Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1890/2025 law/gnb
Urteil v o m 1 . M a i 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihr Sohn B._______, geboren am (…), Türkei, beide vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025 / N (…).
D-1890/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchte am 3. Juli 2023 in der Schweiz für sich und ihren Sohn um Asyl nach. Am 30. Oktober 2023 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In der Folge verfügte das SEM am 6. November 2023, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, und wies sie und ihren Sohn tags darauf dem Kanton C._______ zu. Am 29. April 2024 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. B.a Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem Lebenslauf aus, sie sei in D._______ in der Provinz Gaziantep geboren, dann sei ihre Familie nach E._______ umgezogen. Nach ihrer Heirat im Jahre (…) habe sie in F._______ gelebt. Später sei sie nach G._______ gegangen und von dort zurück nach E._______. Ab dem Jahr 2019 bis zu ihrer Ausreise habe sie in H._______ gelebt. Die Schule habe sie bis zur zweiten Grundschulklasse besucht. Sie sei in der (…) sowie in einem «(…)»-Laden tätig gewesen. Zuletzt habe sie in H._______ auf einer (…) gearbeitet. Von ihrem Exmann habe sie sich im Jahr (…) getrennt. Seit (…) seien sie offiziell geschieden. Sie sei Mutter von (…) Söhnen. Ihre Eltern und (…) ihrer Brüder mit ihren Familien würden in der Schweiz leben. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Onkel I._______ habe im Jahr (…) in D._______ einen Polizeikommissar getötet. In der Folge sei ihr Onkel selbst von einer Kugel am Kopf verletzt und festgenommen worden. Ihre Familie habe ihren Onkel im Gefängnis besucht und sich in der Folge der Politik der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angenähert. Beim Putsch vom 12. September 1980 seien ihr Vater und (…) Onkel väterlicherseits (vs.) verhaftet worden. Ihr Vater sei zu dieser Zeit wiederholt in Gewahrsam genommen und bei ihnen zuhause seien Hausrazzien durchgeführt worden. Bei einer Razzia sei sie getreten worden, woraufhin sich an ihrem (…) ein Abszess gebildet habe und sie fortan nicht mehr habe gehen können. Deshalb sei ihr der Schulbesuch nicht mehr möglich gewesen. Ihre Schwester J._______ und ihr Bruder K._______ hätten versucht, in die Berge zu gehen, seien dabei jedoch aufgegriffen und in Haft gebracht worden. In dieser Zeit sei auch ihr Onkel L._______ bei einem Unfall verstorben. Ihre Familie sei daraufhin nach E._______ umgezogen. Im Jahr 1994 habe sich ihr Bruder K._______ der Guerilla angeschlossen. Dies habe zu weiteren Hausraz-
D-1890/2025 zien geführt. Auch sei ihr Vater mehrfach mitgenommen und gefoltert worden. Aus Angst habe ihre Mutter sie mit auf die Felder genommen und sie habe dort gearbeitet, statt die Schule zu besuchen. Nach ihrer Heirat habe die Polizei sie nicht in Ruhe gelassen und ständig nach ihrem Bruder gefragt. Im Jahr 2004 habe sie die Nachricht erhalten, dass ihr Bruder K._______ im Jahr (…) gefallen sei. Deshalb habe sich ihre Schwester M._______ der Guerilla angeschlossen. Daraufhin hätten die türkischen Behörden sie wegen ihrer Schwester M._______ unter Druck gesetzt. Im Jahr 2007 habe ihr Vater sie in F._______ besucht und sei dort von der Gendarmerie in Gewahrsam genommen worden. Im Dorf, dessen Bewohner nationalistisch und rassistisch gewesen seien, habe man sich erzählt, dass ihr Vater eine Bombe in der Moschee platziert habe. Ihre Mutter sei ebenfalls von der Polizei mitgenommen worden und habe infolge der Gewalt der Behörden (…). Sie und ihr Ehemann seien ausgegrenzt worden und in finanzielle Schwierigkeiten geraten, was zwischen ihnen zu Konflikten geführt habe. Auch habe sie seitens ihres Ehemanns Gewalt erlebt. Sie sei daraufhin zu ihren Geschwistern nach G._______ gezogen. Dort sei es ebenfalls zu Hausdurchsuchungen gekommen und sie und ihre Geschwister hätten Beschimpfungen und Beleidigungen erlebt. Nachdem einer ihrer Brüder mit seinem (…)geschäft in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, seien sie nach E._______ umgezogen. Dort sei ständig nach ihrem Bruder, ihrer Schwester und ihrem Onkel gefragt worden. Ihr Bruder N._______ sei in Gewahrsam genommen und ihm sei ein Spitzelangebot unterbreitet worden. Als ihr Bruder abgelehnt habe, seien Nationalisten auf ihn gehetzt worden, um ihn mit einem Messer abstechen zu lassen. Jeden Morgen hätten Polizisten in Zivil im «(…)»-Laden, in dem sie gearbeitet habe, eine Razzia durchgeführt, woraufhin sie von ihrem Vorgesetzten entlassen worden sei. In der Folge habe sie den Vater ihres jüngsten Sohnes kennengelernt. Da ihr Ehemann sich zunächst geweigert habe, sich von ihr scheiden zu lassen, und sie deshalb nicht erneut habe heiraten können, sei es zu Problemen mit ihrem neuen Partner gekommen. Sie sei zudem weiterhin von der Polizei belästigt worden, die nach ihrer Schwester, ihrem Bruder und ihrem Onkel I._______ gefragt habe. Sie sei dann mit ihren Söhnen nach H._______ umgezogen. Bei der Partei Yeşil Sol (seit 2023: DEM [Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi]) beziehungsweise HDP (Halkların Demokratik Partisi) sei sie ein- und ausgegangen. Im Jahr 2023 sei sie zur (…) der Partei Yeşil Sol im Bezirk O._______ in H._______ gewählt worden. Seitens ihrer Nachbarn habe sie Feindseligkeit erlebt. Zudem sei sie aufgrund ihrer politischen Aktivitäten von der Polizei bedroht worden und alle zwei Tage habe eine Hausrazzia stattgefunden. Die türkischen Behörden hätten von ihr verlangt, für sie als Agentin zu arbeiten beziehungsweise
D-1890/2025 ihre Geschwister und ihren Onkel auszuliefern. Als sie dies abgelehnt habe, sei ihr mit dem Leben ihres jüngsten Sohnes gedroht worden. Sie befürchte, dass ihr Kind in der Türkei entführt oder getötet werde. Sie sei psychisch unter Druck gesetzt worden. Aus Angst sei sie am (…) 2023 gemeinsam mit ihrem jüngsten Kind mit dem Flugzeug von P._______ nach Q._______ und von dort am (…) 2023 weiter nach Serbien gereist. Von dort sei sie in einem Lastwagen in die Schweiz gelangt. Seit ihrer Ausreise würden ihre (…) Söhne in der Türkei wegen ihr und ihrer Schwester nicht in Ruhe gelassen. Einer ihrer Söhne sei, nachdem es anlässlich der Wahlen im Jahr 2023 zwischen ihm und einem Anhänger der AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi) zu einem Streit gekommen sei, von einem Auto der AKP angefahren worden und habe dabei einen (…) erlitten. B.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel ein: - Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Partei Yeşil Sol vom (…) 2023 (in Kopie; BM 001); - Bestätigung der Tätigkeit als (…) der Partei Yeşil Sol, undatiert (in Kopie; BM 002); - Diverse Fotos der Beschwerdeführerin bei politischen Aktivitäten und von Familienangehörigen (BM 003); - Auszug aus der Zeitung (…) vom (…) 2011 (in Kopie; BM 004); - Fotos, die einen Sohn der Beschwerdeführerin im Krankenwagen zeigen sollen (BM 005); - Video auf einem USB-Stick einen Sohn der Beschwerdeführerin betreffend. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Februar 2025 (eröffnet am 17. Februar 2025) fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche vom 3. Juli 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D-1890/2025 D. D.a Mit Eingabe ihre Rechtsvertreters vom 18. März 2025 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht für sich und ihren Sohn Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, den Beschwerdeführenden sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner sei ihnen als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D.b Mit der Beschwerde wurden – nebst der angefochtenen Verfügung (mit Zustellcouvert in Kopie und Sendungsverfolgung) und einer Vollmacht – folgende Beweismittel eingereicht: - Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Partei Yeşil Sol vom (…) 2023 (in Kopie; Beschwerdebeilage 5; vgl. BM 001 [Bst. B.c]); - Diverse Fotos der Beschwerdeführerin bei politischen Aktivitäten und von Familienangehörigen (Beschwerdebeilagen 6.1–6.7, 6.9.–6.15, 6.17–6.28; vgl. BM 003 und 005 [Bst. B.c]); - Bestätigung der Tätigkeit als (…) der Partei Yeşil Sol, undatiert (in Kopie; Beschwerdebeilage 6.8; vgl. BM 002 [Bst. B.c]); - Auszug aus der Zeitung (…) vom (…) 2011 (Kopie; Beschwerdebeilage 6.16; vgl. BM 004 [Bst. B.c]). E. Mit Schreiben vom 20. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 3. April 2025 fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 22. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass, sofern der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit
D-1890/2025 umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet werde. Schliesslich wurde sie darauf hingewiesen, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. G. Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss am 22. April 2025 ein. H. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 liess der Rechtsvertreter dem Gericht ein Schreiben der Schulpsychologin R._______ des Amts (…) an die Amtsvorsteherin vom 22. September 2025 sowie eine Verfügung des Amts (…) vom 5. November 2025 zukommen. Dazu wurde ausgeführt, es sei bei B._______ eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert worden, weshalb für ihn verstärkte Massnahmen im integrativen Setting angeordnet worden seien. Der Beschwerdeführerin wäre es als alleinerziehende Mutter, welche sich in der Türkei mit politischen Problemen konfrontiert sehe, unmöglich, für ihren Sohn im Heimatstaat eine angemessene Betreuung und Schule zu organisieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 In der Zwischenverfügung vom 3. April 2025 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21
D-1890/2025 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Die vorinstanzlichen Akten der Eltern der Beschwerdeführerin, S._______ und T._______ (N […]) und der Brüder U._______ (N […]), V._______ (N […]) und N._______ (N […]) wurden von Amtes wegen beigezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1890/2025 5. 5.1 Das SEM hält zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen fest, es könne aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Partei Yeşil Sol beziehungswiese die heutige DEM sowie die HDP nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu gewissen Nachteilen gekommen sei, auch wenn es sich bei den genannten Parteien um legale Parteien handle. Dass die Behörden wegen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tätigkeiten für diese Parteien an ihr interessiert gewesen seien, genüge indessen nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Sie sei nicht in exponierter Stellung für diese Parteien tätig gewesen. Die Tätigkeit als (…) der Partei Yeşil Sol habe sie nur auf lokaler Ebene und während kurzer Dauer ausgeübt und es würden keine Hinweise vorliegen, dass sie als (…) der Partei Yeşil Sol im Bezirk O._______ über überregionale oder gar nationale Reichweite verfügt habe. Hinweise, wonach sie im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten für die erwähnten Parteien bereits ernsthafte Nachteile erlitten habe, würden nicht vorliegen. Entsprechend habe sie die Frage, ob sie selber je in Gewahrsam genommen worden sei, verneint. Sie habe zwar die Vermutung geäussert, dies sei vielleicht darauf zurückzuführen, dass sie am (…) körperlich beeinträchtigt sei. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden aufgrund der (…)verletzung aus ihren Kindheitsjahren zögern würden, strafrechtlich gegen sie vorzugehen. Es sei ihr auch möglich gewesen, Reisepässe für sich und ihren Sohn zu beantragen und die Türkei mit ihm im Flugzeug und somit auf legalem Weg zu verlassen. Dies spreche ebenfalls deutlich gegen eine asylbeachtliche Verfolgung seitens der türkischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise. Konkrete Hinweise, wonach ihr künftig eine asylbeachtliche Verfolgung seitens der türkischen Behörden drohen könnte, würden keine vorliegen. Mithin bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in der Türkei in absehbarer Zukunft mit einer asylbeachtlichen Verfolgung konfrontiert sehen könnte. Die von ihr geäusserten Befürchtungen könnten deshalb nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin mache – so das SEM – weiter geltend, ihre Familie stehe der PKK nahe. Ihr Onkel I._______ sei im Gefängnis gewesen und ihr Vater S._______ sei wiederholt in Gewahrsam genommen und gefoltert worden. Ihre Geschwister J._______ und K._______ seien beim Versuch, in die Berge zu gehen, inhaftiert worden. Ihr Bruder K._______ habe sich schliesslich 1994 der Guerilla angeschlossen und sei (…) gefallen, woraufhin sich ihre Schwester M._______ ebenfalls der Guerilla
D-1890/2025 angeschlossen habe. Sie (die Beschwerdeführerin) sei wegen ihrer Geschwister und ihres Onkels von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt und bei ihr zuhause seien Razzien durchgeführt worden. Die türkischen Behörden hätten ferner von ihr verlangt, als Agentin für sie zu arbeiten, und diese hätten sie bedroht. Sie befürchte daher, wegen dieser Verwandten in Mitleidenschaft gezogen zu werden, beziehungsweise, dass ihr jüngstes Kind in der Türkei entführt oder getötet werde. Dazu führt das SEM aus, die Tat ihres Onkels I._______ liege inzwischen rund vier Dekaden zurück und ihr Onkel sei vor Jahren verstorben (gemeint ist irrtümlich wohl der besagte Onkel I._______; verstorben ist jedoch gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ihr Onkel L._______ [Anm. des Gerichts], vgl. SEM-act. […]-19/15 F61). Ihr Bruder K._______ sei im Jahr (…) gefallen. Folglich sei hinsichtlich dieser Verwandten nicht anzunehmen, dass seitens der türkischen Behörden ein anhaltendes Interesse an deren Ergreifung bestehe. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, die Mitglieder ihrer Familie seien seit 1977 Anhänger der PKK. Ein Onkel vs. und eine Schwester von ihr seien noch immer in den Bergen. Die Polizei habe sich erkundigt, ob sie (die Beschwerdeführerin) zu ihren Verwandten Kontakt habe, nach deren Verbleib gefragt und ihr gesagt, sie solle versuchen, sie von einer Rückkehr zu überzeugen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten behördlichen Nachforschungen würden jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen. Hinweise, wonach sie in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Zusammenhang mit ihren in der Schweiz wohnhaften Eltern konkreten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre, seien den Akten zudem nicht zu entnehmen. Näher dazu befragt, wie die Behörden sie dazu aufgefordert hätten, für sie als Agentin tätig zu sein, sei sie der Frage zunächst ausgewichen und habe dann zu Protokoll gegeben, die Polizei habe von ihr verlangt, dass sie ihre Geschwister und ihren Onkel der Polizei übergeben und deren Aufenthaltsort preisgeben solle. Sie habe dies abgelehnt, worüber sich die Polizei «geärgert» habe. Zudem habe die Polizei ihr mit dem Tod ihres jüngsten Sohnes gedroht. Es würden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach die noch lebenden Verwandten bei der PKK eine hervorzuhebende Funktion eingenommen hätten oder die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesen bereits ernsthafte Nachteile erlitten habe. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass sie selber nie in Gewahrsam genommen und auch an ihrer Ausreise aus der Türkei nicht gehindert worden sei. Schliesslich fehle es an konkreten Hinweisen, wonach sich die Befürchtung, ihr jüngstes Kind, der Beschwerdeführer, könnte in der Türkei entführt oder getötet werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Ebenso würden keine konkreten Anhaltspunkte
D-1890/2025 vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin persönlich wegen ihrer Verwandten mit asylbeachtlichen Nachteilen zu rechnen habe. Ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei daher als nicht begründet einzustufen. So seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass sie wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Diesen Vorbringen komme demnach keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. 5.3 Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, sie werde in der Türkei als Angehörige der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt. Sie sei beschimpft, bedroht und von der Polizei belästigt worden. Zudem sei sie von ihrem Vorgesetzten entlassen worden, nachdem Polizisten in Zivil wiederholt ihren Arbeitsplatz aufgesucht und dort Razzien durchgeführt hätten. Sie sei in der Türkei psychischem Druck ausgesetzt gewesen. Auch seitens ihrer Nachbarn habe sie Feindseligkeit erlebt. Es sei – so das SEM dazu – allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Bezüglich ihrer Angabe, sie sei psychisch unter Druck gesetzt worden, sei festzuhalten, dass vorliegend die Schwelle des unerträglichen psychischen Drucks nicht erreicht werde. So habe sie im Wesentlichen lediglich ausgeführt, sie habe Angst gehabt und nachts nicht schlafen können. Eine Zwangslage, die ihr einzig die Flucht ins Ausland übriggelassen und ein menschenwürdiges Leben in ihrem Heimatstaat verunmöglicht hätte, sei in ihrem Fall nicht erkennbar. Sie habe ferner vorgebracht, sie habe bei einer Razzia eine (…)verletzung erlitten, weshalb ihr ein weiterer Schulbesuch nicht möglich gewesen sei. Auch habe ihre Mutter sie als Kind aus Angst mit auf die Felder genommen, statt sie zur Schule zu schicken. Im Jahr 2007 sei ihr Vater festgenommen worden, woraufhin man ihm unterstellt habe, im Dorf eine Bombe in der Moschee platziert zu haben. Ihre Mutter sei ebenfalls von der Polizei mitgenommen worden und habe (…). Seitens ihres ersten Ehemannes habe sie zudem Gewalt erfah-
D-1890/2025 ren. Diesbezüglich sei – so das SEM – darauf hinzuweisen, dass aus den vorliegenden Akten kein ausreichend naher zeitlich-kausaler Zusammenhang zwischen den von ihr geltend gemachten physischen Übergriffen seitens ihres Exmannes beziehungsweise der Ereignisse während ihrer Kindheit sowie jener des Jahres 2007 und ihrer Ausreise hervorgehe. Vielmehr würden diese Vorfälle Jahre beziehungsweise Jahrzehnte zurückliegen. Von ihrem Exmann lebe sie seit dem Jahr (…) getrennt und sie sei seit dem Jahr (…) offiziell von ihm geschieden. Hinweise, wonach es nach ihrer Scheidung zu weiteren Übergriffen gekommen wäre, würden keine vorliegen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe ihren Exmann zuletzt anlässlich ihrer Scheidung gesehen. Diese Vorbringen würden somit keine Asylrelevanz entfalten. 5.4 Die Beschwerdeführerin mache schliesslich geltend, ihr Buder N._______ sei in Gewahrsam genommen und ihm sei ein Spitzelangebot unterbreitet worden, welches er abgelehnt habe, woraufhin Nationalisten auf ihn gehetzt worden seien mit der Absicht, ihn zu ermorden. Einer ihrer erwachsenen Söhne (W._______) sei zudem, nachdem es anlässlich der Wahlen im Jahr 2023 zwischen ihm und einem AKP-Anhänger zu einem Streit gekommen sei, von einem Auto der AKP angefahren worden und habe dabei einen (…) erlitten. Diese von ihr geltend gemachten Nachteile würden sich nicht gegen sie persönlich richten, sondern vielmehr ihren Bruder beziehungsweise ihren Sohn betreffen. Eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung lasse sich aus ihren Ausführungen in Zusammenhang mit diesen Ereignissen nicht ableiten. Folglich komme diesen Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. 5.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin – so das SEM zusammenfassend – würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 6. 6.1 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes Leben unter dem Druck der türkischen Behörden und türkischer Nationalisten gestanden. Als Kind sei (…) bei einem Angriff türkischer Soldaten verkrüppelt worden. Hunderte Male sei sie beleidigt, gedemütigt und bedroht worden. Als die Polizei ihr gedroht habe, ihrem Sohn
D-1890/2025 etwas anzutun, sollte sie sich weigern, mit den türkischen Behörden zusammenzuarbeiten, habe sie grosse Angst gehabt um ihren kleinen Sohn. lhre Brüder U._______, V._______ und N._______ hätten die staatliche Verfolgung nicht ertragen können und seien in die Schweiz geflüchtet. Sie habe erkannt, dass auch sie nicht länger in der Türkei bleiben könne und habe ebenfalls beschlossen, die Türkei zu verlassen. 6.2 Sie sei aktives Mitglied der prokurdischen Parteien HDP, DEM und Yeşil Sol gewesen. Sie habe sogar eine (…) innegehabt in der Partei Yeşil Sol der Gemeinde O._______ im Bezirk X._______. In diesem Bezirk seien türkische Nationalisten in der Mehrheit. Wer in diesem Bezirk (…) einer kurdischen Partei sei, verfüge über ein hohes Risikoprofil. Sie sei fünf Male für kurze Zeit in Gewahrsam genommen worden: Zweimal in E._______, zweimal in F._______ und einmal in H._______. Als sie in der Anhörung gefragt worden sei, ob sie in Gewahrsam genommen worden sei, habe sie mit Nein geantwortet, weil sie gedacht habe, dass damit eine lange Verhaftung gemeint sei. Sie fürchte sich davor, in die Türkei zurückzukehren. Diese Furcht beruhe nicht allein auf ihren subjektiven Gefühlen, sondern auch auf objektiven Gründen. 6.3 Das SEM verwechsle die beiden Onkel vs. der Beschwerdeführerin. Derjenige Onkel, der an den Folgen des Unfalls gestorben sei, heisse L._______. Der Onkel I._______, der in der PKK den Decknamen Y._______ trage, lebe noch und sei (…). Er werde auch ständig von der türkischen Polizei gesucht. M._______, die Schwägerin der Beschwerdeführerin (wahrscheinlich recte: Schwester), gehöre (…) und werde ebenfalls aktiv vom türkischen Staat gesucht. Diese beiden engen Verwandten der Beschwerdeführerin seien weder tot noch im Gefängnis noch im Ausland. Beide seien in der PKK aktiv und hätten (…). 6.4 Seit ihrer Kindheit sei die Beschwerdeführerin wegen ihres Onkels I._______ (Y._______) der Gewalt der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Sie selbst sei in verschiedenen Führungspositionen in pro-kurdischen Parteien aktiv gewesen, denen der türkische Staat Verbindungen zur PKK nachsage. Bei Operationen gegen die PKK verhafte der türkische Staat häufig Mitglieder dieser Parteien, insbesondere Führungspersönlichkeiten. Auch andere Verwandte der Beschwerdeführerin seien Opfer der Reflexverfolgung geworden und einige von ihnen hätten aus der Türkei fliehen müssen. Wäre sie nicht aus der Türkei geflohen, wäre sie wahrscheinlich bei einer der Operationen gegen die kurdische politische Bewegung verhaftet worden. Es sei sehr wahrscheinlich, dass ihr Sohn dabei eben-
D-1890/2025 falls sehr viel gelitten hätte. Insgesamt seien die Kriterien für eine Reflexverfolgung erfüllt. Die staatliche Verfolgung der Beschwerdeführerin gehe weit über die Schikanen der kurdischen Bevölkerung in der Türkei im Allgemeinen hinaus. 7. 7.1 Der Einschätzung der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als der Beschwerdeführerin bei isolierter Betrachtung der von ihr im Laufe der Jahre erlittenen Massnahmen weder wegen ihrer politischen Tätigkeiten noch wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit (…) Angehörigen der PKK eine begründete Furcht vor einer Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit zu attestieren ist. Sie wurde nie behördlich gesucht, es wurde nie ein Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet und die türkischen Behörden stellten ihr einen Pass aus, mit dem sie legal aus der Türkei ausreisen konnte. Ob sie je kurz in Gewahrsam war, lässt sich den Akten nicht eindeutig entnehmen. Gleichwohl kann die Einschätzung des SEM, die Furcht der Beschwerdeführerin vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei als nicht begründet einzustufen, nicht bestätigt werden. Die angefochtene Verfügung lässt eine Beurteilung der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit vermissen und verkennt, dass ernsthafte Nachteile auch in einem unerträglichen psychischen Druck liegen können (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Darunter werden auf flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven basierende staatliche Massnahmen erfasst, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der Art, Dauer oder Wiederholung solcher Massnahmen für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist mithin nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist. Die Intensität, welche solche Massnahmen aufweisen müssen, lässt sich sodann nicht in allgemeine Regeln fassen. Staatliche Behelligungen wie Drohungen, Diskriminierungen, Schikanen, Belästigungen und Beleidigungen sind flüchtlingsrechtlich aber dann relevant, wenn sie lange andauern oder immer wieder vorkommen, einen geordneten Tagesablauf stets und grundsätzlich verunmöglichen und eine ständige Angst vor weiteren derartigen Übergriffen entstehen lassen und Betroffene so letztlich in ähnlich schwerer Weise wie bei unmittelbaren Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder Bewegungsfreiheit getroffen
D-1890/2025 werden (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/7 E. 3b; EMARK 2005/21 E. 10.3; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H., BVGE 2011/16 E. 5.1 sowie BVGE 2014/29 E. 4.3 f., BBl 1983 III 783 m.w.H.; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 3 AsylG N9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage 2021, S. 190 f.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 269 ff.). 7.2 Weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht zweifeln daran, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit ein bewegtes Schicksal hatte (vgl. Sachverhalt Bst. B). Sie entstammt einer politisch besonders exponierten Familie und war deswegen zeitlebens behördlichen Drohungen, Diskriminierungen, Schikanen, Belästigungen und Beleidigungen ausgesetzt. Von ihrer Kindheit bis zu ihrer Ausreise erlebte sie unzählige Hausdurchsuchungen. Bei einer solchen wurde – als sie noch ein kleines Kind war – ihr (…) schwer verletzt, weshalb sie in der Folge einige Jahre in ihrer Mobilität sehr eingeschränkt war und die Schule nach der (…) Klasse nicht mehr besuchen konnte. Sie musste miterleben, wie ihr Vater immer wieder festgenommen und gefoltert wurde. Wegen der ständigen Behelligungen der Familie war ihr das Erlernen eines Berufs nicht möglich. Auch nach ihrer Heirat, welcher mit einem Umzug nach F._______ verbunden war, wurde sie von den Behörden nicht in Ruhe gelassen, sondern ständig nach ihren Verwandten, welche sich der PKK angeschlossen hatten, gefragt. Ein Besuch ihrer Eltern im Jahr 2007 hatte zur Folge, dass sie und ihre Familie sozial ausgegrenzt wurden und in finanzielle Schwierigkeiten gerieten, was wiederum zum Scheitern ihrer Ehe führte. Diverse erneute Umzüge vermochten zu keiner Verbesserung der Situation zu führen. Im Gegenteil erlebte die Beschwerdeführerin etwa in E._______ tägliche Razzien im (…)- Laden, wo sie arbeitete, was zu ihrer Kündigung führte. Ihre Parteitätigkeit zugunsten der pro-kurdischen Parteien, zuletzt als (…) der Yeşil Sol, führte zu zusätzlichen Hausrazzien und Feindseligkeiten durch die Nachbarn. Zuletzt wurde ihr seitens der türkischen Polizei gedroht, es werde ihrem jüngsten Sohn etwas angetan, sollte sie der Spitzeltätigkeit zugunsten der türkischen Behörden nicht zustimmen (vgl. etwa SEM-act. […]-19/15 F61). In einer Gesamtwürdigung aller Elemente und nach Konsultation der Dossiers der Familienangehörigen (vgl. vorstehend E. 3) erscheint offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin – wie auch ihre drei Brüder, denen in der Schweiz in den Jahren (…), (…) und (…) Asyl gewährt wurde – seit frühester Kindheit in ihrer Lebensführung massiv eingeschränkt war und jederzeit mit erneuten Drohungen, Diskriminierungen, Schikanen, Belästigungen
D-1890/2025 und Beleidigungen durch staatliche Behörden rechnen musste, so dass es der alleinerziehenden und im Heimatstaat kaum über familiäre Unterstützung verfügenden Beschwerdeführerin auf Dauer verunmöglicht war, ein menschenwürdiges Leben zu führen. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die zeitlebens erfahrenen Drohungen, Diskriminierungen, Schikanen, Belästigungen und Beleidigungen durch die türkischen Behörden, welche die Beschwerdeführerin schliesslich zur Ausreise aus der Türkei veranlasst haben, als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind. Die ohne Weiteres nachvollziehbare subjektive Furcht im Zeitpunkt der Ausreise ist auch objektiv nachvollziehbar und damit begründet. Inwiefern diese heute im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht mehr vorliegen würde, ist nicht ersichtlich. Das Verfolgungsmotiv liegt in der besonders exponierten oppositionellen Haltung der Familie und in der eigenen politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Von einem staatlichem Schutz ist nicht auszugehen, zumal die türkischen Behörden selbst für massgebliche Verfolgungsmassnahmen verantwortlich waren. Auch eine innerstaatliche Schutzalternative ist nicht gegeben, nachdem die Beschwerdeführerin bereits mehrfach innerhalb der Türkei umgezogen ist, ohne dass sie sich den erwähnten behördlichen Massnahmen hätte entziehen können. 7.4 Der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, war erst (…) Jahre alt, als die Beschwerdeführerin mit ihm die Türkei verliess. Diese führte zwar glaubhaft aus, dass ihr die Polizei mit dem Tod von B._______ gedroht habe, sollte sie die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit ablehnen. Diesbezüglich ist jedoch übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten, dass es an konkreten Hinweisen fehlt, wonach sich die Befürchtung, ihr Sohn könnte in der Türkei entführt oder getötet werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. vorstehend E. 7.1–7.3). Da den Akten überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht (vgl. vorstehend E. 7.4), er ist jedoch – da keine besonderen Umstände
D-1890/2025 dagegen sprechen – gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Mutter einzubeziehen. 9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sind als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 22. April 2025 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der genannten Umstände sowie der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-1890/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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