Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1862/2014
Urteil v o m 2 9 . April 2014 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Kolumbien, (…) , Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
D-1862/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in spanischer Sprache vom 7. September 2011 reichten die Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Botschaft in Bogotá (in der Folge: die Botschaft) ihre Asylgesuche ein. B. B.a Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 ersuchte die Botschaft die Beschwerdeführenden innert Frist um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere, und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf persönlich erlebte Ereignisse, die individuelle Betroffenheit behördlicher Massnahmen sowie allfällige von ihnen getroffene Schutzbegehren. B.b Mit internen Beschluss vom 25. Juni 2012 schrieb das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden als gegenstandslos ab, da sich die Beschwerdeführenden innert Frist nicht hatten vernehmen lassen. B.c Am 28. Januar 2013 wurde das Verfahren wieder aufgenommen, nachdem sich die Beschwerdeführenden wieder auf der Botschaft gemeldet hatten. B.d Mit Schreiben vom 14. März 2013 ersuchte die Botschaft die Beschwerdeführenden erneut um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere, und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf persönlich erlebte Ereignisse, die individuelle Betroffenheit behördlicher Massnahmen sowie allfällige von ihnen getroffene Schutzbegehren. B.e Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 (Eingangsstempel der Botschaft) liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen. C. C.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien in F._______ im Departement G._______ wohnhaft. Mit Angehörigen der Polizei und der Armee habe der Beschwerdeführer Ausbildungen über Entführungen, Erpressungen und Drogenabhängigkeit durchgeführt. Für die Ausbildung habe er einen Kurzfilm gedreht, ausserdem habe er Theatervorstellungen organisiert. Er
D-1862/2014 habe auch für eine Firma in H._______ und I._______ gearbeitet. Dabei habe er mit der Armee und der Polizei Kokapflanzen vernichtet. Im Jahr 2001 sei auf ihn ein Attentat verübt worden. Aus Angst habe er keine Anzeige eingereicht. Im September 2003 habe er schriftliche Morddrohungen erhalten, die er der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht habe. Im Jahr 2004 habe er erneut Morddrohungen erhalten. Er sei angeschuldigt worden, Informant der Armee und Polizei zu sein. Am 28. Juni 2008 hätten sich ihm Unbekannte auf brutale Art genähert. Am 30. Oktober 2009 habe er ein Drohschreiben erhalten. Bei den Urhebern der Drohschreiben habe es sich um paramilitärische Gruppierungen gehandelt. Im Jahr 2010 habe er für eine Firma Aufträge ausgeführt, als sein Auto und dasjenige seiner Kollegen von bewaffneten Männern angehalten worden sei, die einer illegalen Organisation angehört hätten. Sie hätten das Benzin abgepumpt und die Autos verbrannt. Er habe sich an verschieden Behörden gewandt und von der Organisation J._______ Unterstützung erhalten. C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden verschiedene Unterlagen ins Recht. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Mit Schreiben der Botschaft vom 5. März 2013 wurde den Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM zugestellt. E. Mit Eingabe an die Botschaft vom 21. März 2013 (Eingangstempel) erhoben die Beschwerdeführenden in spanischer Sprache mit deutscher und französischer Übersetzung Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013. Am 27. März 2013 überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sie würden sich in ihrem Heimatland nicht sicher fühlen, sie würden bedroht und gesucht und fürchteten um ihr Leben, weshalb sie um Schutz ersuchten.
D-1862/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und sie haben ihre Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Bogotá eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 3. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
D-1862/2014 fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 4.3 Aus den nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ergebe, zu bestätigen. 4.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden in einem anderen Teil des Landes in Schutz bringen können. Die Be-
D-1862/2014 schwerdeführenden haben ihren Aussagen zufolge von der Organisation J._______ Unterstützung erhalten. Diesbezüglich ist auf die zutreffende Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach aus den eingereichten Beweismitteln hervorgeht, dass sie von den Behörden Schutz erhalten haben. So hat die Polizei gemäss dem Schreiben vom 7. April 2010 an ihrem Wohnort Kontrollen zu ihrer Sicherheit durchgeführt. Zudem haben die Beschwerdeführenden von den Behörden Anweisungen über Sicherheitsvorkehrungen erhalten, welche sie ebenfalls als Beweismittel eingereicht haben. Somit kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der Behörden ausgegangen werden. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich zudem nicht um landesweit bekannte Personen, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie könnten von den Verfolgern leicht an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig gemacht werden. Für sie besteht vielmehr die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Sie können sich in einer andern Region in Kolumbien aufhalten, wo sie sich den Übergriffen ihrer Verfolger entziehen können. Das BFM hält zudem richtigerweise fest, dass zahlreiche Dokumente, welche die geltend gemachte Verfolgung belegen sollen, in den Jahren 2010 und 2011 ausgestellt wurden, also unmittelbar bevor die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche bei der Botschaft eingereicht haben. Das Gericht schliesst sich der diesbezüglichen Folgerung der Vorinstanz an, dass aufgrund dieser Tatsache nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführenden seit Jahren einer hohen Gefährdung ausgesetzt waren. 4.5 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
D-1862/2014 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1862/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Bogotá .
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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