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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2008 D-1899/2008

28 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,870 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1899/2008 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . März 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit unbekannt, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1899/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2008 mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 14. März 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung vom 14. März 2008 sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten; eventuell seien die Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar bzw. nicht möglich sei. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, seinen Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 14. März 2008 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, D-1899/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches im EVZ A._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich darlegt, weshalb es die Darstellung des Beschwerdeführers, er könne keine Dokumente zu seiner Identifizierung vorlegen, weil er weder von den D-1899/2008 Behörden seines Heimatlandes Bhutan noch von denjenigen Nepals jemals ein Ausweispapier erhalten habe, als unglaubhaft beurteilt, und mithin keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 10 f.) für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorliegen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in der Anhörung vorgebracht, dass er vom (...) in Nepal einmal ein Schreiben erhalten habe, womit er in Nepal um eine Wohnsitzbestätigung habe ersuchen wollen, was das BFM allerdings als unplausibel taxiert habe, dass ein Bekannter ihm nun eine Faxkopie dieses Bestätigungsschreibens des nepalesischen Roten Kreuzes habe zukommen lassen, dass damit seine "gegenüber der Vorinstanz gemachten Angaben bezüglich Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit (Bhutan) und Situation (Wohnort; Fehlen einer Registrierung als bhutanischer Flüchtling) im Aufenthaltsland (Nepal) im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz der Wahrheit entsprechen", dass diese Angaben auch durch ein weiteres Schreiben der "Municipality" bestätigt würden, dass die Frage, ob und inwieweit den mit der Beschwerde eingereichten Faxkopien, welche vom Beschwerdeführer als (...) bzw. als (...) bezeichnet werden, in Bezug auf die Frage der Entschuldbarkeit der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren Bedeutung beigemessen werden kann, aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677), dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden vor seiner Reise in die Schweiz nicht in Probleme mit den Behörden Bhutans, Nepals D-1899/2008 oder Indiens verwickelt war und auch keine dahin gehenden Befürchtungen für die Zukunft äusserte (vgl. A1/8, S. 5; A6/15, S. 11 f.), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Kern vielmehr einzig vorbrachte, er habe ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal und Indien keine wirtschaftliche Zukunftsperspektiven (vgl. A6/15, S. 11 f.), dass als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht (Art. 18 AsylG), wobei von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern sämtliche von Menschenhand erlittenen oder befürchtete Nachteile, die ein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) darstellen können (EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f.; 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.), dass auf ein als solches bezeichnetes Asylgesuch jedoch nicht einzutreten ist, wenn dieses die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt (Art. 32 Abs. 1 AsylG), dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 4. März 2008 nicht geschlossen werden kann, er suche in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG nach, dass der von ihm beklagte Umstand, weder in Nepal noch in Indien die Möglichkeit gehabt zu haben, zu Aufenthaltspapieren zu kommen, und die dadurch angeblich resultierenden schlechten Lebensperspektiven und die Schwierigkeit, eine Erwerbstätigkeit zu finden, klarerweise keine Nachteile sind, die unter den Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG fallen, dass demnach die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 AsylG vorliegen, weshalb das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe- D-1899/2008 willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere abgab und mit dem eingereichten (...) bzw. dem (...) der Nachweis der behaupteten Staatsangehörigkeit Bhutans nicht erbracht ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gleichzeitig überzeugend ausgeführt hat, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seiner Biographie offensichtlich nicht glaubhaft sind, dass für die diesbezüglichen Einzelheiten auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift auf die Erwägungen des BFM nicht eingeht und auch nicht ansatzweise versucht, seinen bisherigen Vorbringen authentischere Konturen zu verleihen, dass angesichts der dürftigen Qualität seiner Angaben betreffend die persönlichen Lebensumstände nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben unter den von ihm behaupteten Umständen verbracht hat, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her- D-1899/2008 kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den hiervor dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschussung nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1899/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums A._______ (Einschreiben; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 8

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