Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1862/2012
Urteil v o m 1 8 . Juni 2012 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Sri Lanka, beide vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2012 / N (…).
D-1862/2012 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 10. Januar 2009 bei den Grenzbehörden am Flughafen C._______ ein Asylgesuch. Einige der von ihnen mitgeführten Dokumente – je ein sri-lankischer Reisepass, eine srilankische Identitätskarte sowie ein Personalausweis – wurden vom Fachdienst Grenzkontrolle/Ausweisprüfung der Kantonspolizei C._______ am gleichen Tag einer Analyse unterzogen. Dabei stellte man unter anderem fest, dass es sich bei den sri-lankischen Reisepässen um gefälschte Dokumente und beim Personalausweis des Beschwerdeführers um eine Totalfälschung handle (vgl. Akten BFM A 7/7).
A.b Mit Verfügung vom 10. Januar 2009 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer des weiteren Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu.
A.c Am 11. Januar 2009 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgesuchen befragt (Kurzbefragung) und am 21. Januar 2009 angehört (Anhörung).
A.d Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend, er sei Tamile und stamme aus D._______ (Distrikt E._______). Im November 2001 sei er nach Colombo gezogen, wo er ab dem Jahre 2002 als Zeitungsdesigner und teilweise als Journalist bei der F._______ tätig gewesen sei. Mitte Dezember 2005 sei er von der Polizei festgenommen und anschliessend von Mitarbeitern des CID (Criminal Investigation Department) verhört worden. Man habe ihm vorgeworfen, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu unterstützen. Nach einem Tag sei er wieder freigelassen worden. Anschliessend habe er häufig Drohanrufe erhalten, wobei die Anrufer sich entweder als Polizisten, als Mitglieder der EPDP (Eelam People's Democratic Party) oder als Mitarbeiter des CID ausgegeben hätten. Bei diesen Anrufen sei er gefragt worden, weshalb er bei einer tamilischen Zeitung arbeite und man habe seine Quellen wissen wollen. Obwohl er ab Mai 2007 bei G._______ gearbeitet habe, sei er weiterhin telefonisch bedroht worden. Auch nach seiner Heirat im Juni 2007 seien die Drohanrufe weitergegangen, wobei ein paar Mal auch seine Frau von den Anrufern bedroht und ausgefragt worden sei. Am 28. Oktober 2008 sei einer seiner Freunde, der ebenfalls Drohanrufe erhalten habe, von der Polizei verhaftet worden und seither verschwunden. Am 29.
D-1862/2012 Oktober 2008 habe er einen Anruf vom CID erhalten, wobei er gefragt worden sei, ob er sie treffen wolle, woraufhin er, ohne zu antworten, aufgelegt habe. Da er befürchtet habe, dass ihm und seiner Frau das Gleiche passiere, wie seinem am Vortag verhafteten Freund, hätten sie am 8. Januar 2009 Sri Lanka mit der Hilfe eines Schleppers über den Flughafen von Colombo verlassen.
Anlässlich der Befragungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei Tamilin und stamme aus dem Distrikt H._______. Im Februar 2001 sei sie nach Colombo gezogen, wo sie ab dem Jahre 2004 als Zeitungsdesignerin bei der F._______ gearbeitet habe. Nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer im Juni 2007 habe auch sie Anrufe erhalten, in denen sie bedroht und nach Informationen gefragt worden sei. Zudem habe sie auf dem Weg zur Arbeit Probleme gehabt, da sie jeweils Armeekontrollposten habe passieren müssen. Dort sei sie angehalten, ausgefragt und schikaniert worden, weil auf ihrer Identitätskarte vermerkt gewesen sei, dass sie aus H._______ stamme. Nachdem ihr Mann den Anruf am 29. Oktober 2008 erhalten habe, bei dem er aufgefordert worden sei, CID-Leute zu treffen, hätten sie Angst um ihr Leben gehabt, weswegen sie in der Folge gemeinsam Sri Lanka verlassen hätten. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Protokolle zu verweisen. A.e Am 23. Januar 2009 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche. A.f Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden – neben den oben erwähnten Dokumenten (vgl. A.a) – unter anderem die folgenden Beweismittel ein: Mehrere in englischer Sprache verfasste Arbeitsverträge, eine sri-lankische Heiratskurkunde (inklusive englischer Übersetzung), zwei sri-lankische Geburtsurkunden (in Kopie, inklusive englischer Übersetzungen) sowie mehrere in englischer beziehungsweise tamilischer Sprache verfasste Zeitungs- und Internetartikel. B. Mit Verfügung vom 8. März 2012 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
D-1862/2012 Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass ihm nach der Freilassung aus der vorübergehenden Haft im Dezember 2005 konkrete Verfolgungsmassnahmen von Seiten der sri-lankischen Behörden auf Grund seiner Arbeit bei einer tamilischen Zeitung gedroht hätten. Seine Angaben zu den erhaltenen Drohanrufen hätten stereotyp gewirkt. Obwohl er über einen Zeitraum von mehreren Jahren von diversen Akteuren Drohanrufe erhalten haben wolle, hätten sich diese Drohanrufe stets nach dem gleichen Muster abgespielt. Dieser Umstand wirke konstruiert und erscheine deshalb unglaubhaft. Die geltend gemachte Verfolgungssituation sei aber bereits deshalb nicht überzeugend, weil der Beschwerdeführer keine Zeitungsartikel mit kritischem Inhalt verfasst habe und bei den eigens verfassten Zeitungsartikeln sein Name weder in der Zeitung noch im Internet erschienen sei. Ausserdem sei es nur innerhalb des Büros bekannt gewesen, wer welche Zeitungsartikel verfasst habe. Diese Informationen seien der Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen. Hinzu komme, dass davon auszugehen sei, dass den Behörden der Aufenthalts- und Arbeitsort des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei. Schliesslich sei der Beschwerdeführer bei den Behörden in Colombo registriert gewesen, habe über eine Aufenthaltsbewilligung für Colombo verfügt und bis zur Ausreise an seiner bei den Behörden registrierten Wohnadresse in Colombo gelebt. Hätte es sich beim Beschwerdeführer um eine behördlich gesuchte Person gehandelt, wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit von den Behörden zu Hause oder am Arbeitsplatz festgenommen worden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer mit seinem heimatlichen Reisepass, der als echt befunden worden sei, legal aus Sri Lanka ausgereist. Ein solches Verhalten entspreche nicht demjenigen eines tatsächlich Verfolgten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Pass ein gefälschtes Visum für die Schweiz beinhaltet habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden den schweizerischen Asylbehörden inhaltsverfälschte Reisepässe abgegeben hätten. Namentlich sei in beiden Pässen je eine Seite ausgewechselt worden. Daher sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden den Schweizer Behörden mutmasslich bestimmte Informationen über ihre Reisemodalitäten vorenthielten. Damit bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Den Beschwerdeführenden sei es somit nicht gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe überzeugend darzulegen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, in Colombo an Kontrollposten der Armee regelmässig angehalten und schikaniert worden zu sein, weil auf ihrer sri-lankischen Identitätskarte als Geburtsort H._______ angegeben worden sei, sei festzuhalten, dass diese Vorbringen bereits mangels Intensität asylrechtlich nicht beachtlich seien, zumal
D-1862/2012 diese für die Beschwerdeführerin keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätten. Darüber hinaus zielten solche Personenkontrollen einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Ebenso könne der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an diesen Kontrollposten schikaniert worden sei, mangels Intensität nicht als erheblicher Nachteil im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. So seien in der Vergangenheit erlebte physische und psychische Beeinträchtigungen nur dann beachtlich, wenn konkrete Hinweise auf zukünftige Verfolgung bestehe. Dies sei jedoch, wie dargelegt, zu verneinen. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, im Dezember 2005 vorübergehend festgenommen worden zu sein, sei festzuhalten, dass das CID den Beschwerdeführer nicht bereits nach einem Tag aus der Haft entlassen hätte, wenn dieses ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätte. Seine damalige Freilassung spreche dafür, dass die sri-lankischen Behörden ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt hätten. Dieser Sachverhalt sei daher nicht asylrelevant. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal allein auf Grund der eingereichten Arbeitsverträge und Personalausweise keine Hinweise auf eine Verfolgungssituation abgeleitet werden könnten. Ausserdem handle es sich beim Personalausweis, welcher auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, höchstwahrscheinlich um eine Fälschung. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers und soweit aus den englischsprachigen Artikeln ersichtlich, bezögen sich die eingereichten Zeitungs- und Internetartikel, welche allesamt im Dezember 2005 publiziert worden seien, auf die allgemeine Situation der Medienschaffenden in Sri Lanka. Selbst wenn der Verhaftungsfall des Beschwerdeführers in den Zeitungen im Dezember 2005 dokumentiert worden sei, könne daraus aktuell noch keine konkrete Verfolgungssituation abgeleitet werden, zumal – wie oben bereits ausgeführt – die vorübergehende Festnahme im Dezember 2005 durch das CID als nicht asylrelevant beurteilt werde. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten daher sowohl den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als auch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 5. April 2012 (Poststempel) an das Bundesverwal-
D-1862/2012 tungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 8. März 2012 aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie Flüchtlinge seien und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichnenden sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 26. März 2012 zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 12. April 2012 gaben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – unter anderem die folgenden Dokumente (in Kopie) zu den Akten: Zwei englischsprachige Schreiben der G._______ beziehungsweise F._______ vom 19. respektive 22. Januar 2009 betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der F._______ vom 31. März 2012. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 8. Mai 2012 zu bezahlten hätten. F. Mit Eingaben vom 23. April 2012, 30. April 2012, 2. Mai 2012, 4. Mai 2012, 31. Mai 2012, 1. Juni 2012 sowie 8. Juni 2012 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten reichen: Das Original des Bestätigungsschreibens der F._______. vom 31. März 2012 (inklusive Couvert),
D-1862/2012 ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der J._______ vom 23. April 2012 (in Kopie), ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben des Parlamentsmitgliedes I._______ vom 25. Mai 2012 (in Kopie) sowie mehrere Internetberichte bezüglich der Situation in Sri-Lanka. G. Am 8. Mai 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1862/2012 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut der Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die übersetzenden Personen bei den Befragungen gut verstanden haben wollen (vgl. A 8/49 S. 13, A 9/30 S. 12, A 18/15 S. 4, A 19/10 S. 2).
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
D-1862/2012 Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. B. vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift und in den übrigen Eingaben der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Insbesondere vermag die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführenden bei der Ausreise aus Sri Lanka am Flughafen von Colombo nicht ordentlich kontrolliert worden seien, da die Kontrollbeamten durch den Schlepper bestochen worden seien, nicht zu überzeugen, zumal sie durch nichts belegt wird. Auch die eingereichten Bestätigungsschreiben der F._______ vom 31. März 2012, der J._______ vom 23. April 2012 sowie des Parlamentsmitgliedes I._______ vom 25. Mai 2012 vermögen eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft zu machen, da keine Gewähr für die Echtheit dieser Schreiben besteht. Es ist gerichtsnotorisch, dass viele Asylbewerber unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen. Aus diesem Grund kann auch darauf verzichtet werden, die von den Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 30. April 2012 in Aussicht gestellte Einreichung von Informationen der F._______ abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei auch im schweizerischen Exil als Journalist tätig. Er führe einen Blog und verfasse regelmässig Texte, bei denen es auch um die Politik in Sri Lanka gehe. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob vorliegend die sri-lankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3
D-1862/2012 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er in seinem Heimatland nach seiner Freilassung im Dezember 2005 aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit verfolgt wurde, ist auszuschliessen, er habe vor der Ausreise im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden. Zudem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von seinen Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis genommen haben, da die von ihm geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit (Führung eines tamilischen Blogs, Schreiben von Einträgen in diesem Blog) keinesfalls das Ausmass eines Engagements erreicht haben dürfte, welches das Interesse der Behörden in Sri Lanka wecken könnte. Gegen eine Kenntnisnahme der sri-lankischen Behörden spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten in Sri Lanka nicht politisch betätigt hat. Der Beschwerdeführer verfügt somit nicht über ein ausreichendes politisches Profil, welches ihn bei einer Rückkehr in den Heimatstaat als gefährdet erscheinen lässt. Sodann steht auch nicht fest, dass er von den heimatlichen Behörden überhaupt identifiziert wurde. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müssten. Die Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei, erweist sich als unbegründet. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde und auf die übrigen Eingaben sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-1862/2012 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50
D-1862/2012 7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Situation nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 eine neue Lagebeurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat es in diesem Entscheid unter anderem festgehalten, dass für Personen, die aus dem Grossraum Colombo stammen und dorthttp://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818
D-1862/2012 hin zurückkehren können, der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.3). 7.3.3 Gemäss den Akten haben die Beschwerdeführenden ab dem Jahre 2001 bis zu ihrer Ausreise im Januar 2009 ständig in Colombo gelebt, wo sie auch angemeldet waren. In Colombo wohnen nach wie vor die Eltern der Beschwerdeführerin, bei denen die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka gelebt haben. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass die – gemäss den Akten – gesunden Beschwerdeführenden nach eigenen Aussagen über eine gute Ausbildung sowie jahrelange Berufserfahrung im Zeitungswesen verfügen. Es erweist sich somit, dass die Beschwerdeführenden die vom Bundesverwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllen. Sie werden nach der Rückkehr in ihr Heimatland sowohl auf die Unterstützung ihrer in Colombo lebenden Familie zählen können und bei ihren Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank ihrer beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Den Beschwerdeführenden ist es im Übrigen unbenommen, in ihre Heimat im Norden Sri Lankas zurückzukehren. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, sie seien bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weswegen der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.
D-1862/2012 9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das mit Eingabe vom 30. April 2012 sinngemäss gestellte Gesuch der Beschwerdeführenden, es sei wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Mai 2012 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1862/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das sinngemässe Gesuch, es sei wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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