Abtei lung IV D-1859/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . M a i 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, B._______, Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2008 / D-8464/2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1859/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Gesuchstellerin am 1. Oktober 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 13. November 2007 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2007 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2008 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusammenfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, es bestünden keine konkreten Hinweise für die Annahme, die Gesuchstellerin werde bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit grossen Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt, weshalb die Asylvorbringen der Gesuchstellerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass die Gesuchstellerin am 19. März 2008 eine als 'Revisionsbegehren' bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, worin sie um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2008, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchte, dass sie in prozessualer Hinsicht zudem die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen - namentlich die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs - beantragte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen liess, D-1859/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 20. März 2008 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, dass mit Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde vom 26. März 2008 die Mitteilung an das BFM erging, die Gesuchstellerin sei seit dem 20. März 2008 unbekannten Aufenthaltes, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. April 2008 der Rechtsvertreter aufgefordert wurde, bis zum 17. April 2008 den Aufenthaltsort der Gesuchstellerin bekannt zu geben und eine aktuelle, von ihr unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. April 2008 mitteilte, die Gesuchstellerin halte sich nach wie vor in der Schweiz auf und sei, auch kurzfristig, über ihn erreichbar, dass der Rechtsvertreter ferner eine von der Gesuchstellerin unterzeichnete Erklärung vom 12. April 2008 einreichte, in welcher diese ihr fortbestehendes Interesse an der Weiterführung des Revisionsverfahrens bekundete, dass die Gesuchstellerin am 5. Mai 2008 die Originale der Revisionsbeilagen Nrn. 6 und 7 einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, D-1859/2008 dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - die Gesuchstellerin durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sich die Gesuchstellerin auf das Vorliegen der Revisionsgründe von Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft und diese Revisionsgründe innert der in Art. 124 BGG genannten Fristen geltend gemacht werden, dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG), dass die Revision zudem in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, sie sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), D-1859/2008 dass die Revision demgegenüber in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass die Gesuchstellerin in ihrer Revisionseingabe zunächst rügt, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. Februar 2008 aktenkundige Tatsachen für das Vorliegen einer Reflexverfolgung (ihr politisch aktiver Vater sei im Jahre Y._______ von einer Spezialeinheit zum Verschwinden gebracht worden; ihr Onkel C._______, dem mittlerweile in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, sei wegen Aktivitäten für die kurdische Arbeiterpartei (PKK) während D._______ Jahren in der Türkei inhaftiert gewesen) im angefochtenen Entscheid weder erwähnt noch gewürdigt und damit den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG gesetzt, zumal im angefochtenen Entscheid nur in pauschaler Form zum Fluchtgrund der Reflexverfolgung und nicht spezifisch zu den geltend gemachten besonderen Umständen des Einzelfalls eingegangen werde, dass von einer Nichtberücksichtigung erst dann gesprochen werden kann, wenn die zuständige Instanz erhebliche Tatsachen gänzlich übersehen oder ausser acht gelassen hat oder ein Widerspruch mit dem klaren Inhalt der Akten vorliegt, hingegen eine Revision nicht in Frage kommt, wenn die Behörde es bewusst abgelehnt hat, eine bestimmte Tatsache zu berücksichtigen, weil sie sie für nicht entscheidend hielt (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 133), dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Sachverhalt - in Bezug auf die vorliegend gerügte Nichtberücksichtigung einer Reflexverfolgung - anführte, gemäss Aussagen der Gesuchstellerin sei ihr Vater seit Y._______ verschollen; es werde angenommen, eine Spezialeinheit der Militärbehörde habe ihn getötet, dass die Gesuchstellerin zudem geltend gemacht habe, im Z._______ sei ihr Onkel aus der Schweiz bei ihrer Familie in ihrem Dorf zu Besuch gewesen, das Militär habe sie deswegen mitgenommen und ihr ausserhalb des Dorfes Fragen gestellt, mit wem dieser Onkel Kontakt habe, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in E. 5.1 die Begründung des BFM inhaltlich kurz dargestellt wird, wonach im Wesentlichen der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwi- D-1859/2008 schen den geltend gemachten Übergriffen der Gesuchstellerin und deren Flucht im September 2007 nicht gegeben sei, dass auf den Seiten 6 f. des Urteils erwogen wird, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Z._______ anstelle des in der Türkei zu Ferienzwecken weilenden Onkels, welcher in der Schweiz anerkannter Flüchtling sei, mitgenommen und über diesen Onkel befragt worden sei, der besagte Onkel hingegen während seines Aufenthaltes behördlicherseits nicht behelligt worden sein soll, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung sodann die in der Praxis entwickelten Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen Reflexverfolgung darlegte und anschliessend eine einzelfallbezogene Prüfung und Würdigung dieser Voraussetzungen in Berücksichtigung sämtlicher diesbezüglich wesentlichen Vorbringen der Gesuchstellerin ("aufgrund der vorliegenden Akten") vornahm und anführte, allein die Tatsache, dass Verwandte der Gesuchstellerin in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, genüge dafür nicht, dass zwar das vorgebrachte Verschwinden des Vaters im Zusammenhang mit einer Reflexverfolgung nicht geprüft wurde, eine solche Prüfung in Anbetracht der zeitlichen Dimension (Verschwinden des Vaters im Jahre Y._______ - Flucht der Gesuchstellerin im September 2007) jedoch unterbleiben konnte, zumal bereits die Vorinstanz auf den fehlenden Kausalzusammenhang hinwies, dass überdies zu berücksichtigen ist, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Februar 2008 im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters erging (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen war (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass deshalb nicht von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung von erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG gesprochen werden kann, weshalb dieser Revisionsgrund nicht erfüllt ist, dass das Vorbringen in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe, wonach die Asylbehörden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens insbesondere eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Verschwinden des politisch aktiven Vaters im Jahre Y._______ fehlerhaft geprüft hätten, nicht über eine allgemeine Kritik des Urteils des Bundesverwal- D-1859/2008 tungsgerichts vom 28. Februar 2008 hinausgehen, für welche im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247), dass im Weiteren der Revisionsgrund nachträglich aufgefundener, entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird (vgl. Rechtsschrift vom 19. März 2008, S. 6 ff.), dass zur Stützung der entsprechenden Vorbringen Referenzschreiben der Familien E._______ und F._______, des G._______, des H._______, Sektion I._______, sowie der J._______ ins Recht gelegt werden (vgl. Gesuchsbeilagen Nrn. 5 - 8), welche die von der Gesuchstellerin im bisherigen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe belegen sollen, dass die beiden datierten Schreiben das Datum vom 12. und 13. März 2008 tragen und die weiteren Schreiben entweder auf das Urteil vom 28. Februar 2008 oder auf ein nicht näher bezeichnetes Fax-Schreiben vom 10. März 2008 Bezug nehmen, weshalb letztere nach diesen Daten erstellt worden sein müssen, dass es sich somit allesamt um Beweismittel handelt, welche erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 28. Februar 2008 entstanden sind, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2), dass sich demzufolge das Revisionsgesuch diesbezüglich als unzulässig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass überdies und unbesehen des bisher Gesagten aus den Referenzschreiben keine Erklärungen zu ersehen sind, welche die im ordentlichen Verfahren getroffene Feststellung, wonach vorliegend keine konkreten Hinweise für die Annahme einer absehbaren und mit grosser Wahrscheinlichkeit eintretenden asylrechtlich relevanten Verfolgung der Gesuchstellerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei bestünden, in einem anderen Licht erscheinen lassen würden, D-1859/2008 dass sich die - im Übrigen sehr allgemein gehaltenen - Ausführungen in der Gesuchsbeilage Nr. 5 (Referenzschreiben der Familien E._______ und F._______) als blosse Urteilskritik darstellen, dass in den Gesuchsbeilagen Nrn. 6 bis 8 hinsichtlich der persönlichen Situation der Gesuchstellerin - soweit nicht ebenfalls eine blosse Urteilskritik enthaltend - nichts ausgeführt wird, was diese nicht bereits im ordentlichen Verfahren vorbrachte, dass am Schluss der Gesuchsbeilagen Nrn. 6 und 7 die Befürchtung geäussert wird, dass die Gesuchstellerin bei einer Rückkehr in die Türkei kaum in Ruhe gelassen werden dürfte beziehungsweise dass keine Kenntnis darüber bestehe, was im Falle einer Rückkehr mit der Gesuchstellerin geschehen könne, dass in der Gesuchsbeilage Nr. 8 das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2008 als nicht richtig empfunden und Besorgnis über die Situation der Gesuchstellerin geäussert wird, dass insofern keine im Vergleich zur Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Februar 2008 andere Einschätzung angezeigt ist respektive auch bei Vorliegen der oben erwähnten Beweismittel im Zeitpunkt des Urteils das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einem anderen Schluss gekommen wäre, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt zu prüfen, ob die vorgebrachten Gründe, weshalb die Gesuchstellerin diese Dokumente nicht bereits früher einreichen konnte, rechtsgenüglich im Sinne von Art. 46 VGG sind, ob allenfalls unter Berücksichtigung von EMARK 1995 Nr. 9 völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und ob die Rechtsschrift vom 19. März 2008 an die Vorinstanz zur Prüfung weiterzuleiten ist, dass zusammenfassend das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit Ergehen des Urteils das gestellte Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist, D-1859/2008 dass wegen der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsgesuches das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1859/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 10