Abtei lung IV D-1891/2007 {T 0/2} Urteil vom 20. März 2007 Mitwirkung: Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Walter Lang, Vito Valenti; Gerichtsschreiberin Iringo Hockley A._______, Georgien, alias B._______, wohnhaft X._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisungsvollzug Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2006 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er dabei unter den Personalien B._______ im Wesentlichen geltend machte, er sei russischer Staatsangehöriger und stamme aus Y._______, dass sein Vater ein Agent des KGB gewesen und - nachdem er sich am 14. Februar 2006 zur Arbeit begeben habe - nie mehr zurückgekehrt sei, dass drei Tage nach dessen Verschwinden vier Personen den Vater gesucht und ihn sowie seine Mutter geschlagen hätten, worauf er gleichentags untergetaucht sei, dass eine am 13. März 2006 durchgeführte Handwurzelknochenanalyse ergab, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt mindestens 19 Jahre alt gewesen sei, dass ferner eine am 17. März 2006 durchgeführte landeskundlich-kulturelle und linguistische LINGUA-Analyse ergab, der Beschwerdeführer stamme eindeutig nicht aus Nordossetien (Y._______), beziehungsweise aus einem russischsprachigen oder ossetischem Milieu, dass indessen die Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich in Georgien stattgefunden habe, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2006 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; Fassung vom 6. April 2004) nicht eintrat und dessen sofortige Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen den Nichteintretensentscheid des BFM erhobene Beschwerde vom 31. März 2006 mit Urteil vom 11. April 2006 abwies, womit die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2006 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2006 das Empfangszentrum Chiasso verlassen hatte und seither unbekannten Aufenthaltes war, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit Mitte April 2006 illegal in Barcelona aufhielt, am 7. Dezember 2006 wieder in die Schweiz einreiste und am 11. Dezember 2006 unter den Personalien A._______, Georgien, ein zweites Asylgesuch stellte, dass er - im Rahmen der Kurzbefragung vom 22. Dezember 2006 sowie des im Hinblick auf den in Aussicht gestellten Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährten rechtlichen Gehörs - unter anderem angab, zwischen seinem ersten und zweiten Asylgesuch nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein (vgl. A9/2 und 3), dass er ferner vorbrachte, die Angaben im Rahmen seines ersten Asylgesuchs würden nicht der Wahrheit entsprechen (vgl. A1/6 und 7), dass er indessen im Wesentlichen geltend machte, seine tschetschenische Freundin
3 habe sich am 10. Januar 2006 das Leben genommen, worauf er von deren Bruder mit dem Tod bedroht und beschuldigt worden sei, für deren Suizid verantwortlich zu sein, dass der Bruder der Verstorbenen eine "kleine Handgranate" in den Hof seiner Familie geworfen habe, dass ihn sein Vater Ende Februar 2006 mit dem Auto nach Z._______ gefahren habe, von wo er in einem LKW via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit am 13. März 2007 eröffneter Verfügung vom 8. März 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren erfolglos durchlaufen und es lägen keine Hinweise vor, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen jeglicher Substanz entbehren würden und bezüglich den Angaben anlässlich des ersten Asylgesuches grob widersprüchlich seien, dass im Weiteren Georgien keine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwille vorgeworfen werden könne, zumal der Beschwerdeführer keinen staatlichen Schutz angefordert habe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und vorbrachte, in seinem Heimatstaat sei sein Leben gefährdet, weil der Bruder seiner verstorbenen Freundin ihn suche und ihn töten wolle, dass es ferner für ihn in seiner damaligen Lage keinen Sinn ergeben habe, sich an die Polizei oder den georgischen Staat zu wenden, dass er alles daran setzen werde, Beweise bezüglich seiner geltend gemachten Probleme und seiner Identität einzureichen, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
4 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art 48 und 50 ff. VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid im vereinfachten Verfahren lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensentscheiden des BFM nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34, E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die Asyl suchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 30. März 2006 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. März 2006 nicht eintrat und damit implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausging (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 9), dass diese Verfügung mit Erlass des abweisenden Beschwerdeentscheids der ARK vom 11. April 2006 in Rechtskraft erwuchs, dass damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben betrachtet werden kann, dass bei der Prüfung der Hinweise auf zwischenzeitliche relevante Ereignisse nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind,
5 dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist, dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass das Bundesamt grundsätzlich zu Recht ausgeführt hat, die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend gemacht habe, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant, dass der Beschwerdeführer zum Einen gar keine zwischenzeitlich neu eingetretene – sondern bereits vorbestandene – Ereignisse geltend macht und zum Anderen die "neuen Vorbringen" – wie das Bundesamt zutreffend ausführt – offensichtlich nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (Erklärungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den fehlenden Identitätspapieren; kein Um- Schutz-Nachsuchen bei den Behörden), dass das vorliegende Verfahren sodann auch unter revisionsrechtlichen Überlegungen ("neue Tatsachen") nicht zu einer erneuten Überprüfung des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylgesuchs zu führen vermöchte, dass nämlich die neuen Vorbringen als offensichtlich verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG respektive Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu bezeichnen sind und hierfür ebenso offensichtlich keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sodann die Einwände in der Beschwerdeschrift – welche sich ausschliesslich auf eine Wiederholung der anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Dezember 2006 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 1. Februar 2006 gemachten Angaben beschränken – nicht geeignet sind, die im Ergebnis zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz zu widerlegen, dass es bei dieser Sachlage auch nicht die geringste Veranlassung gibt, dem Beschwerdeführer eine Frist für die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel in Bezug auf seine Identität und die geltend gemachten Probleme anzusetzen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich die Asyl suchende Person nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann sie auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
6 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], EMARK 2001 Nr. 21), dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung verfügt noch einen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass die allgemeine Lage in Georgien nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht und sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer geschlossen werden müsste, der junge, gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr dorthin in eine existenzbedrohende Situation, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, vorab per Telefax - Migrationsamt des Kantons W._______ (per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Iringo Hockley Versand am: