Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1860/2012
Urteil v o m 1 6 . April 2012 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
A._______, geboren (…), Serbien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2012 / N (…).
D-1860/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 22. Februar 2012 verliess und gleichentags von B._______ auf dem Luftweg nach C._______ reiste, dass sie am 4. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, wo sie am 8. März 2012 zur Person befragt und am 21. März 2012 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asyl-gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sie sei serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, wo sie seit zirka (…) Jahren alleine – ihre Eltern und ihre Geschwister würden sich in der Schweiz aufhalten – gelebt habe, und dort schlecht behandelt und gar mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie lesbisch sei, dass sie zirka im Jahr (…) eine Freundin kennengelernt habe, mit der sie in der Folge ständig zusammen gewesen sei, dass sie in der Öffentlichkeit immer wieder als Lesbe beschimpft worden sei und sich vor Angst kaum mehr aus dem Haus gewagt habe, dass einmal während ihrer Ferienabwesenheit (…) in ihr Haus eingebrochen worden sei, wobei nichts gestohlen worden sei, weshalb sie vermute, dass sie gesucht worden sei, dass ihr Haus (…) worden sei und sie sich aufgrund dieser Ereignisse in einer Krise befinde, weshalb sie einen Psychiater in F._______ (Kosovo) aufgesucht habe, zu dem sie sich seither regelmässig in Behandlung begeben habe, dass ihre Eltern nichts von ihrer sexuellen Neigung wüssten und wichtig sei, dass dies auch so bleibe, dass sie die Situation im Heimatstaat nicht mehr ertragen und deshalb in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe,
D-1860/2012 dass sie nebst ihrem Reisepass einen Arztbericht vom 28. November 2011 zu den Akten reichte, demzufolge sie an einer Angststörung und einer depressiven Störung leidet, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 3. April 2012 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Verfolgern unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und stereotyp ausgefallen seien, wobei sie auch nicht plausibel zu erklären vermocht habe, weshalb sie ihren Heimatstaat erst im März 2012 verlassen habe, obwohl sie angeblich bereits zirka (…) Jahre zuvor massiv bedroht worden sei, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Freundin, mit welcher sie eine langjährige intime Beziehung gepflegt habe, anschaulich zu beschreiben, und nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihre lesbische Beziehung in G._______ allgemein bekannt gewesen sei, indes weder ihre beiden im selben Dorf wohnhaften (…) noch ihre Eltern davon wüssten, obwohl sich gemäss den Aussagen der Be-schwerdeführerin Nachrichten in der Heimat sehr schnell verbreiten würden, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2012 (Datum des Poststempels) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die Beschwerde formgetreu anzunehmen und die
D-1860/2012 vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei respektive vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid keine Vollzugsmassnahmen zu ergreifen, dass zudem der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu erlassen seien und eine angemessene Frist zur Übersetzung des Arztberichts anzusetzen sei, dass indes gleichzeitig eine deutsche Übersetzung des Arztberichts vom 28. Oktober 2011 eingereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. April 2012 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs.2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
D-1860/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind, da sich die Beschwerde gemäss den Anträgen des seit Jahren im Asylbereich professionell tätigen Rechtsvertreters ausdrücklich und allein gegen den Vollzug der Wegweisung richtet,
D-1860/2012 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, und die Beschwerdeführerin vorliegend weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass in der Beschwerde im Rahmen der Zulässigkeitsfrage (Art. 83 Abs. 3 AuG) eingewendet wird, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen sehr wohl konkrete Hinweise zu ihren Verfolgern geben können, zumal sie diesbezüglich erklärt habe, sie sei auf der Strasse von ihr unbekannten jugendlichen Personen albanischer Ethnie aus ihrer Umgebung angegriffen und bedroht worden und habe zudem anonyme Briefe erhalten, dass sie aus Angst, ihre Freundin könnte aufgrund präziser Angaben ausfindig gemacht werden, diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren keine solchen gemacht habe, dass ihr Gefahr für Leib und Leben aus ihrem dörflichen oder familiären Umfeld drohen könnte, und gemäss einer in der Rechtsmitteleingabe zitierten Pressemitteilung (…) von den serbischen Behörden aus Sicherheitsgründen verboten worden sei, woraus die Beschwerdeführerin eine lebensbedrohliche Situation für gleichgeschlechtliche Paare in Serbien ableitet (vgl. Beschwerde S. 4-5), dass sich diese Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen Verfolgung der Beschwerdeführerin als unbehelflich erweisen, dass sie in keiner Weise geeignet sind, an ihren diesbezüglich unglaubhaften Aussagen etwas zu ändern,
D-1860/2012 dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da diese daran ebenfalls nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nach dem Gesagten mithin zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin einerseits zufolge des unangefochten gebliebenen Entscheides bezüglich des Nichteintretens nicht gelungen ist, Hinweise auf eine Verfolgung vorzubringen, und anderseits keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sodann weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation geschweige denn andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG) dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass die Vorinstanz diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung ausführte, namentlich habe sich die Beschwerdeführerin bereits während der letzten (…) Jahre alleine in ihrer Heimat aufgehalten, sei dabei von ihrer Familie finanziell unterstützt worden und habe eine rege Reisetätigkeit zwischen der Schweiz, Serbien und Kosovo entwickelt, was auf genügende finanzielle Mittel schliessen liesse, dass (…) im selben Dorf wie sie wohnhaft seien, weshalb sie nicht auf sich allein gestellt sei, und auch keine medizinischen Wegweisungshindernisse bestün-den, zumal die Grundversorgung diesbezüglich für die gesamte Bevölkerung gewährleistet sei, private Apotheken und Strukturen grundsätzlich alle Medikamente aus dem westlichen Ausland be-schaffen könnten und die Betreuung psychisch kranker Personen ebenfalls sichergestellt sei, umso mehr als sich die Beschwerde-führerin ihren Angaben zufolge seit dem Jahr (…) regelmässig in psychiatrische Behandlung nach Kosovo (aus sprachlichen Gründen) begeben habe, wobei praktische
D-1860/2012 flächendeckend alle gängigen Be-handlungen, auch unter Anwendung moderner Behandlungsmethoden, angeboten würden, dass sich diese vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen und ihnen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegengehalten wird, dass der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Übersetzung des Arztberichts durch das gleichzeitige Einreichen einer solchen (zusammen mit der Rechtsmitteleingabe) gegenstandlos geworden ist, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführerin – diese besitzt bereits einen gültigen Reisepass – ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
D-1860/2012 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1860/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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