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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2009 D-1864/2009

25 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,529 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1864/2009 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . März 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1864/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 1. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie bei der Kurzbefragung, die am 11. Dezember 2008 im Transitzentrum Altstätten durchgeführt wurde, erklärten, der Beschwerdeführer habe bei einem Autounfall von Mitte Juli 2007 den Wagen seines Arbeitgebers beschädigt, worauf sie in dessen Auftrag Besuch von zwei Männern erhalten hätten, die von ihnen Geld verlangt hätten, dass drei Wochen später (Ende August 2007) drei Männer gekommen seien, die sie zusammengeschlagen hätten, da sie das verlangte Geld nicht gehabt hätten, dass die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei und aufgrund der Schläge das Kind verloren habe, dass sie kurz darauf nach Moskau gegangen seien, von wo aus sie am 25. November 2008 in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz gereist seien, dass sie bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Februar 2009 einräumten, der Beschwerdeführer sei bereits im Oktober 2007 nach Frankreich gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann im September 2008 nach Frankreich gefolgt sei, wo sie ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, über das noch nicht befunden worden sei, dass sie im Wesentlichen die bereits bei der Kurzbefragung geltend gemachten Ausreisegründe wiederholten, dass die Beschwerdeführerin zudem angab, sie habe schon lange vor gehabt, sich in Europa niederzulassen, dass das BFM die zuständige französische Behörde am 2. März 2009 um die Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte und den Beschwerdeführenden gleichentags das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Rückübergabe gewährte, D-1864/2009 dass die Beschwerdeführenden am 7. März 2009 eine Stellungnahme dazu einreichten, dass das "Corps des gardes-frontières" sich am 10. März 2009 zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden bereit erklärte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 – eröffnet am 17. März 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten sich vor der Einreise in die Schweiz offensichtlich in Frankreich aufgehalten und Frankreich habe sich zur Rückübernahme bereit erklärt, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie habe in Frankreich auf der Strasse leben müssen und habe dort einen Moldawier kennengelernt, der ihr die Papiere weggenommen habe und sie habe "verkaufen" wollen, dass sie indessen auch gesagt habe, man habe ihr bereits in Russland alle Papiere abgenommen, dass sie vorgebracht hätten, aufgrund der laufenden Drogentherapie und der Tatsache, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Frankreich abgelehnt worden sei, könnten sie nicht nach Frankreich zurückkehren, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung jedoch gesagt habe, sie hätten bei Freunden übernachtet, die dort gewisse Wohnmöglichkeiten gehabt hätten, dass Frankreich ein Rechtsstaat und es ihnen mit behördlicher Hilfe auch dort möglich sei, für allfällige Probleme eine Lösung zu finden, dass sich ihren Aussagen somit keine Anhaltspunkte im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG entnehmen liessen, wonach in Frankreich kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, D-1864/2009 dass Frankreich das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unterzeichnet habe und diese auch anwende, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht offen zutage trete, zumal ihren Aussagen beachtliche Widersprüche zu entnehmen seien, weshalb die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zur Anwendung gelange, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder sonstige Personen lebten, zu denen sie eine enge Beziehung hätten, dass ihre Argumente, die gegen eine Rückführung nach Frankreich sprächen, subjektiver Art seien, sie aber keine glaubhaften und relevanten Gründe nennen könnten, die gegen eine Rückführung nach Frankreich sprächen, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass sie zudem beantragten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei eventuell bereits erfolgter Datenweitergabe seien sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- D-1864/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf den Antrag, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-1864/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, dass sich die Beschwerdeführenden - wie aufgrund der Akten ausser Zweifel steht - in Frankreich aufhielten, ehe sie in die Schweiz gelangten und hier um Asyl nachsuchten, dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass die französischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, dass demnach mit Bezug auf Frankreich die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgeschriebene Rückkehrmöglichkeit gegeben ist, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 Bst. a dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), D-1864/2009 dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde, dass die Beschwerdeführenden bei den Befragungen nicht geltend machten, Personen, zu denen sie enge Beziehungen hätten, oder nahe Angehörige lebten in der Schweiz, dass das Vorbringen in der Beschwerde, einer der Hauptgründe für die Einreise in die Schweiz sei gewesen, dass ein Onkel des Beschwerdeführers im Jahr 1992 in die Schweiz übergesiedelt sei, zu dem die Verbindung aber 1996 abgebrochen sei, als nachgeschoben zu werten ist, dass zwischen den Beschwerdeführenden und dem angeblich in der Schweiz wohnhaften Onkel des Beschwerdeführers ohnehin keine Beziehung besteht, die allenfalls gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG beachtlich wäre, dass auch die vorinstanzliche Feststellung zutrifft, wonach in Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, zumal Frankreich die FK und die EMRK ratifiziert hat, dass die von den Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2009 und in der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen eine Rückführung nicht zu überzeugen vermögen, da davon auszugehen ist, sie könnten mit den französischen Behörden zusammen eine Lösung für ihre persönlichen Probleme finden, dass bei Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach dem klassischen ("engen") Verständnis von Art. 3 AsylG erfüllt, dass das BFM als Folge der Schutzklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft darzulegen, sondern umgekehrt lediglich aufzuzeigen hat, dass im kon- D-1864/2009 kreten Fall die Flüchtlingseigenschaft zumindest nicht offensichtlich zutage tritt, dass vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt, da die Beschwerdeführenden – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen – von den vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers beauftragten Männern nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründen behelligt wurden, dass diese Männer aufgrund einer zu Recht oder zu Unrecht geltend gemachten Schuld des Beschwerdeführers mit kriminellen Methoden Geld eintreiben wollten, was indessen asylrechtlich nicht relevant ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal die Beschwerdeführenden diesen nichts Substanziiertes und Konkretes entgegenhalten, dass der Beschwerdeführer erklärt, er werde einen Freund bitten, ihm den Polizeirapport über den Verkehrsunfall zu schicken, dass dieses Dokument jedoch nichts daran ändern könnte, dass die geltend gemachten Übergriffe als asylrechtlich nicht relevant zu beurteilen sind, weshalb die Beweisofferte abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-1864/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass Frankreich seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Verpflichtungen nachkommt, dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden in dieses Land sprechen, dass die Beschwerdeführenden sich auch in Frankreich um den Erhalt medizinischer Behandlung bemühen können, dass in Frankreich sowohl Hepatitis C behandelt als auch eine Drogentherapie durchgeführt werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Frankreich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-1864/2009 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen gegenstandslos werden, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, das BFM habe Daten an die russischen Behörden weitergeleitet und den Beschwerdeführenden zu den an die französischen Behörden weitergeleiteten Daten bereits das rechtliche Gehör gewährt wurde, weshalb der Eventualantrag, sie seien darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1864/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax und Kurier; in Kopie) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 11

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