Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1854/2014
Urteil v o m 2 9 . September 2014 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 / N (…).
D-1854/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) 2012 auf dem Luftweg in Richtung B._______ .Nach misslungener Weiterreise nach Westeuropa reiste er am (…) 2013 auf demselben Weg nach Istanbul zurück. Dort bestieg er am (…) 2013 einen (…) und gelangte, (…), über ihm unbekannte Länder am (…) 2013 illegal in die Schweiz. Am (…) 2013 suchte er in C._______ um Asyl nach. Am (…) 2013 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ eine Befragung statt. Am (…) 2013 wurde er, ebenfalls dort, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Glaubensrichtung aus dem Dorf E._______ in der Provinz F._______. Dort habe er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter und der Mehrheit seiner (…) Geschwister gewohnt und im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Zusätzlich habe er ein (…). Einige seiner Brüder hätten an anderen Orten in der Türkei gewohnt, seien jedoch jeweils während der Sommermonate nach E._______ zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2003 sei er immer wieder von den lokalen Behörden angehalten worden. Diese hätten ihn manchmal auch festgenommen und teilweise für (…) Tage in Haft genommen. Der Hauptkommandant des Gendarmeriepostens habe ihm jeweils vorgeworfen, die Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) mit Proviant zu versorgen. Zudem sei er dazu angehalten worden, dem Kommandanten Informationen zu (…) entfernt verwandten Cousins im G._______ und zu Vorgängen im Dorf zu geben. Auch sei er ständig beim Posten angehalten und verhört worden, wenn er mit seinem Fahrzeug dort unterwegs gewesen sei, um Einkäufe zu tätigen. Die meisten Fahrzeuge seien dort kontrolliert worden. Diese Repressalien seien im Zusammenhang mit den (…) erwähnten Cousins und (…) Onkel erfolgt, welche sich für die Sache der Kurden eingesetzt hätten. Auch seine Brüder seien dem Druck der Behörden ausgesetzt gewesen. Insbesondere sei sein Bruder H._______. im Jahr 2007 sogar für eine Woche in Haft genommen worden und vor Gericht gekommen, nachdem im Zusammenhang mit der PKK Anklage gegen diesen erhoben worden sei. Letztmals sei er am (…) 2012 um (…) Uhr von Soldaten und dem Postenkommandanten abgeholt, zum Posten und anschliessend zum (…) dahinter gebracht worden. Dort habe man ihm mit dem Tod gedroht, falls er
D-1854/2014 nicht kooperiere. Im Verlauf der Nacht sei er freigelassen worden. In der folgenden Nacht habe ihn ein Freund nach I._______ gefahren. Von dort sei er nach Istanbul geflogen und habe seinen Heimatstaat noch am selben Tag auf dem Luftweg verlassen. A.b Mit Verfügung vom (…) 2013 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug. A.c Bevor diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs, wurde der Beschwerdeführer am (…) 2013 irrtümlicherweise in den Heimatstaat zurückgeführt. Mit Verfügung vom 18. April 2013 widerrief das BFM seinen Entscheid vom (…) 2013 und ordnete die Neubeurteilung des Asylgesuchs in der Schweiz an, nachdem es am (…) 2013 die Wiedereinreise des Beschwerdeführers zwecks Weiterführung des ordentlichen Asylverfahrens bewilligt hatte. Am (…) 2013 forderte ihn das BFM über seinen Rechtsvertreter auf, sich zwecks Ausstellung eines Laissez-passer zum Generalkonsulat in Istanbul zu begeben. Am (…) 2013 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, dass die türkische Polizei die Ausreise des im Besitz eines Laissez-passer und eines Visums für die Schweiz befindlichen Beschwerdeführers auf dem Flughafen von Istanbul verhindert habe. Daraufhin wurde dieser vom BFM über den Rechtsvertreter aufgefordert, unter Vorweisung eines Reisepasses nochmals auf dem Generalkonsulat vorzusprechen. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer einen Reisepass und ein neues Visum für die Schweiz ausstellen. Damit flog er am (…) 2013 von Istanbul nach Zürich. Mit Verfügung vom (…) 2013 wurde er durch das BFM erneut dem Kanton J._______ zugewiesen. A.d Am (…) 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer im EVZ D._______ zum zweiten Mal an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, anlässlich seiner Rückführung vom (…) 2013 sei er am Flughafen von Istanbul von den türkischen Behörden angehalten worden. Diesen sei bekannt geworden, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Das Flugpersonal habe ihn zu einem Büro der Polizei im Flughafen gebracht. Dort sei er von der Polizei befragt worden. Diese habe ihn nach seinen Asylgründen gefragt und beschimpft. Es sei zu einem Streit gekommen. Dabei sei er von der Polizei geschlagen worden. Auf seine Erwiderung der Schläge hin sei er von (…) Polizisten geschlagen und getreten worden. Nach (…) Stunden sei er aufgefordert worden zu gehen. Er
D-1854/2014 habe sich zu seinem Freund K._______ in Istanbul begeben und sich während (…) Tagen bei diesem aufgehalten. Da K._______ den Gang zum Schweizer Konsulat als potentiell gefährlich eingeschätzt habe, sei er dabei von K._______ begleitet worden. Mit den ihm vom Konsulat ausgestellten Papieren sei ihm die Ausreise nicht gestattet worden. Daraufhin habe ihm K._______ über eine Drittperson gegen Bezahlung von (…) Euro einen Reisepass beschafft. Damit habe er problemlos ausreisen können. Am (…) 2014 habe ihm der in der Schweiz wohnhafte Bruder von K._______ mitgeteilt, dass dieser vor (…) Monaten festgenommen worden sei, weil K._______ ihm bei der Ausreise behilflich gewesen sei. (…) 2013 habe ihm dann sein eigener Bruder telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei zu Hause mehrmals nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe. Am Ende der Anhörung gab er schliesslich zu Protokoll, dass er anlässlich seiner ersten Festnahme im (…) 2003 gefoltert worden sei und davon noch Folternarben an (…) habe. Er habe damals (…) Nächte in Polizeigewahrsam verbracht. Dabei sei er mit (…) geschlagen und nach dem Aufenthaltsort seiner Cousins gefragt worden. Er sei dazu angehalten worden, der Polizei Mitteilung zu machen, wenn die Cousins nach Hause kommen würden. Da er sich geweigert habe, sei er mit (…) auf (…) geschlagen worden. A.e Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.f Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus und – nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz – seinen Reisepass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 – eröffnet am (…) 2014 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. So habe er insbesondere vorgebracht, bereits seit dem Jahr 2003 ständig von den Behörden festgenommen und bedroht worden zu sein. Er habe jedoch nicht zu erklären vermocht, weshalb die-
D-1854/2014 se Behelligungen derart lange angedauert hätten, ohne dass die Behörde Beweise gegen ihn in der Hand gehabt und ihre Drohung wahrgemacht hätte. Ebenso unlogisch sei, dass seine Brüder in den Sommermonaten jeweils nach E._______ zurückgekehrt seien, obwohl auch sie unter den Repressalien der lokalen Behörden gelitten hätten, beispielsweise der Bruder H._______., welcher im Jahr 2007 für (…) inhaftiert worden sei. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise von B._______ wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, widerspreche jeglicher Logik.
Sodann habe er krass widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Festnahmen gemacht. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, er sei von den Behörden an einem Bach mit dem Tod bedroht worden, habe er zunächst erklärt, dass er damals auf dem Weg zu einer – jeweils am 21. März stattfindenden – Newroz-Feier gewesen sei, und diesen Vorfall später auf den Dezember 2003 datiert. Diesen Widerspruch habe er nicht aufzulösen vermocht. Den fluchtauslösenden Vorfall vom (…) 2012 habe er ohne jegliche persönliche Note oder Gefühle zu wenig detailliert und damit nicht annähernd erlebnisgeprägt geschildert. Dass er bei der allerersten Mitnahme im Jahr 2003 gefoltert worden sei und davon noch Folternarben zeugten, habe er erst anlässlich der zweiten Anhörung vom (…) 2014 (und zwar erst gegen Schluss, im Rahmen der Rechtsbelehrung) vorgebracht. Bei einem derart wichtigen Sachverhaltselement wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses spätestens im Rahmen der Anhörung vom (…) 2013 von sich aus geschildert hätte. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er sei bei der (ersten) Anhörung am (…) 2013 nicht danach gefragt worden, weshalb er sich dazu nicht geäussert habe, vermöge alles andere als zu überzeugen. Was seine Schilderung der geltend gemachten polizeilichen Übergriffe am Flughafen von Istanbul am (…) 2013 angehe, sei dieses Vorbringen in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft ausgefallen, zumal er laufend unterschiedliche Versionen der Abläufe am Flughafen zu Protokoll gegeben habe. Zum Vorbringen, er habe im (…) 2013 von seinem Bruder erfahren, dass dieser auf dem Posten mehrmals nach ihm gefragt worden sei, habe er keine konkreten Angaben machen können. Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die im Zusammenhang mit seinen (…) entfernt verwandten Cousins und seinen (…) Onkeln geltend gemachte Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. Zwar könnten Angehörige von verfolgten Personen in der Türkei auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden, beispielsweise wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahndeten und An-
D-1854/2014 lass zur Vermutung bestehe, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engerem Kontakt stehen würden und ebenfalls politisch aktiv seien. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des BFM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu werden. Auch würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer keine darüber hinausgehenden Nachteile geltend gemacht. Unter diesen Umständen bestehe kein Grund zur Annahme, dass er wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden könnte. In diesem Sinne sei das entsprechende Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 7. April 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. E.a Mit Vernehmlassung vom (…) 2014 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im
D-1854/2014 Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten wurde. E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (…) 2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 – hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
D-1854/2014 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Bezugnahme auf eine Protokollstelle ([…]) eingewendet, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner (…) Cousins und der Aufforderung der Behörden zur Kooperation als unglaubhaft eingeschätzt und ausgeführt, diese hätten ihn nicht während so langer Zeit behelligt, wenn sie über irgendwelche Beweise gegen ihn verfügt hätten. Der Beschwerdeführer habe jahrelang unter diesem Druck leben müssen. Schliesslich sei das Ganze für ihn so unerträglich geworden, dass er ins Ausland habe flüchten müssen. Vor diesem Hintergrund müsse bei einer Gesamtwürdigung der Vorbringen davon ausgegangen werden, dass in casu zumindest im Sinne von Art. 3 AsylG eine Reflexverfolgung bestehe ([…]).
D-1854/2014 Die Aussagen des Beschwerdeführers unter der erwähnten Protokollstelle, mit welchen dieser die behördlichen Behelligungen wegen seiner (…) Cousins schilderte, wurden von der Vorinstanz, welche unter Bezugnahme auf die einzelnen Verfolgungsvorbringen begründete, weshalb die geltend gemachte Reflexverfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöge, nach Ansicht des Gerichts auf korrekte Art und Weise gewürdigt. Diese angesprochene Würdigung der Verfolgungsvorbringen erweist sich nach der Überprüfung der Akten auch inhaltlich als zutreffend, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (vgl. Sachverhalt Bst. B), während die diesbezüglich eher pauschale Argumentation in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermag. Dasselbe gilt für die beiden weiteren, unter Bezugnahme auf zwei andere Protokollstellen erhobenen Einwände in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Festnahmen und der Todesdrohung durch den Gendarmeriekommandanten wegen Widersprüchen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert habe ([…]), und der Beschwerdeführer die letzte und fluchtauslösende Festnahme vom (…) 2012 entgegen der Einschätzung durch die Vorinstanz erlebnisgeprägt und detailliert geschildert habe ([…]). Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer die vom BFM korrekt aufgelisteten Widersprüche und Ungereimtheiten in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht ansatzweise zu entkräften beziehungsweise auszuräumen. 6.2 Schliesslich vermag auch die Argumentation in der Beschwerde zur Menschenrechtslage in der Türkei nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ist auf die grundsätzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Reflexverfolgung in der Türkei zu verweisen, welche sich ebenfalls als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das Betroffensein von asylrelevanten Reflexverfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. 6.3 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-1854/2014 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
D-1854/2014 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 6 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun. 8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar angespannt. Abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9 S. 11 ff.) ist jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Der aus der Provinz I._______ stammende Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge den Grundschulunterricht während (…) Jahren besucht. In der Folge war er sowohl im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb als auch (…) tätig ([…]). Nebst seiner kurdischen Muttersprache spricht er auch Türkisch ([…]). Seine nächsten Familienangehörigen ([…]) sind mehrheitlich nach wie vor in E._______ wohnhaft, wo sich der Landwirtschaftsbetrieb der Familie befindet ([…]). Er ist noch jung und leidet – soweit aktenkundig – an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Prob-
D-1854/2014 lemen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, dessen Reisepass abgelaufen ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates allfällige weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1854/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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