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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2008 D-1865/2008

7 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,028 parole·~20 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Feb...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1865/2008 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Libanon, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1865/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess den Libanon eigenen Angaben gemäss am 15. Dezember 2007 und gelangte am 26. Dezember 2007 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Bei der Erstbefragung, die am 8. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ stattfand, sagte er aus, sein verstorbener Vater sei ein Scheikh gewesen, der sich kritisch zur Hisbollah geäussert habe. Im Jahr 2002 seien Anhänger der Hisbollah zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater mitgenommen. Man habe ihn zwei Wochen lang festgehalten; sein Vater sei herzkrank gewesen und einen Tag nach seiner Freilassung verstorben. Im Juni 2005 hätten die Hisbollah ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht, wo er befragt worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, dass er Informationen über die Hisbollah sammle und an den libanesischen Staat weitergebe. Er sei einen Monat lang festgehalten und während dieser Zeit beschimpft und geschlagen worden. Am 3. September 2007 seien zwei Hisbollah-Mitglieder gekommen und hätten ihn mitgenommen. Am zweiten Tag sei er heftig geschlagen worden; man habe ihm vorgeworfen, er leite Informationen an die Gruppe "14. Azar" weiter. Er habe mit dieser Gruppe jedoch nichts zu tun gehabt. Nach zwei Monaten habe man ihn freigelassen und ihm eine Frist gegeben, um die Stadt zu verlassen. Deshalb habe er sich entschieden, aus seinem Heimatland auszureisen. Am 18. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, seine persönlichen Probleme hätten im Jahr 2005 begonnen. Im Juni 2005 sei er von zwei Hisbollah-Mitgliedern mitgenommen worden. Man habe ihn in ein fensterloses Zimmer gebracht und befragt. Er habe den Vorwurf, er sammle Informationen über die Hisbollah und gebe diese weiter, zurückgewiesen. Man habe mit ihm jeden Tag "rabiate" Gespräche geführt und ihm dabei die Nase gebrochen. Er sei besonders auf das linke Auge geschlagen worden. Nach zirka 22 Tagen habe man ihn freigelassen. Im September 2007 sei er erneut mitgenommen und in ein Zimmer gebracht worden. Wiederum habe man ihm Zusammenarbeit mit Gegnern der Hisbollah vorgeworfen. Am zweiten Tag sei er zusammengeschlagen worden. Danach sei er von einem bärtigen Mann befragt worden, der habe wissen wollen, für wen er arbeite. Er habe D-1865/2008 alle Anschuldigungen zurückgewiesen. Der Mann habe ihn geschlagen und begonnen, ihm vom richtigen Islam zu erzählen. Man habe ihn über zwei Monate lang festgehalten. Der Mann der ihn befragt habe, habe ihm gesagt, er solle die Ortschaften dort verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter beantragte er die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 26. März 2008 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung mit der Begründung seiner Anträge. Der Eingabe lagen die Kopie einer Medikamentenverpackung und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit bei. D. Mit Verfügung vom 31. März 2008 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer das ihm von Gesetzes wegen zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem BFM Gelegenheit ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. D-1865/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). D-1865/2008 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, D-1865/2008 die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides aus, es erscheine unwahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers Probleme mit der Hisbollah gehabt habe, da er ein religiöser Mensch gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass die Hisbollah seit dem Sommer 2006 an Popularität gewonnen habe, erscheine es wenig wahrscheinlich, dass sie unter Gewaltanwendung versuche, Personen auf ihre Seite zu ziehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der unpolitische Beschwerdeführer zum Verfolgungsziel der Hisbollah hätte werden sollen. Er habe nicht angeben können, was die Hisbollah konkret von ihm gewollt habe. Wenn man ihn nur hätte beobachten wollen, wie er vermute, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht plausibel. In der Erstbefragung habe er gesagt, es sei ihm zum verlassen der Region eine Frist gesetzt worden, während er bei der Anhörung keine Frist genannt habe. Als er auf den Widerspruch hingewiesen worden sei, habe er angegeben, es sei ihm keine Frist gesetzt worden. Da er keine Identitätspapiere eingereicht habe, stehe seine Identität nicht fest. Darüber hinaus gehe aus der Visadatenbank des BFM hervor, dass er ein Schweizer Visum beantragt und seinen Pass vorgewiesen habe. Zwar bestreite er, ein Visum beantragt zu haben, da er nicht A._______, sondern Al-A._______ heisse, was nicht überzeuge, da er sich auch bei Einreichung des Asylgesuchs A._______ und nicht Al-A._______ genannt habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit somit nicht stand. Zudem seien Personen, denen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die er aus lokal begrenzten Verfolgungsmassnahmen ableite. Diesen hätte er sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Das Einflussgebiet der Hisbollah beschränke sich auf den Südlibanon und die Bekaa-Ebene. Sein Einwand, die Hisbollah sei überall im Libanon, widerspreche den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Vorbringen des Beschwerdefüh- D-1865/2008 rers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das BFM habe vergessen, in der angefochtenen Verfügung seine gebrochene Nase und die Narbe am linken Auge zu erwähnen. Der Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden, weshalb die Sache zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Im Weiteren führt er aus, die Hisbollah greife Personen nicht aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit an, sondern versuche, Menschen einzuschüchtern, die ihre politischen und religiösen Überzeugungen nicht teilten. Sein Vater sei gegen Gewaltausübung gewesen und habe die Hisbollah offen kritisiert. Die Tatsache, dass er ein religiöser Mann gewesen sei, habe ihm aber nicht geholfen. Die Hisbollah habe ihn (den Beschwerdeführer) nicht auf ihre Seite ziehen, sondern herausfinden wollen, welche Informationen er an andere Personen weiterleite. Dass sie dabei gewaltsam vorgegangen sei, erstaune nicht. Er wisse nicht genau, weshalb die Hisbollah ihn verdächtigt habe. Er vermute, dass er Verdacht erregt habe, weil er mit einigen Leuten der Gruppe "14. März" losen Kontakt gehabt habe. Dies habe offenbar genügt, um ihn in den Augen der Hisbollah als Feind erscheinen zu lassen. Er habe nicht direkt die Nachfolge seines Vaters angetreten, habe aber gegenüber der Hisbollah negative Gefühle gehabt. Der Tod seines Vaters und der Umstand, dass er mit Feinden der Hisbollah verkehrt habe, seien für die Hisbollah Gründe für eine Feindschaft gewesen. Misshandelt worden sei er jedoch wegen des Verdachts, er gebe Informationen an die Feinde der Hisbollah weiter. Die Hisbollah habe nicht versucht, ihn zu einem Beitritt zu bewegen, sondern habe erreichen wollen, dass er sage, mit wem er zusammenarbeite sowie, dass er damit aufhöre. Zum Verlassen des Landes sei ihm von der Hisbollah keine klare Frist gesetzt worden. Bei aufmerksamer Durchsicht der Befragungsprotokolle werde dies klar. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Übersetzer aus Marokko stamme und nicht den gleichen Akzent wie er habe, so dass es zu kleineren Missverständnissen gekommen sein könne. Er habe bereits bei der Anhörung des BFM gesagt, er habe kein Visum für die Schweiz beantragt. Er habe alle seine Papiere zu Hause gelassen. Für die Reise in die Schweiz, habe er sich einem Schlepper anvertraut. Seine Aussagen seien auch nicht stereotyp; er habe den Ablauf der Verhöre durch die Hisbollah und den Raum, in dem er festgehalten worden sei, detailgetreu geschildert. Er sei durch seine Erleb- D-1865/2008 nisse traumatisiert und wolle seine "Begegnungen" mit der Hisbollah vergessen. Hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative, auf die sich das BFM berufe, sei darauf hinzuweisen, dass sich im ganzen Libanon Hisbollahmitglieder befänden. Die Hisbollah habe auch schon im Norden des Libanons Angriffe durchgeführt. Seitens des Staates habe er keine Hilfe zu erwarten, da dieser gegen die Hisbollah machtlos sei. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (EMARK 2006 Nr. 34 E. 5.1 S. 256). Die geltend gemachten Verletzungen sind zwar Indizen, welche für die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts sprechen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung jedoch im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Hisbollah insgesamt als unglaubhaft beurteilt. Unter diesen Umständen sowie aufgrund der Tatsache, dass die Art der geltend gemachten Verletzungen ohnehin keine Rückschlüsse auf deren Verursacher zulässt, konnte das BFM durchaus davon absehen, sich mit diesen Verletzungen zu befassen. Das BFM führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würde, da er über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. Auch unter diesem Gesichtspunkt konnte das BFM darauf verzichten, auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, ihm angeblich in der Haft zugefügten Verletzungen einzugehen. Allein aufgrund des Umstandes, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Verletzungen des Beschwerdeführers an Nase und Auge nicht ausdrücklich erwähnt und würdigt, lässt sich somit nicht ableiten, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen. D-1865/2008 5.2 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann zur Auffassung, dass seine Vorbringen jedenfalls insoweit als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft zu beurteilen sind, als er geltend macht, er sei durch die Hisbollah mitgenommen und festgehalten worden. Der Beschwerdeführer konnte die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ereignisse und die damit einhergehenden Behelligungen durch die Hisbollah hinreichend detailliert und anschaulich schildern. Undurchsichtig bleibt allerdings, welche Motive die Hisbollah veranlasst haben sollen, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, diese Leute (der Hisbollah) hätten mehrmals versucht, ihn zu rekrutieren, während er kurz darauf ausführte, man habe ihn wohl nicht rekrutieren, sondern nur beobachten wollen (act. A6/17, S. 8). Ferner erklärte er bei der Erstbefragung, man habe ihm eine Frist zum Verlassen der Stadt gesetzt, verbunden mit der Drohung, ansonsten werde man ihm etwas antun (act. A1/19, S. 5), während er bei der Anhörung bestätigte, man habe ihn aufgefordert, die Ortschaften der Schiiten für immer zu verlassen, was er als unmittelbare Drohung empfunden habe (act. A6/17, S. 8), jedoch verneinte, dass ihm eine konkrete Frist zum Verlassen der schiitischen Gebiete gesetzt worden sei (act. A6/17, S. 12). Es bleibt insofern unklar, aus welchen Gründen die Hisbollah gegen den Beschwerdeführer vorgegangen ist und mit welchen Konsequenzen er nach seiner Freilassung allenfalls zu rechnen gehabt hätte, falls er sich weiterhin in der Heimatregion aufgehalten hätte. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indessen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. 5.3 Aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit der Hisbollah geht das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem BFM davon aus, dass diesem entgegen seiner in der Beschwerde vertretenen Auffassung im Libanon eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesst. In der Beschwerde macht er zwar geltend, die Hisbollah habe ihn zum Verlassen des Libanons aufgefordert. Dies entspricht aber nicht seinen Aussagen bei den Befragungen, auf denen er sich behaften lassen muss. So erklärte er bei der Erstbefragung, man habe ihm bei der Freilassung aus der zweiten Haft eine Frist gegeben, um die Stadt zu verlassen (act. A1/19, S. 5). Bei der Anhörung führte er aus, der Mann, der ihn ausgefragt habe, habe ihm gesagt, er solle "die Ortschaften dort" verlassen (act. A6/17, S. 7). Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung machte er geltend, man habe D-1865/2008 ihm gesagt, er solle die Ortschaften der Schiiten für immer verlassen (act. A6/17, S. 12). Diese Aussagen können nur so verstanden werden, dass die Hisbollah den Beschwerdeführer allenfalls zum Verlassen der Region, nicht jedoch zum Verlassen des Heimatlandes aufgefordert hat. Es kann somit auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit keinen weiteren gezielten Nachstellungen seitens der Hisbollah rechnen muss, wenn er sich - ihrer Aufforderung nachkommend - in einer Region des Libanons niederlässt, die nicht zu den von der Hisbollah dominierten Gebieten gehört. Es besteht zudem kein Grund zur Annahme, die staatlichen libanesischen Sicherheitsund Justizbehörden seien ausserhalb dieser Gebiete im Allgemeinen bzw. gegenüber der Person des Beschwerdeführers im Besonderen nicht schutzfähig bzw. schutzwillig, und es kann diesem auch ohne weiteres zugemutet werden, im Bedarfsfall den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, sich ausserhalb der von der Hisbollah dominierten Gebiete (Südlibanon, Bekaa-Ebene, Südbeirut) niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen (vgl. Erwägung 7.4). 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). D-1865/2008 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-1865/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 5.3 nicht gelungen. Der Beschwerdeführer ist angesichts der im Libanon bestehenden Niederlassungsfreiheit nicht gezwungen, in seine Heimatregion zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in Gebieten des Libanons, in denen die Hisbollah geringen Einfluss hat, keine Übergriffe zu befürchten hat. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die allgemeine Lage im Libanon hat sich seit Beendigung des Krieges mit Israel im Jahre 2006 wieder stabilisiert. Heute herrscht dort kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende D-1865/2008 Situation. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung, eine Ausbildung im Gastronomiebereich und Berufserfahrung. Mit diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich sein, sich ausserhalb seiner bisherigen Heimatregion eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei, seitdem er Übergriffen seitens der Hisbollah ausgesetzt gewesen sei, sehr nervös und müsse Medikamente einnehmen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass er sich auch in seinem Heimatland in ärztliche Behandlung begeben kann. Offenbar hat er bereits im Libanon ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, macht er doch geltend, er habe bereits in der Heimat mit der Einnahme von Medikamenten begonnen. Es kann mithin ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingen wird, sich in seinem Heimatland erfolgreich zu reintegrieren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter diesen Umständen nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 31. März 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. D-1865/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 14

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