Abtei lung IV D-1899/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1899/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie Igbo aus Z._______ (River State), am 23. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 28. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens mittels Verfügung des BFM vom 4. November 2008 dem Kanton Y._______ zugewiesen wurde, dass die zuständige kantonale Behörde dem minderjährigen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens vorgängig der ersten Anhörung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beiordnete, dass ihn das BFM am 6. Februar 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 – eröffnet am 17. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember D-1899/2009 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass der Beschwerdeführer, stellte man auf seine Angabe zum Alter ab, im aktuellen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren als Minderjähriger zu betrachten ist, dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zwar bezweifelte, mithin aber das von ihm angegebene Geburtsdatum im Rubrum der angefochtenen Verfügung anführte, dass diese im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen jedoch nicht abschliessend erörtert zu werden braucht, da das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3), dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche Anlass zu Zweifeln an seiner Urteilsfähigkeit geben würden, weshalb von seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist, er ferner durch die angefochtene Verfügung berührt ist, mithin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde in Anwendung des AsylG, der AsylV 1, des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni D-1899/2009 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte gehabt, weil in Nigeria bei der Geburt keine Ausweise ausgestellt würden und die Eltern für einen Ausweis zuständig seien (vgl. act. A4/8 S. 3, A12/13 S. 3), dass er nur ein Papier über den Abschluss seiner Primarschule besitze, welches sich in Nigeria befinde und es in Nigeria genüge, den Namen des Vaters, der Mutter oder die Nummer des Hauses anzugeben, um sich auszuweisen (vgl. act. A12/13 S. 3), dass er für die ohne Identitätsdokumente zurückgelegte Reise von Nigeria bis in die Schweiz nichts bezahlt habe, sondern der Mann, der ihnen Arbeit gegeben habe, für die Reisekosten aufgekommen sei (vgl. act. A4/8 S. 3, A12/13 S. 7), dass er wahrscheinlich in Gabun an Bord eines Schiffes gegangen sei, er aber nicht wisse, in welchem Land er das Schiff verlassen habe (vgl. act. A/12/13 S. 7), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer in Nigeria nie irgendwelche Ausweise besessen habe, da erfahrungsgemäss die nigerianischen Behörden ihren Staatsangehörigen Identitätsausweise ausstellen würden und es entgegen seinen Behauptungen nicht genügen würde, in Nigeria bei Kontrollen einfach mündliche Angaben zu machen, D-1899/2009 dass das BFM ebenfalls zutreffend ausführte, es sei erfahrungswidrig, dass er nicht wisse, wo er das Schiff bestiegen, wo verlassen und wie lange die Reise gedauert habe und er nicht wisse, was die Reise gekostet habe, und er sich ferner widersprochen habe, indem er einmal angegeben habe, er sei auf der Reise nie kontrolliert worden, während er ein anderes Mal von einer Kontrolle gesprochen habe, dass dem anzufügen ist, dass auch die interkontinentale Reise ohne Reisepapiere realitätsfremd erscheint und davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden bewusst vorenthält und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe mit vier Kollegen im Auftrag eines Libanesen eine Pipeline angezapft, wobei es zu einem Brand gekommen sei, ein Kollege habe Feuer gefangen, worauf dieser von den Bewohnern des Dorfes, das durch den Brand zerstört worden sei, totgeschlagen worden sei, er habe mit Hilfe des Libanesen vor der Polizei und den Dorfbewohnern flüchten können, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 28. Oktober 2008 und der Anhörung vom 6. Februar 2009 sowie auf die Verfügung vom 13. März 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind und diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern nur rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und anfügt wird, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzusehen, D-1899/2009 dass selbst wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt habe sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant sind, zumal angesichts des illegalen Abzapfens von Öl und des Dorfbrandes die Suche der nigerianischen Behörden und der Dorfbewohner nach seiner Person aus rechtsstaatlich legitimen Gründen, nämlich zur strafrechtlichen Untersuchung eines Delikts, erfolgen würde, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb), D-1899/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe es bis heute unterlassen, seine angebliche Minderjährigkeit zu belegen, es gebe Hinweise dafür, dass er bereits volljährig sei, so seien seine Ausführungen zum Fehlen von Reisepapieren unglaubhaft, auch die Bewältigung der Reise von Nigeria bis in die Schweiz spreche gegen seine Minderjährigkeit, ferner widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er keine genauen Angaben zum familiären Beziehungsnetz machen könne und sich zum Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner eigenen Adresse widerspreche, auch seine wirren Angaben zur Schule ein Hinweis dafür seien, dass er sein wahres Alter zu verschleiern versuche (sechs Jahre Schule zwischen 2000 und 2003 bzw. letztes Schuljahr im Jahr 2001), dass das BFM zu Recht zum Schluss kommt, auf eine abschliessende Beurteilung seines tatsächlichen Alters könne jedoch verzichtet werden, zumal im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung schliessen lassen würden, dass der bald 17-jährige Beschwerdeführer, den Akten zufolge gesund ist, gemäss seinen Aussagen in Nigeria die Primarschule abschloss, danach als Arbeiter Reservate grub oder auf den Felder arbeitete (vgl. act. A4/8 S. 2), und die Mutter, die Schwester und die Freundin der Mutter, bei der er gewohnt habe, in Z._______ leben (act. A12/13 S. 4 und 5), er somit über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, er zudem erst seit fünf Monaten in der Schweiz ist und demnach noch nicht von einem erhöhten Grad der Integration in der Schweiz gesprochen werden kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, D-1899/2009 dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1899/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 9