verfügten Wegweisungsvollzug. Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Februar 2009, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (Ziffern 1 und 2 des Verfügungsdispositivs), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt demnach nur zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an ihrer Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. D-1901/2009 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Aktenlage zwar einerseits als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten, verfügt jedoch infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien (vgl. auch die beim BFM eingereichte serbische Identitätskarte) gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) zudem über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. dazu auch die Ausführungen in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 i. S. D-7561/2008, E. 6.4.2, S. 14 f.). Aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit kann er sich daher grundsätzlich in Serbien niederlassen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht, liegen keine vor. Der in der Beschwerdeeingabe geäusserten Auffassung, wonach es sich bei Serbien um "Ausland" handle und es für das Konzept einer "ausländischen Aufenthaltsalternative" keine gesetzliche Grundlage gebe, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Serbien zulässig, zumutbar und möglich ist. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6. D-1901/2009 6.1 Zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zu Anwendung gelangen. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren spreche weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei ethnischer Serbe und stamme aus der Gemeinde (...), welche hauptsächlich von ethnischen Albanern bewohnt werde. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimatgemeinde könne daher nicht ausgeschlossen werden. Allerdings würden drei Bezirke dieser Gemeinde von Kosovo-Serben bewohnt. Ausserdem könne die Lage in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers trotz ihrer geographischen Nähe zu Serbien und der gemischt-ethnischen Bevölkerung im allgemeinen als ruhig bezeichnet werden. Sollte sich der Beschwerdeführer jedoch in seiner Heimatgemeinde nicht sicher fühlen, bestehe für ihn im Norden Kosovos eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich wäre, sich allenfalls dort eine Existenzgrundlage aufzubauen. Im Weiteren bestehe für Serben grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien; denn Kosovo gelte gemäss der serbischen Verfassung vom Jahr 2006 als integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens serbische Reisepapiere erhalten und nach Serbien einreisen könnten. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, jungen Mann, welcher keiner sogenannt "verletzlichen Gruppe" angehöre. Er verfüge über gute berufliche Qualifikationen und jahrelange Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Zudem habe er sich vor der Ausreise nicht in einer prekären wirtschaftlichen Situation befunden. Bei dieser Sachlage könne erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer entweder im Norden Kosovos oder in Serbien, wo im Übrigen ein Onkel lebe, um den Aufbau einer neuen Existenz bemühe. D-1901/2009 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeeingabe, er stamme nicht aus dem Norden Kosovos. Er habe nie dort gelebt und verfüge dort über kein Beziehungsnetz. Er würde als intern Vertriebener gelten und hätte angesichts der dort herrschenden, hohen Arbeitslosigkeit kaum Chancen, eine existenzsichernde Arbeit zu finden. Im Übrigen bestehe auch im Norden Kosovos weiterhin ein erhebliches Konfliktpotenzial. Die Auffassung des BFM, wonach eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, könne ebenfalls nicht geteilt werden. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für das Konzept einer ausländischen Aufenthaltsalternative, die entsprechenden Ausführungen des BFM seien daher rechtswidrig. Ein Vollzug der Wegweisung nach Serbien wäre ohnehin nicht zumutbar, da er nie in Serbien gelebt habe. Zu seinem dort wohnhaften Onkel habe er keinen Kontakt. Im Übrigen sei dieser selber Flüchtling. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von D-1901/2009 Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Serbien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 In Serbien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, die den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 i. S. D-7561/2008, E. 8.3.2 ff.). 7.2.2 Wird anstelle eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen. Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, sind demnach gemäss der in D-1901/2009 EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormaligen ARK folgende Kriterien zu berücksichtigen: Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, Bezug zum möglichen Zufluchtsort sowie soziale Integration (vgl. dazu auch das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 i. S. D-7561/2008, E. 8.3.3.6). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, 29- jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher eine durchschnittliche Schulbildung sowie eine Ausbildung als Auto-Elektriker vorweisen kann. Eigenen Angaben zufolge hat er ausserdem mehrfach auf Baustellen gearbeitet. Er ist serbischer Ethnie und serbischer Muttersprache, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten durchaus in der Lage sein wird, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, selbst wenn für ihn als Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht einfach sein werden. Der Beschwerdeführer kann jedoch bei Bedarf seinen in (...) lebenden Onkel (vgl. A7 S. 4) um Unterstützung ersuchen. Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er habe keinen Kontakt zu diesem Onkel und dieser sei im Übrigen selber als Flüchtling nach Serbien gegangen, spricht nicht gegen eine mögliche Unterstützung durch diesen Onkel; es ist dem Beschwerdeführer insbesondere durchaus zuzumuten, selber den Kontakt zu seinem Onkel zu suchen. Es steht dem Beschwerdeführer im Weiteren offen, seine in Kosovo wohnhaften Eltern, die ihm bereits die Ausreise finanziert haben (vgl. A7 S. 6), erneut um (finanzielle) Hilfe zu bitten. Zudem kann er zusammen mit seinem Bruder J. M., dessen Beschwerdeverfahren (D-_______) mit datumsgleichem Urteil abgeschlossen wurde, nach Serbien ausreisen, womit er dort nicht auf sich alleine gestellt wäre. Schliesslich ist an dieser Stelle auf das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz zu verweisen (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). 7.2.3 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der D-1901/2009 Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für die Einreise nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 9. April 2009 im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1901/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 11