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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2007 D-1882/2007

2 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,817 parole·~14 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-1882/2007 {T 0/2} Urteil vom 2. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Galliker, Richter Wespi Gerichtsschreiber Weber X._______, geboren _______, Nepal, vertreten durch Dr. iur. Hans R. Grendelmeier, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 5. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 25. Mai 2005 Richtung Indien und stellte am 8. November 2005 im Transitbereich des Flughafens _______ ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz durch das Bundesamt vorläufig verweigert. Am 12. November 2005 wurde er durch die Flughafenpolizei _______ zu seinen Asylgründen befragt. Am 14. November 2005 bewilligte ihm die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz. Die summarische Befragung fand am 21. November 2005 im Empfangszentrum _______ statt. Am 30. November 2005 führte das BFM gleichenorts eine Bundesanhörung durch. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Grossvater habe seinerzeit als Grossgrundbesitzer und Vorsteher der Landbesitzer Steuern eingezogen. Wenn die Betroffenen nicht gezahlt hätten, sei ihnen nach einer gewissen Zeit das Land weggenommen worden. Dieses Amt sei in der Folge durch seinen Vater übernommen worden. Enkelkinder eines ehemaligen Landbesitzers hätten sich den Maoisten angeschlossen und erfahren, dass der Vater des Beschwerdeführers für ihren Landverlust verantwortlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei ferner immer wieder durch Maoisten aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Eines Tages habe einer der Maoisten bei ihnen zuhause vorgesprochen und das Land zurückverlangt. Der Vater des Beschwerdeführers habe erklärt, dass eine Rückgabe des Landes nicht möglich sei. Am Abend des 23. Mai 2005 sei der besagte Maoist mit zwei weiteren Maoisten erneut zuhause erschienen und habe den Vater des Beschwerdeführers zum Mitkommen zu einem Maoisten-Führer aufgefordert. Bei der anschliessenden Auseinandersetzung habe ihn ein Maoist erschossen. Auch der Bruder des Beschwerdeführers sei erheblich verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe den Mörder seines Vaters mit einem Beil respektive einer Sichel attackiert und getötet. Aufgrund der geschilderten Situation sei er wenig später ausser Landes geflohen. Via Indien, Singapur, Malaysia, Südafrika, Brasilien, Ecuador und Argentien sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland befürchte er eine polizeiliche Verfolgung und Racheakte der Maoisten. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 - eröffnet am 13. Februar 2007 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten. Es sei ihm insbesondere nicht gelungen, den angeblich begangenen Mord glaubhaft zu machen. So habe er den Sachverhalt anlässlich der Bundesanhörung in mehreren Punkten abweichend im Vergleich zu seinen Aussagen im Rahmen der Befragung durch die Flughafenpolizei geschildert. Ferner sei realitätsfremd, dass er sich nach der Flucht nicht über die Entwicklung der Situation vor Ort erkundigt habe. Schliesslich sei ihm am 20. Juli 2005 ein nepalesischer Reisepass ausgestellt worden, was wiederum gegen die Glaubhaftigkeit der angeblichen Ereignisse spreche. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.

3 D. Mit Beschwerde vom 13. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die dem Beschwerdeführer vom Bundesamt angelasteten Widersprüche in den Aussagen nicht überzubewerten und auf Übersetzungsprobleme namentlich anlässlich der ersten Befragung zurückzuführen seien. Im Weiteren sei es für ihn äusserst schwierig, zu den Angehörigen Kontakt herzustellen, weshalb auch dieses Argument des Bundesamtes nicht überzeuge. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer mithin glaubhaft gemacht, aus den erwähnten Gründen in Nepal mit Verfolgung rechnen zu müssen. Die aktuelle Situation vor Ort sei im Übrigen entgegen der vom Bundesamt in anderen Entscheiden vertretenen Auffassung in keiner Weise nachhaltig stabilisiert. Namentlich in ländlichen Gegenden komme es nach wie vor zu Übergriffen seitens der Maoisten. Der Eingabe lagen Presseerzeugnisse - die Zusammenstellung "raOnline.ch" für das Jahr 2006, zwei Internet-Artikel der BBC vom 16. November beziehungsweise 19. Dezember 2006 und ein NZZ-Artikel vom 16. Januar 2007 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2007 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Lage in Nepal habe sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung weiter verbessert. G. Die dem Beschwerdeführer am 13. April 2007 eingeräumte Replikfrist verstrich ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-

4 heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesamt gehe zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus und verkenne die teilweise nach wie vor prekäre Situation in seinem Heimatland. 4.2 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Befragungsprotokolle der Flughafenpolizei ist vorab festzuhalten, dass die Befragungen dort ohne Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung durchgeführt werden. Andererseits bestätigte der Beschwerdeführer auch dort mit seiner Unterschrift, das Protokoll sei ihm rückübersetzt worden und enthalte seine sämtlichen Vorbringen, weshalb es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen entgegen der in der Beschwerdeschrift nicht fundierten Kritik an der angeblich ungenügenden Übersetzungsleistung durchaus beigezogen werden kann (vgl. auch A 14/8, S. 6, und A 17/12, S. 3 oben). Bei einer Durchsicht des Flughafenprotokolls fällt auf, dass der Beschwerdeführer das angeblich Erlebte ausgesprochen stereotyp und ohne Realkennzeichen versehen schilderte (A 13/54, Antworten 21 und 79 sowie 85 ff.). Im Weiteren gab er zwar an, er befürchte, im Falle seiner Rückkehr durch die Polizei verhaftet und getötet zu werden. Im späteren Verlauf der Befragung erklärte er hinsichtlich einer ihm allenfalls drohenden polizeilichen Suche im Heimatland indes lediglich, vielleicht werde er gesucht (A 13/54, Antworten 79 und 110). Diese entgegen des Einwands auf Beschwerdeebene divergierenden Aussagen lassen Zweifel am von ihm angeblich begangenen Tötungsdelikt aufkommen. Einer entsprechenden allfälligen Strafverfolgung käme im Übrigen aufgrund der Fallumstände ohnehin keine Asylrelevanz zu. Ausserdem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vorerst den Eindruck aufkommen liess, ein verletzter Maoist habe seinen Vater erschossen, derweil er später explizit aussagte, ein anderer Maoist sei der Täter

5 gewesen (A 13/54, Antworten 21 und 84). Anlässlich der direkten Bundesanhörung legte er die angeblichen Vorfälle vom 23. Mai 2005 zwar etwas detaillierter dar (A 17/12, S. 5 f.), ohne aber den Eindruck eines in zentralen Punkten konstruierten Sachverhaltes hinreichend beseitigen zu können. So schilderte er namentlich seine Flucht auf einen Hügel nach den angeblichen Gewaltdelikten ausgesprochen realitätsfremd (A 17/12, S. 6). Hinzu kommen die vom Bundesamt grundsätzlich zu Recht hervorgehobenen Abweichungen zu Aussagen anlässlich der Flughafenbefragung (vgl. Ziff. 1 der vorinstanzlichen Erwägungen), wobei die festgestellten Diskrepanzen indes teilweise nicht überzubewerten sind. Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte sich im Falle eines tatsächlich begangenen Tötungsdelikts über die Situation vor Ort erkundigt, vermag aber wiederum zu überzeugen, zumal es durch keinerlei stichhaltige Beschwerdevorbringen entkräftet wird. Unbestritten ist sodann, dass dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2005 durch das nepalesische Generalkonsulat in _______ ein Reisepass ausgestellt wurde. Dadurch wird die Unglaubhaftigkeit der zentralen Fluchtgründe und insbesondere der polizeilichen Suche der nepalesischen Behörden wegen eines angeblichen Mordes erneut bestätigt. Schliesslich ist festzuhalten, dass die vom Bundesamt in der Vernehmlassung hervorgehobene Verbesserung der Situation in Nepal, zu welcher sich der Beschwerdeführer mangels Inanspruchnahme des Replikrechts nicht äusserte, auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. So sollen die Maoisten nach der am 1. April 2007 in Kathmandu erfolgten Vereidigung fünf Minister der nepalesischen Übergangsregierung stellen, was einen entscheidenden Fortschritt beim Friedensprozess der verfeindeten Parteien ausmachen dürfte (vgl. NZZ vom 2. April 2007). 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in

6 dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, die im Heimatstaat nicht durchgeführt werden kann, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.2.1 Die als Vorgängerin der asylrechtlichen Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK beurteilte in EMARK 2006 Nr. 31 ausführlich die all-

7 gemeine Situation in Nepal und kam zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nepal nicht als generell unzumutbar zu erachten sei. Vorliegend besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sich nicht auf diese umfassende und zutreffende Lagebeurteilung der Vorgängerorganisation abstützen, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen in EMARK 2006 Nr. 31 verwiesen werden kann. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewaltoder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich demnach aufgrund der heutigen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. dazu auch Ziff. 4.2. in fine). Ohne noch bestehende soziale, politische und wirtschaftliche Defizite vor Ort zu verkennen, kann bezüglich Nepal aber insbesondere nicht landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. 7.2.2 Individuelle Unzumutbarkeitsaspekte, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen würden, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Im Heimatland besteht gemäss Aktenlage ein soziales Netz. Auch eine Unterstützung von Verwandten aus Indien dürfte im Bedarfsfall in Betracht kommen (vgl. u.a. A 14/8, S. 3; A 13/54, Antwort 55). Dem Beschwerdeführer, welcher 10 Jahre lang die Schule besuchte und als Landwirt tätig gewesen sein soll, dürfte es entsprechend möglich sein, sich in Nepal wieder zu etablieren, wobei es ihm unbenommen bleibt, sich an einem anderen als dem Herkunftsort niederzulassen, sollte er sich dort - aus welchen Gründen auch immer - bedroht fühlen. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Nepal daher als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher bereits über einen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates allenfalls weitere für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.4 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE], SR 173.320.2). Nachdem sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen.

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am:

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