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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2018 D-1865/2018

1 giugno 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,161 parole·~16 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. März 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1865/2018

Urteil v o m 1 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. März 2018 / N (…).

D-1865/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______. Gemäss eigenen Angaben reiste er via die Türkei, Griechenland, Deutschland, Österreich und weitere unbekannte Länder am 12. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Dezember 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. Juli 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland verlassen, um dem Dienst bei den Peshmerga (bewaffnete Einheiten) zu entgehen. Im Jahr 2014 habe er den Dienst bei den Peshmerga aufgenommen, da es keine andere Arbeit gegeben habe und all seine Freunde auch zu den Peshmerga gegangen seien. Als ihm bei einem Gefecht die Munition ausgegangen sei, sei er geflohen. Da er während eines Kampfeinsatzes von den Peshmerga desertiert sei, habe er nicht im Irak bleiben können. Vor diesem Hintergrund habe er beschlossen, aus seiner Heimat zu fliehen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte im Original, Resultate medizinischer Tests im Spital B._______ sowie einen USB-Stick mit diversen Bildern und Videos zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 1. März 2018 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 28. März 2018 hat der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, seine

D-1865/2018 Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und somit die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Am 6. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

D-1865/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist der Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-1865/2018 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er kurdischer Iraker sei und aus B._______ stamme. Als er circa 20-jährig gewesen sei, habe er sich bei der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) als Parteimitglied registriert. Da es in seiner Heimat keine andere Arbeit gegeben habe und sich all seine Freunde für den Militärdienst bei den Peshmerga registriert hätten, habe er sich ebenfalls zum Dienst gemeldet (act. A18 F69; A5 F7.01). Um bei den Peshmerga aufgenommen zu werden, habe er eine Bürgschaft in der Höhe von 12 Millionen Dinar hinterlegen und sich für 12 Jahre registrieren müssen (act. A18 F64 f.). Sein Gehalt habe 500‘000 Dinar betragen (act. A18 F70). Er sei in C._______ an der Front postiert gewesen (act. A18 F74, F99). Während der Kampfhandlungen seien viele seiner Freunde (act. A5 F7.01) beziehungsweise alle seine Kollegen getötet worden (act. A18 F52, F58). Er sei mit sechs weiteren Personen in einen Hinterhalt geraten. Zum Schluss sei ihnen die Munition ausgegangen, weswegen sie zu siebt geflohen seien (act. A18 F86), beziehungsweise sei ihm und zwei weiteren Personen die Munition ausgegangen, weshalb sie zu dritt geflohen seien (act. A18 F87) beziehungsweise seien alle – auch die Vorgesetzten – geflohen (act. A18 F91, F95 f.). Er habe bis zur letzten Kugel gekämpft, erst als er und seine Kameraden keine Munition mehr gehabt hätten und ihre Vorgesetzten geflohen seien, seien auch sie geflohen (act. A18 F91). Aufgrund seiner Desertion habe er das Land verlassen müssen. Er wisse nicht, was aus seinen Kameraden geworden sei (act. A18 F152, F154). Etwa eine Woche nach seiner Desertion habe ihn sein Vorgesetzter zu Hause gesucht (act. A18 162). Da er desertiert und nachher ausser Landes geflohen sei, würde er von unbekannten Personen via Messenger bedroht (act. A18 F121). Aus den gleichen Gründen hätten unbekannte Personen etwa ein halbes Jahr nach seiner Flucht auch seinen jüngeren Bruder zu bedrohen begonnen, weshalb seine Familie den Wohnort habe wechseln müssen (act. A18 F 135). Seit dem Umzug der Familie sei jedoch nichts mehr passiert (act. A18 F141 erster Satz) beziehungsweise sei der Bruder erst 17-jährig und gehe seit dem Umzug nicht mehr aus dem Haus, weshalb er es nicht bemerken könne, ob er immer noch verfolgt werde (act. A18 F139 i.V.m F141 zweiter Satz). Er (der Beschwerdeführer) habe zudem von einem Kollegen erfahren, dass er mittlerweile an allen Checkpoints gesucht werde (act. A18 F147). 6.2 Das SEM begründete seine Verfügung vom 1. März 2018 insbesondere damit, dass die Desertion des Beschwerdeführers aus dem Peshmerga- Dienst nicht glaubhaft sei. Er sei anlässlich der Anhörung vom 19. Juli 2017

D-1865/2018 aufgefordert worden, detailliert zu schildern, wie er aus dem Dienst geflohen sei. Er habe daraufhin lediglich ausgeführt, dass er in einen Hinterhalt geraten sei und es eine Explosion gegeben habe. Kollegen seien getötet worden. Er habe keine Munition mehr gehabt und sei beinahe in Gefangenschaft geraten. Aus Angst hätte er seine Uniform ausgezogen und sei nur mit seiner Waffe über die Berge bis Erbil geflohen (A18 F82). Diese Schilderung könne jedoch bloss als summarisch, ohne jegliche Details, bezeichnet werden. Anhand der Schilderungen sei nicht erkennbar, dass es sich um einen selbst erlebten Vorgang gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb aufgefordert worden, die Umstände zu schildern, die zu seiner Flucht geführt hätten (A18 F86). Allerdings habe sich der Beschwerdeführer auch auf mehrfaches Nachfragen lediglich wiederholt. Er habe den Sachverhalt einzig damit ergänzt, dass sich ihnen unterwegs noch andere Personen angeschlossen hätten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht gewusst, wann er sich seiner Uniform entledigt habe (A18 F89). Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er sich an dieses wesentliche Element seiner Flucht hätte erinnern und darüber berichten können. Es falle auf, dass den Aussagen des Beschwerdeführers jegliche Realkennzeichen fehlen würden. Seine Aussagen würden keinerlei Detailreichtum aufweisen. Zudem würden individualisierte Aussagen fehlen, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. Somit könne nicht geglaubt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Deserteur aus dem Peshmerga- Dienst handle. Sein Ausscheiden aus diesem dürfte auf eine andere Weise erfolgt sein. Da dem Beschwerdeführer seine Desertion nicht geglaubt werden könne, könnten ihm auch die geschilderten Folgeprobleme nicht geglaubt werden, die im Übrigen auch für sich betrachtet nicht glaubhaft seien. Zu den Drohungen, welche er auf Facebook-Messenger erhalten habe, habe er angegeben, nicht zu wissen, von wem diese stammten. Bei Mitteilungen auf Facebook-Messenger werde der Absender jedoch angegeben, weswegen er diese hätte nennen können müssen. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe nicht auf die Mitteilungen geantwortet, da er nicht gewollt habe, dass die Drohenden sein Facebook Profil herausfänden (A18 F120-F123). Diese Begründung könne jedoch nicht gehört werden, denn wenn ihm über Facebook-Messenger Drohungen geschickt worden wären, wäre den Absendern sein Facebook Profil bereits bekannt gewesen. Zum Umstand, dass sein Name an allen Checkpoints deponiert worden sei (A18 F147), habe er erneut substanzlose Angaben gemacht. Auf die Frage, woher er diese Information habe, habe er geantwortet, dass

D-1865/2018 er dies von Kollegen wisse (A18 F148). Auf Nachfrage, welche Kollegen ihm dies gesagt hätten, habe er lediglich erklärt, das habe er von engen Kollegen erfahren (A18 F120-F149). Die eingereichten Beweismittel seien im Übrigen nicht geeignet zur Glaubhaftmachung des Sachverhalts. Auf dem abgegebenen USB-Stick würde sich eine Anzahl Fotos befinden, die den Beschwerdeführer als Soldat zeigten. Allerdings gäben sie keine Auskunft zur geltend gemachten Desertion. Das Dokument des (…) Hospitals vom 15. November 2015 gebe Auskunft darüber, dass er negativ auf die Antikörper (…), (…) und (…) getestet worden sei. Bezüglich seiner Asylvorbringen käme diesem Dokument jedoch kein Beweiswert zu. Auffällig sei sodann das Ausstellungsdatum des 15. November 2015, welches mit seiner Angabe, dass er den Irak bereits am 12. Januar 2015 verlassen habe, nicht vereinbar sei. 6.3 Diesen Erwägungen hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegnet, ihm werde zu Unrecht nicht geglaubt, dass er für die Peshmerga gekämpft habe und desertiert sei. Im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr bestehe eine grosse Gefahr für ihn, dass er verhaftet oder gefoltert würde. Seine Eltern hätten ihre Wohnung wechseln müssen, da Vorgesetzte der Peshmerga zu ihnen nach Hause gegangen seien und sie bedroht hätten. Sein jüngerer Bruder sei ebenfalls bedroht und zudem geschlagen worden, weshalb dieser etwa vor eineinhalb Monaten in die Türkei geflohen sei. Er (der Beschwerdeführer) habe diverse Beweismittel eingereicht, die seine Tätigkeit bei den Peshmerga belegen würden. Es sei zwar so, dass die meisten freiwillig für die Peshmerga kämpfen würden, bei ihm sei dies jedoch nicht so gewesen. Sein Onkel mütterlicherseits sei im Kampf gefallen. Da die Peshmerga jedoch mindestens eine Person aus jeder Familie als Kämpfer beanspruchen würden, habe er den Platz seines Onkels einnehmen müssen. Da er jedoch desertiert sei und mittlerweile sein Heimatland verlassen habe, würden die Peshmerga wollen, dass sein jüngerer Bruder seinen Platz einnehme und für sie kämpfe. Deshalb sei dieser ebenfalls aus der Heimat geflohen. Seit er (der Beschwerdeführer) in der Schweiz sei, sei er zudem von Personen via Facebook bedroht worden. Im Asylentscheid sei kritisiert worden, dass er die Personen nicht habe benennen können. Allerdings hätten ihn die Nachrichten sehr verängstigt, weshalb er diese Personen blockiert und die Nachrichten gelöscht habe. Deshalb könne er diese Personen nicht benennen. In den Nachrichten würden sie ihm beispielsweise drohen, sie wüssten, was sie mit ihm machen würden, wenn er in den Irak zurückkehre. Er habe auch ein Video von Kämpfen bei den Peshmerga als Beweismittel eingereicht. Hierbei würde

D-1865/2018 das SEM bemängeln, dass im Video keine Schüsse hörbar seien. Da jedoch Personen getroffen worden seien, könne man die Schüsse nicht so gut hören. Er habe bereits anlässlich der Anhörung erklärt, dass man die Kugel erst sehe, wenn eine Wand getroffen werde. Aus diesen Gründen habe er begründete Angst vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Heimatland und benötige Asyl in der Schweiz. Falls das Gericht entgegen seinen Ausführungen nicht der Ansicht sei, dass er Anspruch auf Asyl habe, würden die folgenden zusätzlichen Gründe gegen eine Wegweisung aus der Schweiz sprechen: Als ehemaliger Peshmerga-Kämpfer könne er innerhalb des Iraks keinen Schutz finden. Die Regierung würde ihn überall finden und die Vorgesetzten der Peshmerga würden ihn verfolgen, da er ins Ausland geflüchtet sei. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1. m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung im

D-1865/2018 zentralen Punkt betreffend die Desertion aus dem Dienst bei den Peshmerga als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist Folgendes festzuhalten: 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene sein Vorbringen wiederholt, dass er für die Peshmerga gekämpft habe und aus dem Dienst desertiert sei, weshalb er bei einer hypothetischen Rückkehr befürchte, verhaftet und gefoltert zu werden. Er habe seinen Dienst bei den Peshmerga mit diversen Fotos belegt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass nicht sein Dienst bei den Peshmerga strittig ist, sondern dass die Vorinstanz seine Desertion und die geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft erachtet. So wurde im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Peshmerga-Dienst dürfte anders erfolgt sein als geltend gemacht. Aufgrund der Aktenlage kann dem Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – geglaubt werden, dass er Soldat bei den Peshmerga war, zumal dies durch die eingereichten Fotos bestätigt wird. Allerdings belegt diese Tatsache weder seine Desertion noch seine Flucht aus dem Irak oder die angeblich daraus resultierende Verfolgung. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer der Argumentation des SEM, seine Schilderungen der Desertion und der nachfolgenden Flucht seien aufgrund Fehlens jeglicher Realkennzeichen nicht glaubhaft, nicht widersprochen hat. Seine weiteren Ausführungen in der Beschwerde führen zudem zu neuen Widersprüchen hinsichtlich seiner Vorbringen. So will sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht mehr freiwillig zum Dienst bei den Peshmerga gemeldet haben, da es keine andere Arbeit gegeben habe und all seine Freunde ebenfalls Soldaten bei den Peshmerga geworden seien (wie anlässlich der Anhörung vorgebracht, A18 F 69), sondern gezwungenermassen, da sein Onkel im Dienst verstorben sei und jede Familie einen Kämpfer zur Selbstverteidigung habe stellen müssen. Das Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Zwangsrekrutierung erscheint damit als nachgeschoben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Dienst bei den Peshmerga nicht wie von ihm beschrieben erfolgt sein dürfte. Vielmehr ist von einem ordentlichen Ausscheiden aus dem Dienst bei den Peshmerga auszugehen.

D-1865/2018 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in B._______, Irak, nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation im Irak im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Auf die weitergehenden Begehren des Beschwerdeführers betreffend den Wegweisungsvollzug und deren Begründung braucht daher nicht eingegangen zu werden. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Mit dem vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

D-1865/2018 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, nicht erfüllt ist. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1865/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Nira Schidlow

Versand:

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