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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2011 D-1866/2011

6 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,615 parole·~13 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1866/2011 Urteil vom 6. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2011 / N … .

D-1866/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2011 am Hauptbahnhof … von der Polizei angehalten und im Anschluss daran wegen Einreise ohne gültiges Reisedokument und rechtswidrigem Aufenthalt festgenommen wurde, worauf ein ausländerrechtliches Verfahren eröffnet wurde, dass er dabei gegenüber den zuständigen kantonalen Behörden geltend machte, er sei noch minderjährig, indem er vorbrachte, er sei im Jahre 1995 geboren beziehungsweise er sei am ...1973 nach afghanischem Kalender (gemäss Dolmetscherin … 1994) geboren, dass er schliesslich am 11. Februar 2011 auf Anweisung der zuständigen kantonalen Behörde aus der Haft entlassen und dem BFM zugeführt wurde (vgl. zum Ganzen act. A1 [kantonale Verfahrensakten], dass der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte, dass er gemäss einer Aktennotiz vom 16. Februar 2011 dem BFM gegenüber erklärte habe, er sei … [deutlich vor 1994] geboren (vgl. act. A6), dass er in der Folge vom BFM am 24. Februar 2011 kurz befragt und am 10. März 2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er dabei zu seiner Person angab, er sei ein ethnischer Hazara und er stamme aus der Provinz Ghazni, wo er aufgewachsen und wohnhaft geblieben sei, bis er Ende 2008 oder Anfang 2009 mit seiner Mutter und seinen drei jüngeren Brüdern in den Iran geflohen sei, dass er dabei auf nähere Fragen zu seinem Herkunftsort erklärte, er stamme aus V._______ (V._______, Distrikt W._______), wo rund 90 bis 100 Familien lebten, und diese Ortschaft befinde sich rund zweieinhalb Autostunden von Ghazni-Stadt entfernt, oder rund eineinhalb Stunden Fussweg von X._______, wo er bis zur sechsten Klasse die Schule besucht habe, sowie in der Nachbarschaft unter anderem von Y._______ und Z._______ (alles nahe beieinander gelegene Ortschaften im Distrikt W._______), dass er namentlich geltend machte, sein Vater – welcher als Gelegenheitsarbeiter und als Chauffeur tätig gewesen sei – sei gegen

D-1866/2011 Ende 2008 bei einem Überfall von Regierungsgegnern erschossen worden, dass sein Vater damals mit ihm sowie mit zehn Passagieren, alles Polizisten bei der Rückkehr aus dem Urlaub, in Richtung Ghazni unterwegs gewesen sei, worauf ihr Fahrzeug beschossen worden sei, wobei sein Vater und mehrere Polizisten den Tod gefunden hätten und er selbst durch einen Aufprall an der Frontscheibe eine Verletzung am Kopf erlitten habe, dass seine Familie bereits früher arm gewesen sei und es ihnen nach dem Tod des Vaters noch viel schlechter gegangen sei, weshalb sie rund einen Monat später – Ende 2008 oder Anfang 2009 – ihre Heimat verlassen hätten und zu einem im Iran ansässigen Onkel gezogen seien, dass er keinen Beruf erlernt, sondern einzig ab dem Jahre 2001 während sechs Jahren in X._______ die Schule besucht habe und danach zu Hause gewesen sei und gelegentlich seinem Vater geholfen habe, dass der Beschwerdeführer über die Reise in den Iran berichtete, sie hätten sich damals von V._______ nach W._______ begeben, von wo sie erst per Auto und dann mit dem Bus über … [mehrere Destinationen] gereist seien, von wo sie die iranische Grenzstadt … erreicht hätten und von dort … zum Onkel weitergereist seien, dass er in der Folge über die näheren Umstände des illegalen Aufenthalts seiner Familie im Iran berichtete, dass er dabei namentlich geltend machte, er sei im Iran zweimal von der Polizei festgenommen worden, weil er keine Aufenthaltskarte besessen habe, er sei aber beide Male wieder freigelassen worden, da er bei der Polizei jeweils vorgebracht habe, er sei noch minderjährig, dass er jedoch im Falle einer erneuten Festnahme aufgrund seines Alters eine Deportation nach Afghanistan zu befürchten gehabt habe, weshalb er – nach eineinhalb Jahren Aufenthalt im Iran – von seinem Onkel ausser Landes geschickt worden sei, damit er eine Zukunft habe, wobei sein Onkel die Ausreise organisiert und auch finanziert habe, dass er zu seiner weiteren Reise im Wesentlichen ausführte, er sei über die Türkei nach Griechenland gelangt, von wo er knapp vier Monate später versteckt in einem LKW die Schweiz erreicht habe,

D-1866/2011 dass er ferner auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- oder Identitätspapiere vorbrachte, sein Vater habe für ihn zu Anfang des Jahres 2008 eine Taskara (einen Identitätsausweis) ausstellen lassen, da es in der Provinz Ghazni viele Kontrollposten der Polizei gegeben habe, wo man sich habe ausweisen müssen, die Taskara sei jedoch beim Überfall von Ende 2008 im Fahrzeug zurückgeblieben und damit verloren gegangen (vgl. dazu act. A1, Ziff. 13.2, sowie act. A7, F. 8 ff.), dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2011 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen über die angeblichen Ereignisse im Jahre 2008 erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass es im Anschluss daran den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es namentlich die geltend gemachte Herkunft aus der Provinz Ghazni als nicht gesichert erklärte, da der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zum Verbleib seiner Taskara und namentlich täuschende Angaben zu seinem Alter gemacht habe, dass es in diesem Zusammenhang insbesondere schloss, der Beschwerdeführer könne sich ausserhalb von Ghazni, in einer der als sicher eingestuften Provinzen Afghanistans, eine Existenz aufbauen, oder aber zu seiner Familie in den Iran zurückkehren, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 28. März 2011 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, soweit es die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges betrifft [1], sowie um Feststellung der

D-1866/2011 Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [2], und ferner um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte [3], dass er in seiner Beschwerdebegründung an der geltend gemachten Herkunft aus der afghanischen Provinz Ghazni festhielt, wobei er zum einen auf seine aktenkundig zutreffenden Ortskenntnisse verwies und zum anderen geltend machte, er habe – entgegen den Erwägungen des BFM – durchaus plausibel und widerspruchsfrei über die Umstände berichtet, welche zum Verlust seiner Taskara geführt hätten, dass er im Anschluss daran geltend machte, der Wegweisungsvollzug in seine Heimatprovinz Ghazni werde vom Bundesverwaltungsgericht als generell unzumutbar qualifiziert, wobei er zusätzlich auf eine grundsätzliche Verschlechterung der Verhältnisse in ganz Afghanistan verwies, dass er am 29. März 2011 zum Beleg seiner Herkunft aus Ghazni zwei Beweismittel nachreichte (zwei Schulzeugnisse in Kopie, welche ihm per Telefax von seinem Onkel aus dem Iran übermittelt worden seien), dass die Akten des BFM (in Kopie) am 29. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),

D-1866/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des BFM vom 21. März 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit es das Nichteintreten auf sein Asylgesuch betriff (Ziff. 1 des Dispositivs), da sich die Eingabe des Beschwerdeführers auf die Frage der Wegweisung respektive des Wegweisungsvollzuges beschränkt, dass demzufolge der Nichteintretensentscheid des BFM als solcher einer Überprüfung nicht zugänglich ist, dass bei dieser Sachlage praxisgemäss auch die nach Art. 44 Abs. 1 AsylG erfolgte Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 2 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen ist, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer verfüge über einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Schweiz (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 m.w.H.), dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach einzig die Frage des Wegweisungsvollzuges ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 3 f. des Dispositivs), dass die Beschwerde in dieser Hinsicht – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),

D-1866/2011 dass die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind, womit eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, sobald eine der drei Bedingungen erfüllt ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), dass der Vollzug der Wegweisung namentlich dann unzumutbar sein kann (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG), wenn die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 11.1 S. 510 f., BVGE 2007/10 E. 5.1 S. 111), dass sich die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinandergesetzt hat, wobei sich die ARK zu den verschiedenen Provinzen des Landes geäussert und namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen dargestellt hat, dass die ARK dabei im Jahre 2003 – aufgrund der vergleichsweise günstigeren Situation – in einem ersten Schritt den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erklärte (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30), dass die ARK im Jahre 2006 ihre Rechtsprechung bestätigte und zusätzlich zu Kabul den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 definierten strengen Bedingungen als zumutbar erklärte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 9), dass die ARK demgegenüber betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen feststellte, dass dort weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8),

D-1866/2011 dass dabei gerade im Falle von Ghazni, der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Heimatprovinz, eine Rückkehr stets – selbst ohne Berücksichtigung individueller Umstände – als existenzbedrohend und damit unzumutbar qualifiziert wurde (EMARK 2003 Nr. 30 E. 6c S. 193), dass aktuell aufgrund der eher negativen Entwicklungen in Afghanistan jedenfalls kein Anlass zu einer Lockerung der bisherigen, strengen Anforderungen für den Wegweisungsvollzug besteht, dass demnach die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Ghazni ausgeschlossen werden muss und nur unter äusserst restriktiven Bedingungen von einer Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil ausgegangen werden könnte, dass sich das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf angeblich unglaubhafte Gesuchsvorbringen und namentlich auf ein angeblich täuschendes Verhalten des Beschwerdeführers – einer solchen Prüfung faktisch enthalten hat, dass dieser Verzicht auf eine einlässliche Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund der vorliegenden Akten in keiner Weise überzeugen kann, dass weder aufgrund der Angabe von verschiedenen Geburtsdaten noch aufgrund der vom BFM angerufenen Nichtvorlage seiner Taskara davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer stamme nicht wie von ihm geltend gemacht aus der Provinz Ghazni, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vielmehr detailliert und insgesamt nachvollziehbar über seine Herkunft berichtet hat, wie auch über seine familiären Verhältnisse, dass sich dabei sowohl seine Angaben zum Reiseweg aus Afghanistan in den Iran als insbesondere auch seine Angaben zu seinem Herkunftsort (V._______, im Distrikt W._______) als insgesamt plausibel erweisen, dass seine örtlichen Angaben zu seinem Heimatort einen hohen Detaillierungsgrad aufweisen und soweit ersichtlich mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort ohne weiteres übereinstimmen, dass dabei aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe sich seine Kenntnisse der örtlichen

D-1866/2011 Gegebenheiten der von ihm bezeichneten Herkunftsregion, einer ländlichen Gegend in der Provinz Ghazni, bloss angeeignet, dass damit im Resultat kein Grund besteht, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus der Provinz Ghazni anzuzweifeln, dass der Beschwerdeführer im Weiteren – entgegen den anders lautenden Erwägungen des BFM (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 [fünfter Absatz]) – auch nicht die strengen Anforderungen für einen Wegweisungsvollzug an einen Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz erfüllt, da kein Anlass zur Annahme besteht, er verfüge in einer der bisher als sicher erachteten Provinzen Afghanistans oder in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit der Sicherung seines Existenzminimums, dass schliesslich festzuhalten bleibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend eine dem Beschwerdeführer angeblich mögliche Rückkehr in den Iran als offensichtlich unbehelflich zu bezeichnen sind, da das BFM weder eine Wegweisung in den Drittstaat Iran verfügt hat noch aufgrund der Akten überhaupt ein Anlass zur Annahme bestehen kann, vorliegend wären gegebenenfalls die Anforderungen für eine Drittstaatwegweisung erfüllt, dass sich bei dieser Sachlage der Wegweisungsvollzug praxisgemäss als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, womit der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen ist, da sich aus den Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a - c AuG ergeben, dass nach vorstehenden Erwägungen – in Gutheissung der Beschwerde – die Verfügung des BFM vom 21. März 2011 im Vollzugspunkt (Ziff. 3 f. des Dispositivs) aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,

D-1866/2011 dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Ausrichtung eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-1866/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 21. März 2011 wird – soweit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend – aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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