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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2008 D-188/2008

8 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,888 parole·~9 min·2

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme

Testo integrale

Abtei lung IV D-188/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-188/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Dohuk im Nordirak, ersuchte am 8. Juni 2002 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 18. August 2004 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Am 25. August 2005 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 28. September 2005 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. August 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die ARK schrieb daraufhin mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. A.c Am 19. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug. A.d Am 6. November 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 10. Februar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D-188/2008 C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Januar 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-188/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. In der Beschwerdebegründung wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit – entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. D-188/2008 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die Sicherheitslage stabil. Es könne nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Der Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei daher grundsätzlich zumutbar. Die zitierten Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation in Irak vermöchten daran nichts zu ändern. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mossul und Kirkuk) unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei mit Jahren in die Schweiz eingereist, habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Bis zu seiner Ausreise habe er als C._______ gearbeitet. Aus den Akten gehe zudem nicht hervor, dass er irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Des Weiteren verfüge er mit seiner nach wie vor in der Provinz Dohuk wohnhaften Familie über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Im Übrigen könne er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch mache, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er lebe seit fünfeinhalb Jahren in der Schweiz, habe hier in dieser Zeit fast immer gearbeitet und die Sprache gelernt. Er sei hier sozial und beruflich gut integriert. Zudem bleibe die Sicherheitslage in den nördlichen Provinzen weiterhin unvorhersehbar, so dass zurzeit nicht von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen- D-188/2008 den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 4.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem arbeitete er eigenen Angaben zufolge als D._______ in Dohuk. Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrungen im Irak wie auch in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Was insbesondere die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz anbelangt, ist festzuhalten, dass die nunmehr fünfeinhalbjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz kein Grund bildet, welcher gegen einen Wegweisungsvollzug spricht, zumal der Beschwerdeführer seine Kindheits- und Adoleszenzjahre, mithin seine prägenden Lebensjahre im Irak verbracht hat, weshalb es ihm D-188/2008 zumutbar ist, in seinen gewohnten Kultur- und Lebenskreis zurückzukehren. Von einer über das übliche Mass hinausgehenden Entwurzelung ist vorliegend nicht auszugehen. Im Übrigen ist in Bezug auf den in der Beschwerde erfolgten Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 10 festzustellen, dass mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) aufgehoben wurden. Somit fällt die Prüfung einer vorläufigen Aufnahme wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) in Betracht. 4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-188/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das (in Kopie, Beilage: Identitätskarte) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 8

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