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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2016 D-1873/2016

12 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,578 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 16. März 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1873/2016

Urteil v o m 1 2 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), Iran, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N (…).

D-1873/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 13. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch und wurde dem Testbetrieb in N._______ zugewiesen. Anlässlich der Befragung vom 16. November 2015 zur Person (BzP) sowie der Anhörung vom 4. März 2016 durch das SEM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger und ethnischer Lor aus O._______ (Provinz Lorestan). Er sei verheiratet und habe eine Tochter im Alter von circa dreizehn Jahren. Zuletzt habe er ungefähr zehn Jahre lang in P._______ bei Teheran mit seiner Ehefrau und der Tochter gelebt und als Regierungsbeamter im Bereich (…) gearbeitet.

Im Jahre 1393 (iranische Zeitrechnung), ungefähr gegen Ende Sommer, Anfang Herbst, habe er sich gegen die Islamische Republik Iran betätigt, indem er mit zwei anderen Personen zusammen in der Stadt O._______ und in Lorestan Wände beschriftet und Flugblätter verteilt habe. Auf diese Art habe er seine politischen Forderungen kundgetan, staatliche Unrechtmässigkeiten angeprangert und auf Missstände im Iran hingewiesen. Dieser Aktivitäten wegen drohe ihm im Iran die Todesstrafe, zumal er nach ungefähr einem Monat enttarnt worden sei. Er sei nämlich bei seinen Aktivitäten gefilmt worden. Über das Kennzeichen des von ihm benutzten Autos seien die Behörden auf die Adresse seiner Mutter gekommen und hätten ihn dort gesucht. Als er auf dem nächtlichen Nachhauseweg die Sicherheitskräfte und deren Autos beim Haus seiner Mutter erkannt habe, sei er umgehend untergetaucht und habe sich bis zur Ausreise an verschiedenen Orten im Iran versteckt. Aus Sicherheitsgründen habe er den Kontakt zu seiner Familie vollständig abgebrochen. Seine Familie sei während seiner Abwesenheit von den Behörden belästigt worden.

Schliesslich habe er den Heimatstaat am 20. Oktober 2015 verlassen und sei über die Türkei nach Europa gereist. Am 13. November 2015 sei er in die Schweiz gelangt. Hier habe er über einen Freund seines Bruders erstmals wieder Kontakt mit seinen Angehörigen herstellen können. Dieser Freund habe ihm eine Kopie der Vorladung sowie eine Foto seines Haftbefehls zukommen lassen. Ausserdem habe er sich in der Schweiz einer exilpolitischen Organisation angeschlossen und an einer Demonstration teilgenommen.

D-1873/2016 Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2015 die Kopie einer beglaubigten Kopie seiner Geburtsurkunde (Shenasnameh) ein. Anlässlich der Anhörung vom 4. März 2016 reichte er als Beweismittel die Kopie einer Vorladung vom 12. August 1394 (3. November 2015) ein. Schliesslich reichte er am 8. März 2016 die Kopie eines Haftbefehls zu den Akten. B. Am 14. März 2016 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 15. März 2016 liess dieser ausführen, er sei mit dem Inhalt des Entscheidentwurfs nicht einverstanden. Er könne nicht verstehen, warum das SEM ihm keinen Glauben schenke, obwohl er stets die Wahrheit erzählt habe. Den Vorhalt der Vorinstanz, er habe sich bezüglich seiner Enttarnung widersprüchlich und ausweichend geäussert, könne er nicht nachvollziehen. Was die Protokollierung der Frage 92 (A36/24 S. 10) anbelange, habe der Beschwerdeführer gegenüber der Rechtsvertretung beteuert, er habe nie etwas von Ladenbesitzern gesagt, und ihm sei dies während der Anhörung auch nicht so übersetzt worden. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers darüber, wie viele und was für welche Autos vor dem Haus gestanden hätten, nicht widersprüchlich ausgefallen. Ausserdem habe er anzumerken, dass er bei der Besprechung des Entscheidentwurfs das Gefühl bekommen habe, die Übersetzung sei ungenau gewesen. Er bekomme durch den Dolmetscher bei der Rechtsvertretung den Eindruck, dass anlässlich der Anhörung einiges falsch aufgeschrieben worden sei und nicht so, wie er es gesagt habe. C. C.a Mit Verfügung vom 16. März 2016 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das SEM das Asylgesuch vom 13. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich zu den Botschaften, die er verbreitet habe, wenig differenziert geäussert. Ein Flugblatt habe er als gewöhnliches A4-Blatt beschrieben, das er mit seinen Anliegen und Informationen gefüllt habe. Später habe er ergänzt, er habe auch grössere und kleinere Formate verwendet. Die Inhalte der Botschaften habe er umfangreich geschildert und rund 15 unterschiedliche Themen genannt, für die er sich eingesetzt habe. Dabei bleibe wenig nachvollziehbar, wie er diese

D-1873/2016 Fülle an Inhalten habe kommunizieren können. Gemäss eigenen Angaben habe er insgesamt lediglich viermal Flugblätter verteilt – während eines Monats jeweils wöchentlich. Dazu habe erläutert, das Thema sei nicht jeden Tag neu gewählt worden. Er habe bei seinen Aktionen auch auf alte Themen zurückgegriffen. Dies lasse es noch unwahrscheinlicher erscheinen, dass er eine solche Fülle an Themen in kurzer Zeit hätte kommunizieren können. Bereits nach einem Monat sei er enttarnt worden. Hierzu habe er sich indessen widersprüchlich und ausweichend geäussert. Zunächst habe er berichtet, er sei von Videokameras bei der nächtlichen Beschriftung einer Wand gefilmt worden. Aufgrund dieser Aufnahmen sei man auf ihn gekommen. Er habe in diesem Zusammenhang zu Protokoll gegeben: "Als wir zuletzt eine Wand beschriftet haben mit "Tod dem Khamenei", seien die Ladenbesitzer am Morgen darauf, als es heller wurde, auf diese Beschriftung aufmerksam geworden. Dann konnten uns die Sicherheitsbeamten durch die Autonummer identifizieren." Angesprochen auf den genauen Ablauf dieser Enttarnung sei er mehrfach ausgewichen. Es scheine ihm aufgefallen zu sein, dass die von ihm geschilderte zeitliche Abfolge nicht möglich sei, angefangen mit seiner nächtlichen Tat, der Aufsuchung durch die Sicherheitskräfte in der gleichen Nacht und der Aufdeckung der Tat am nächsten Morgen. Darauf hingewiesen habe er angegeben, er habe nicht vom darauffolgenden Morgen gesprochen. Er habe lediglich gesagt, er habe manchmal frühmorgens Wände beschriftet. Während der Rückübersetzung habe er dann geltend gemacht, er sei nicht sicher, welche Aufnahmen zu welchem Zeitpunkt gesichtet worden seien.

Als er auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe er die Sicherheitsbeamten beim Haus seiner Mutter bemerkt, woraufhin er geflüchtet sei. Zuerst habe er angegeben, er habe zwei Polizeiautos und Sicherheitsbeamte gesehen. Später habe er angegeben, er habe zwei Patrouillen-Autos der Polizei sowie – als weiteres Indiz für seine Enttarnung – zwei ihm unbekannte Autos gesehen. Noch später in der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, die Polizeiautos seien zwar leicht zu erkennen gewesen, doch würde er sich an die Anzahl Polizeiautos nicht erinnern.

Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seine Vorbringen seien durch eine Vorladung und einen Haftbefehl belegt, die ihm durch einen Freund des Bruders zugestellt worden seien. Diese Dokumente seien indessen lediglich in Kopie eingereicht worden. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne im vorliegenden Fall grundsätzlich auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzich-

D-1873/2016 tet werden. Es sei jedoch erstaunlich, dass Vorladung und Haftbefehl unterschiedliche Dossiernummern tragen würden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich in der Schweiz einer iranischen exilpolitischen Gruppierung angeschlossen. Hierzu habe er sich indes wenig substanziiert und widersprüchlich geäussert. Den Namen der Organisation habe er erst angeben können, nachdem er ihn auf einem mitgebrachten Zettel abgelesen habe. Er habe sie als "iranisch-demokratische Gemeinschaft in der Schweiz" bezeichnet, einen öffentlichen Auftritt mit dieser Organisation bestätigt und eine Kundgebung in Q._______ genannt, bei der sich insgesamt drei Organisationen zusammengeschlossen hätten. Den Namen seiner Organisation habe er nicht mehr genannt beziehungsweise seine Organisation als "iranisch-demokratische Asylanten" bezeichnet. Da die Vorbringen zu seinem politischen Engagement im Iran als unglaubhaft eingestuft worden seien, sei grundsätzlich auch seine exilpolitische Betätigung anzuzweifeln.

Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in der Schweiz Mitglied der "iranisch-demokratischen Gemeinschaft in der Schweiz" zu sein und an einer öffentlichen Kundgebung in Q._______ teilgenommen zu haben. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sei festzuhalten, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorträten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für das politische System des Irans darstelle. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers – wie die einfache Teilnahme an einer Kundgebung – vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten seien keine konkreten und glaubhaften Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen ihn zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden.

D-1873/2016 Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Es sei somit davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) aussetzen würde. Daher hielten die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zudem gesamthaft den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht gerecht. Die Prüfung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente sowie der Asylrelevanz seiner Vorbringen sei nicht angezeigt. Aus seinen Schilderungen zum politischen Engagement in der Schweiz gehe zudem hervor, dass er über kein herausragendes exilpolitisches Profil verfüge. Eine diesbezügliche Asylrelevanz sei nicht gegeben. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Der Beschwerdeführer sei gesund und gut ausgebildet, seine Familie finanziell ganz gut situiert. Zudem könne er im Heimatstaat auf ein familiäres Netz zurückgreifen. Des Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Eingabe vom 26. März 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eine Beschwerde ein und stellte die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. März 2016 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit

D-1873/2016 den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.

Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.3 Wie dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2016 zu entnehmen ist, hat das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Dementsprechend fehlt es in Bezug auf den Beschwerdeantrag 5, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, an einer Beschwer, weshalb auf dieses Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist.

D-1873/2016 Des Weiteren geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer betreffende Daten an dessen Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-1873/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerde vom 26. März 2016 macht der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend, bei der Verbreitung seiner Botschaften habe er jeweils ein Thema bearbeitet und dazu Informationen gesammelt, teilweise mehrmals pro Woche. Wie er anlässlich der Anhörungen dargetan habe, sei er aufgrund des Autokennzeichens identifiziert worden. Bei der Rückübersetzung habe er sich immer wieder beschwert, weil der Dolmetscher seine Vorbringen nicht richtig übersetzt habe, doch hätten die diesbezüglichen Vorbringen keinen Niederschlag im Protokoll gefunden. Am 10. Dezember 2015 habe er an einer Veranstaltung in Q._______ teilgenommen, bei der sich die angeschlossenen Organisationen gegen das iranische Regime in Szene gesetzt hätten. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten im In- und Ausland habe er begründete Furcht vor einer Rückkehr in den Heimatstaat. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. 5.2.1 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde dem Beschwerdeführer nicht nur das Protokoll vom 16. November 2015 (BzP), sondern auch dasjenige vom 4. März 2016 in eine ihm verständliche Sprache (Farsi) rückübersetzt. Bei dieser Gelegenheit hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, gegebenenfalls Korrekturen bezüglich einzelner Vorbringen oder auch blosse Ergänzungen zu den Protokollinhalten anzubringen. Soweit er diese Gelegenheit wahrnahm und sich im Rahmen der Rückübersetzung äusserte, fanden seine Stellungnahmen Aufnahme in das Protokoll (vgl. A36/24 S. 24). Es ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift davon auszugehen, dass die Protokollierung korrekt verlief, zumal sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht veranlasst sah, die Protokollführung in irgendeiner Weise zu beanstanden. Dementsprechend muss

D-1873/2016 sich der Beschwerdeführer bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften lassen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe nachts um etwa 23.00 oder 24.00 Uhr mit zwei Gesinnungsgenossen (A36/24 F 75 S. 8) eine Wand mit dem Slogan "Tod dem Khamenei" beschriftet (a.a.O. F92 S. 10). Dies hätten die Ladenbesitzer bemerkt, nachdem es am Morgen heller geworden sei. Überwachungskameras, welche die nächtliche Szene aufgezeichnet hätten, seien in der Folge von Sicherheitsbeamten visioniert worden (a.a.O. F108 S. 12), wobei sie die Identität des Beschwerdeführers aufgrund eines Autokennzeichens hätten feststellen können (vgl. a.a.O. F65 S. 7). Als der Beschwerdeführer nach vollbrachter Tat, etwa zwei oder drei Stunden nach der Sprayaktion (A36/24 F179 S.19, F67 S. 8), auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe er von Ferne vor seinem Haus zwei Polizeiautos sowie Sicherheitsbeamte wahrgenommen und umgehend den Schluss gezogen, er werde gesucht (vgl. a.a.O. F93 S. 10). In der Folge sei er sofort untergetaucht. Diese Schilderung einer Verfolgungssituation durch den Beschwerdeführer ist indessen chronologisch unstimmig, wie dieser im späteren Verlauf der Anhörung zur Kenntnis nehmen musste. Nachdem ihm der Befrager nämlich die Frage gestellt hatte, wie es denn möglich sein solle, dass die Polizei noch in der gleichen Nacht innerhalb von zwei Stunden vor seinem Hause stehe (a.a.O. F183 S. 20), erkannte auch der Beschwerdeführer, dass sich die Polizei nicht zu einem Zeitpunkt vor seinem Haus manifestieren konnte, zu dem die Aufzeichnungen der Videokameras noch gar nicht ausgewertet sein konnten. In der Folge stellte er seine Darstellung des Sachverhalts in F92 in Abrede (vgl. a.a.O. F184 S. 20) und meinte im Rahmen der Rückübersetzung, "es müsse nicht die letzte Aufnahme gewesen sein, die sie zu uns geführt hat" (vgl. a.a.O. S. 24). Allerdings vermag auch diese Interpretation nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer sei an den gleichen Ort innerhalb der Stadt zurückgekehrt, um den Schriftzug "Tod dem Khamenei" nochmals anzubringen oder ihn zu verschönern. Derartige Annahmen wären wirklichkeitsfremd. Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei der Schilderung seiner Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden. Dies zeigt sich im Übrigen bereits bei der Schilderung der Flugblattverteilaktionen, die einmal pro Woche während eines Monats stattgefunden hätten (a.a.O. F70/1 S. 8). Dabei ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, wie er in dieser kurzen Zeit

D-1873/2016 die zahlreichen Themen abgehandelt haben will (a.a.O. F80 – F83 S. 9/10, F132/3 S. 15, Beschwerde S. 2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2.3 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist der Feststellung der Vorinstanz, er habe sich mit seinen exilpolitischen Aktivitäten nicht auf derartige Art und Weise betätigt und exponiert, dass er das (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), beizupflichten. Von einem eigentlichen politischen Engagement kann umso weniger die Rede sein, als es dem Beschwerdeführer nicht einmal möglich war, den Namen der politischen Gruppierung, deren Mitglied er in der Schweiz geworden sei, spontan zu nennen (A36/24 F78 S. 9); er musste ihn vielmehr von einem mitgebrachten Zettel ablesen. Eine besondere Exponiertheit in einer Weise, dass aufgrund seiner Persönlichkeit der Eindruck erweckt würde, der Beschwerdeführer sei eine Gefahr für das politische System des Irans, kann sich bei dieser Sachlage nicht ergeben. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Feststellung der Vorinstanz bezüglich des Nichtvorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG trifft somit zu. 5.2.4 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat folglich zu Recht sein Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1873/2016 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

D-1873/2016 schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass im Iran weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug in den Iran als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz. So leben seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern, weitere Verwandte (Onkel, Tanten) nebst Ehefrau und Tochter im Iran. Weiter verfügt er über einen Maturitätsabschluss und eine Ausbildung in (…) und sei als (…) tätig gewesen. Seine Ausbildung und Berufserfahrung sollten ihm erlauben, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu sichern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

D-1873/2016 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Desgleichen ist das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1873/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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