Abtei lung IV D-1891/2010 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . März 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.___________, geboren (...), Liberia, vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1891/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Liberia eigenen Angaben zufolge am 19. August 2008 verlassen hat und am 14. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 8. Oktober 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe den stellvertretenden Direktor des Justizministeriums an ein Konzert begleitet, welches am 15. April 2008 im Fussballstadion von Monrovia stattgefunden habe, dass er einen Mann, der sich am Rande des Fussballfeldes aufgehalten und sich störend verhalten habe, zur Ruhe ermahnt habe, dass dieser Mann ihn mit einem Militärmesser angegriffen habe und er von mehreren Soldaten angegriffen worden sei, die ihn zu Boden geworfen, bestohlen und ihm Handschellen angelegt hätten, dass er während des Kampfes einem Soldaten die Halskette (militärische Erkennungsmarke) abgerissen habe, dass der stellvertretende Polizeidirektor hinzugekommen sei und die Soldaten angewiesen habe, ihm die Handschellen abzunehmen, dass er (der Beschwerdeführer) die Soldaten aufgefordert habe, ihm sein Geld zurückzugeben, worauf diese gedroht hätten, sie würden ihn umbringen, dass er sich danach erfolglos beim Justiz- und Verteidigungsministerium beschwert habe, dass der Soldat, dem er die Halskette abgerissen habe, ihn unter Drohungen mehrmals aufgefordert habe, diese zurückzugeben, dass er diese Drohungen ernst genommen habe, zumal diese Soldaten im Juni 2003 seinen Vater und seine Stiefmutter getötet und auf ihn geschossen hätten, D-1891/2010 dass der stellvertretende Polizeidirektor ihm zur Ausreise geraten habe, da man gegen den Soldaten, der ihn bedroht habe, nichts unternehmen könne, dass dem Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des BFM auf Gesuch des B.__________ vom 9. April 2008 eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, damit er in der Schweiz am "Jamboree 2008" habe teilnehmen können, dass er vom BFM am 24. April 2008 eine Ermächtigung zur Visumerteilung erhalten habe und ihm ein Aufenthalt vom 7. Juni bis 13. September 2008 bewilligt worden sei, dass er am 7. Juni 2008 mit seinem mit einem Visum versehenen Dienstreisepass in die Schweiz gereist sei, dass dem Beschwerdeführer vom BFM am 8. Oktober 2008 das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungsergebnissen gewährt wurde, wobei er einräumte, diese seien zutreffend, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 – eröffnet am 17. März 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 12. April 2010 zu verlassen, den Kanton C.__________ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung unzutreffende Angaben zum Verbleib seines Reisepasses gemacht, dass er, nachdem er von den Abklärungsergebnissen in Kenntnis gesetzt worden sei, angegeben habe, andere Asylbewerber hätten ihm davon abgeraten, den Reisepass abzugeben, da er sonst ausgeschafft werde, dass er den Reisepass einem Freund gegeben habe, der nach Liberia zurückgereist sei, und er diesen telefonisch nicht habe erreichen können, D-1891/2010 dass es sich bei diesen Erklärungen um Schutzbehauptungen handle, da er mit seinem Reisepass in die Schweiz gelangt und eindeutig nicht bereit sei, diesen abzugeben, dass keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reiseund Identitätspapieren vorlägen, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, er habe einem Soldaten die Halsplakette entrissen und diese behalten, dass nicht geglaubt werden könne, dass die Soldaten ihm ausgerechnet diese Plakette gelassen hätten, nachdem sie ihm andererseits sämtliche Gegenstände abgenommen hätten, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb dem Soldaten die Halsplakette derart wichtig sein sollte, dass er ihn umbringen sollte, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, er sei im Stadion von unbekannten Männern angegriffen und von Soldaten überwältigt worden, wogegen er bei der Anhörung angegeben habe, er habe einen auffälligen Mann zur Disziplin ermahnt und sei darauf von Soldaten überwältigt worden, dass er erst bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe seinen Fall dem Justizminister, einem Gericht und einer Menschenrechtsorganisation dargelegt, dass es ihm nicht gelungen sei, einigermassen begreifliche und schlüssige Gründe für die behaupteten Geschehnisse zu liefern, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2010 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, es sei ihm der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen, und eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, D-1891/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, D-1891/2010 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuch glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), D-1891/2010 dass der Beschwerdeführer eingestanden hat, mit seinem mit einem Visum versehenen Dienstreisepass in die Schweiz eingereist zu sein, dass er somit bei der Erstbefragung sowohl zur Frage, wann ihm ein Pass ausgestellt worden sei, als auch wo sich dieser befinde und wie er in die Schweiz gelangt sei, unwahre Angaben machte (act. A1/9 S. 3 und 6), weshalb erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen, dass er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs und bei der Anhörung geltend machte, er habe den Reisepass einem Freund mitgegeben, der nach Liberia zurückgekehrt sei (act. A6/3 S. 3, A15/14 S. 3), dass er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs in Aussicht stellte, er werde seinen Freund anrufen, damit er ihm den Pass schicke (act. A6/3 S. 3), dass er bei der Anhörung angab, er habe mit seinem Freund eine Meinungsverschiedenheit gehabt, weshalb dieser seinen Anruf nicht beantwortet habe und auch nicht zu seiner Mutter gegangen sei (act. A15/14 S. 3), dass er auf Nachfrage sagte, er könne sich nicht mehr daran erinnern, warum es bei diesem Streit gegangen sei (act. A15/14 S. 3), dass diese oberflächlichen und ausweichenden Angaben des Beschwerdeführers dazu, weshalb er bis heute nicht in der Lage gewesen sein sollte, seinen Reisepass den Asylbehörden abzugeben, übereinstimmend mit dem BFM und entgegen der in Beschwerde vertretenen Auffassung als Schutzbehauptungen zu werten sind, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 9. Dezember 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), D-1891/2010 dass er bei der Erstbefragung erklärte, ihm unbekannte Männer seien auf ihn zugekommen, wobei einer mit einem Messer auf ihn habe einstechen wollen, dass plötzlich Soldaten hinzugekommen seien, die ihn zu Boden gedrückt hätten, und alle über ihn hergefallen seien (act. A1/9 S. 4), dass er bei der Anhörung hingegen sagte, ein Mann habe sich neben dem Fussballfeld störend verhalten, weshalb er ihm gesagt habe, er solle damit aufhören, dass dieser ein Militärmesser genommen habe und er sich habe verteidigen wollen, worauf Soldaten eingegriffen und ihn zu Boden geworfen hätten (act. A15/14 S. 5), dass er bei der Erstbefragung geltend machte, die Soldaten hätten ihm auf Befehl des stellvertretenden Polizeidirektors die Handschellen abgenommen und gedroht, sie würden ihn töten, falls er ihnen später nachstelle (act. A1/9 S. 4), dass er bei der Befragung darlegte, er habe dem stellvertretenden Polizeidirektor gesagt, die Soldaten hätten ihm sein Geld abgenommen, worauf dieser ihm gesagt habe, er solle diesen folgen und sein Geld zurückverlangen, dass die Soldaten gedroht hätten, ihn umzubringen, als er sein Geld habe zurückhaben wollen (act. A15/14 S. 5), dass der Beschwerdeführer somit den Auslöser der angeblich für ihn bestehenden Bedrohungslage widersprüchlich schilderte, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer erst nach Ablauf seines Visums um Asyl nachsuchte und der diesbezüglich angegebene Grund – er habe die Prozedur nicht gekannt und zuerst im Internet schauen müssen (act. A15/14 S. 11) – nicht stichhaltig erscheint, dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe während seines dreimonatigen, legalen Aufenthalts in der Schweiz D-1891/2010 beschlossen, nicht mehr nach Liberia zurückzukehren, und sich zur Begründung des Asylgesuchs einer erfundenen Geschichte bedient, dass daran der Hinweis in der Beschwerde, am 15. April 2008 habe in Monrovia tatsächlich ein Konzert stattgefunden, bei dem es zu Unruhen und einem Chaos gekommen sei, worauf der Sänger die Bühne vorzeitig habe verlassen müssen, nichts daran ändert, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine persönliche Verwicklung in Unruhen, die er im Übrigen in dieser Form nicht geltend machte, als glaubhaft erscheinen zu lassen, dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das BFM habe die Gründe, die zur Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hätten, falsch gewichtet, sei doch der Soldat, dem er die Halskette abgerissen habe, bereits bei der Ermordung seines Vaters und dessen Ehefrau dabei gewesen, nicht zu überzeugen vermag, ging doch das BFM zu Recht davon aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsgeschichte sei unglaubhaft, dass in der Beschwerde eingewandt wird, der Beschwerdeführer sei gemäss Bemerkung des Hilfswerkvertreters schlecht verstanden worden, woraus zu schliessen sei, er habe die Befragenden ebenfalls nur rudimentär verstanden, was unweigerlich zu Missverständnissen geführt haben müsse, dass aus dem Umstand, wonach der Hilfswerkvertreter anmerkte, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines starken Akzents teilweise schwierig zu verstehen (vgl. Beiblatt zur Anhörung, act. A15/14 S. 14), weder geschlossen werden kann, der Dolmetscher habe Mühe bekundet, ihn zu verstehen, noch, er habe den Dolmetscher nur rudimentär verstanden, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen bestätigte, die Dolmetscher verstanden zu haben und den Inhalt der Protokolle nach Rückübersetzung für richtig befand, wobei er sich behaften lassen muss, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-1891/2010 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung D-1891/2010 findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Liberia droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass heute in Liberia trotz gelegentlicher gewaltsamer Auseinandersetzungen und hoher Kriminalitätsrate keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und den Akten gemäss gesunden Mann handelt, der über eine gute Ausbildung und ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach einer Rückkehr in sein Heimatland in eine seine Existenz bedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung demnach nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Liberia schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Eventualantrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass sich die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos darstellten, weshalb unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, D-1891/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1891/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 13