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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2010 D-1859/2010

29 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,954 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1859/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . März 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), dessen B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Ägypten, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1859/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, nachdem sie sich eigenen Angaben zufolge zuvor in (...) Spanien aufgehalten hatten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung (...) im Wesentlichen geltend machten, sie seien (...) aufgrund ihres Glaubens in ihrem Heimatstaat verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, dass der Beschwerdeführer bedroht und inhaftiert worden sei, dass auch die Beschwerdeführerin bedroht und zudem vergewaltigt worden sei, wobei sie ein schweres Trauma erlitten habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. Vorakten (...)), dass das BFM den Beschwerdeführenden zur allfälligen Zuständigkeit der spanischen Behörden am (...) das rechtliche Gehör gewährte (vgl. (...)), dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und EURODAC-Treffer vom (...) am (...) ein Übernahmeersuchen an die spanischen Behörden stellte, welchem diese am (...) zustimmten, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 16. März 2010 (...) nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Spanien und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Spanien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen D-1859/2010 [DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Spanien am (...) dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – bis am (...) zu erfolgen habe, dass sich aus den Akten entgegen den von den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwänden keine konkreten Hinweise dafür ergeben würden, dass sich Spanien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), halten würde, dass daher auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass sie in einen sicheren Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Spanien keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würden, dass weder die in Spanien herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, D-1859/2010 dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 24. März 2010 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, worin sie beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für die Asylgesuche als zuständig zu erachten, und auf diese einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und es seien entsprechende vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass als Beweismittel je ein ärztlicher Bericht vom 1. Februar 2010 und vom (...) eingereicht wurden, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am (...) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Instruktionsrichter die zuständigen Behörden mit Telefax vom (...) anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen (Art. 56 VwVG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- D-1859/2010 hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei in Ägypten bedroht und vergewaltigt worden, wobei sie ein schweres Trauma erlitten habe, sich in der Schweiz in einer Traumatherapie befinde und dem BFM bereits am 1. Februar 2010 einen ärztlichen Bericht zugestellt habe, worin ihr die Diagnose „Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung nach Traumatisierung“ gestellt worden sei, dass sich die stark traumatisierte Beschwerdeführerin seit dem 15. Februar 2010 in ambulanter psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung befinde und diesbezüglich auf den gleichzeitig ein- D-1859/2010 gereichten ärztlichen Bericht vom (...) verwiesen wird (vgl. Beschwerde (...)), dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert wird, dass demnach die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen, diese sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, diese in der Entscheidfindung zu berücksichtigen und ihre Verfügung zu begründen hat, dass die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, die Behörde mithin wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.), dass festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 16. März 2010 diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird, zumal die Beschwerdeführerin tatsächlich den in der Beschwerde erwähnten ärztlichen Bericht vom 1. Februar 2010 mit Schreiben vom 3. Februar 2010 beim BFM einreichen liess (...) und auf dessen Inhalt in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen wurde, dass dem BFM vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2010 (...) somit die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bekannt waren, woran nichts zu ändern vermag, dass sie – dreieinhalb Monate zuvor - anlässlich der Befragung vom (...) erklärt hatte, gesundheitlich gehe es ihr momentan gut, sie befinde sich nicht wegen irgendwelcher gesundheitlicher Probleme in Behandlung, und auch im Rahmen des ihr (...) gewährten rechtlichen Gehörs keine solchen Probleme geltend gemacht hatte, dass das BFM in seiner Verfügung vom 16. März Februar 2010 die ihm bekannten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin jedoch D-1859/2010 mit keinem Wort erwähnte und sich auch nicht zu diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in Spanien äusserte, dass die vorinstanzliche Verfügung damit den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermag, dass das BFM somit erhebliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht und somit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2010 beantragt wird, und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls als gegenstandslos erweist, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführenden mit ihrem Hauptbegehren durchgedrungen sind, dass gemäss Art. 9 VGKE die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c), umfassen und das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche be- D-1859/2010 rufsmässige Vertretung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen werden (Art. 10 VGKE), dass die Beschwerdeführenden keine Kostennote zu den Akten haben reichen lassen, auf die Nachreichung einer solchen jedoch verzichtet werden kann, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt, dass die Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. (...) (inkl. Auslagen) festgesetzt wird und den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-1859/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 16. März 2010 wird aufgehoben, und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 9

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