Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.08.2007 D-1884/2007

3 agosto 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,429 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-1884/2007 spn/mal {T 0/2} Urteil vom 3. August 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Wespi, Richter Schürch Gerichtsschreiber Mauerhofer A._______, geboren _______, Äthiopien, alias B._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch Christoph von Blarer, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 7. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Äthiopien – am 23. Oktober 2000 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er damals unter der Identität B._______, geboren _______, auftrat und zur Begründung seines Gesuches geltend machte, er werde von den Sicherheitsdiensten gesucht und ihm drohe in seiner Heimat Verfolgung, da er als Student an der Universität von C._______ bei der oppositionellen EPRP mitgemacht habe, dass er dabei angab, er sei für die EPRP nur wenig aktiv gewesen, das Parteiprogramm habe ihm aber gefallen und er habe ab und zu versucht, Neumitglieder zu werben, dass er nach der Verhaftung von zwei EPRP-Mitgliedern um seine Sicherheit gefürchtet habe und mit Hilfe seiner Familie aus Äthiopien ausgereist sei, da die Polizei nach ihm gesucht habe, dass das BFF mit Verfügung vom 22. Juni 2001 das Asylgesuch abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2001 gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Instanz – die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) – Beschwerde einreichte, dass die Beschwerde von der ARK als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren mit Urteil vom 21. September 2001 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer – nachdem ihm das BFF eine neue Ausreisefrist angesetzt hatte – seit dem 10. Juli 2002 als unbekannten Aufenthalts galt, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2007 als A._______, geboren _______, ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 13. Februar 2007 vom BFM kurz befragt und am 1. März 2007 vom BFM direkt zu den Gründen für sein zweites Asylgesuch angehört wurde, dass er dabei angab, er sei im Anschluss an sein erstes Asylverfahren in der Schweiz nicht nach Äthiopien zurückgekehrt, sondern er habe sich im Sommer 2002 via Frankreich nach Grossbritannien begeben, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, welches jedoch abgelehnt worden sei, dass er Ende 2005 auch in Irland um Asyl ersucht habe, von Irland jedoch sofort nach Grossbritannien zurückgeführt worden sei, dass ihm in Grossbritannien – im Hinblick auf eine Abschiebung in die Schweiz – ein langer Aufenthalt in einem Flüchtlingslager gedroht habe, weshalb er Ende Januar 2007 selbständig in die Schweiz zurückgekehrt sei (vgl. act. B1, S. 2 oben), dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuches zur Hauptsache geltend machte, er könne an sich aus den gleichen Gründen, wie bereits im ersten Gesuch vorgebracht, nicht nach Äthiopien zurückkehren, dass er sich zudem während seines Aufenthalts in England der Kinijit angeschlossen,

3 mit dieser gearbeitet und für diese viele Aktivitäten durchgeführt habe (vgl. act. B1, S. 6, Ziff. 15), respektive als einfaches Mitglied der Kinijit an verschiedenen Versammlungen teilgenommen und gleichzeitig Mitglieder angeworben habe (vgl. act. B9, S. 3 unten), dass er aus diesem Grund fürchte, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien verhaftet zu werden (vgl. act. B1, S. 6), dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2007 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung ausführte, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen und die Ereignisse, welche er für den Zeitraum nach dem Abschluss dieses Verfahrens geltend mache, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant, weshalb mangels Vorliegens von Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei, dass es dabei schloss, die Angaben zum angeblichen Engagement für die Kinijit in Grossbritannien seien unsubstanziiert und daher unglaubhaft, dass es ferner den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 13. März 2007 und nochmals am 14. März 2007 eine Beschwerde einreichte, dass er in seinen gleichlautenden Eingaben die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er ferner um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte, dass er in seiner Eingabe geltend machte, es sei zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden, da in der Zwischenzeit (seit seinem ersten Asylgesuch) Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass er dabei an seinen Vorbringen betreffend seine Aktivitäten für die Kinijit in Grossbritannien festhielt, wobei er als Beweismittel eine Bestätigung der Organisation „KSOUK“ vom 9. März 2007 einreichte, welche ein Teil der Kinijit sei, dass er unter Verweis auf den Inhalt der Bestätigung geltend machte, Mitgliedern der „KSOUK“ würden bei einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgung drohen und eine Rückführung nach Äthiopien würde ihn daher der Gefahr einer Inhaftierung und Folter aussetzen, dass er ferner angab, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, da er gesundheitlich angeschlagen sei, an Diabetes mellitus leide und Medikamente benötige, dass er in diesem Zusammenhang eine Bestätigung von Dr. med. D._______ vom 9. März 2007 einreichte, in welcher die Erkrankung an Diabetes mellitus bestätigt wird, dass er ferner in Kopie ein Schreiben des E._______ Hospital in C._______ vom 29. Juli 2005 zu den Akten reichte, worin von einem Dr. med. F._______ erklärt wird, für Diabe-

4 tes mellitus bestehe in Äthiopien keine adäquate, standardisierte Behandlungsmöglichkeit, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2007 dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 AsylG), dass für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen ärztlichen Bericht nachzureichen, welcher einlässlich Auskunft über Art und Umfang der geltend gemachten Erkrankung sowie eine allfällige Behandlung gibt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. März 2007 das Bundesverwaltungsgericht von seiner Mandatsübernahme in Kenntnis setzte, eine Fürsorgebestätigung nachreichte und das Nachreichen des einverlangten ärztlichen Berichts in Aussicht stellte, dass Dr. med. D._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, am 26. März 2007 einen kurzen ärztlichen Bericht zu den Akten reichte, aus welchem folgt, dass beim Beschwerdeführer ein Diabetes mellitus Typ 2 bekannt sei, welcher medikamentös behandelt werde, wobei aufgrund der Laborwerte von einer suboptimalen Therapie, jedoch nicht von einer akuten gesundheitlichen Gefährdung auszugehen sei, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2007 dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und das BFM zum Schriftenwechsel eingeladen wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. April 2007 an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass es dabei ausführte, die dem BFM bisher nicht bekannte Erkrankung des Beschwerdeführers an Diabetes sei in Äthiopien, namentlich in der Grossstadt C._______ möglich und durchführbar, da dort Spitäler existierten, wo entsprechende Therapien vorgenommen und überwacht werden könnten, dass nach Kenntnis des BFM in Äthiopien auf dem Land Insulin gratis abgegeben werden, wogegen es in städtischen Zentren oft kostenpflichtig, aber günstiger als in Europa sei, mithin das BFM in Einzelfällen entsprechende Abklärungen schon selber vorgenommen habe und auch die ARK in ihrer Rechtsprechung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von Personen mit Diabetes nach Äthiopien bejaht habe, dass der Beschwerdeführer – nach Einladung durch das Bundesverwaltungsgericht – in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2007 (Poststempel) ausführte, er sei der Meinung gewesen, dass den Behörden seine Erkrankung bekannt gewesen sei, dass er ferner geltend machte, die Erkrankung an Diabetes sei bereits Ende 2004 oder Anfang 2005 in einem Spital in England diagnostiziert worden, worauf er bis zu seiner Reise in der Schweiz von einem Arzt behandelt worden sei, dass er täglich mit den Medikamenten „Diamicrone“ und „Metformin“ versorgt worden sei und alle drei bis sechs Monate Tests der Nieren, Füsse und Augen durchlaufen habe, dass er die Ausführungen des BFM betreffend die Behandelbarkeit von Diabetes in

5 Äthiopien als zu optimistisch erklärte, welche nur für verhältnismässig wenige Betroffene Gültigkeit habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der derzeitigen Aktenlage – nach durchgeführtem Schriftenwechsel – als erstellt zu erachten ist, mithin es keiner weiteren Ablärungen bedarf, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen lässt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass demnach die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass allfällige Hinweise auf Verfolgung nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 14),

6 dass in dieser Hinsicht aufgrund der Akten festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt – mangels Substanziierung nicht auf ein relevantes Engagement des Beschwerdeführers zugunsten exilpolitischer Kräfte erkennen lassen, dass seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen vielmehr durchwegs bloss vage und oberflächlich geblieben sind, was unter Berücksichtigung seines aktenkundig überdurchschittlichen Bildungsgrades ganz klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht, dass daran auch die nachgereichte Bestätigung der „KSOUK“ über sein angebliches Engagement zugunsten dieser Organisation nichts zu ändern vermag, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), weil der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der bestehenden Aktenlage keine Gründe gegeben sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass trotz der geltend gemachten Erkrankung an Diabetes (Diabetes mellitus Typ 2) von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, dass das Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2007, die Ausführungen des BFM betreffend die Behandelbarkeit von Diabetes in Äthiopien seien zu optimistisch, da diese nur für verhältnismässig wenige Betroffene Gültigkeit haben könnten, im Falle des Beschwerdeführers gerade nicht zu überzeugen vermögen, dass im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein überdurchschnittlich gut ausgebildeter junger Mann, der in England während 1½-Jahren Informatik studiert hat, aus einer wohlhabenden Familie stammt und in C._______ über nahe Angehörige verfügt – zweifelsohne ein besonders günstiger persönlicher Hintergrund vorhanden ist, dass aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. Mai 2007 zudem davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei sich sowohl der Art seiner Erkrankung als auch seines diesbezüglichen Behandlungs- und Kontrollbedarfs im Detail bewusst,

7 dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in der Lage, auch in seiner Heimat eine angemessene Behandlung seiner Erkrankung zu erlangen, dass bei dieser Sachlage die geltend gemachte Erkrankung an Diabetes den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht als unzumutbar erscheinen lässt, dass im Übrigen alleine die allgemeinen Verhältnisse in Äthiopien nicht gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass unter diesen Umständen der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist, mithin die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aufgrund der Akten jedoch – nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) – von einer Kostenauflage abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N _______) - G._______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand am:

D-1884/2007 — Bundesverwaltungsgericht 03.08.2007 D-1884/2007 — Swissrulings