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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2008 D-185/2008

30 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,188 parole·~16 min·3

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM v...

Testo integrale

Abtei lung IV D-185/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . M a i 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), Irak, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-185/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie aus Z._______ (Provinz Suleymanyia) im Nordirak, ersuchte am 27. August 2001 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 18. August 2004 stellte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschluss vom 11. November 2005 schrieb die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, nachdem das BFM am 9. November 2005 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 18. August 2004 wiedererwägungsweise aufgehoben und den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hatte. D. Am 8. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia grundsätzlich als zumutbar. Es gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. E. Am 21. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 - eröffnet am 12. Dezember 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas- D-185/2008 sungsfall auf, die Schweiz bis zum 31. Januar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2008 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtspflege. H. Am 16. Januar 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 1. Februar 2008 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder den Kostenvorschuss zu leisten. I. Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 18. Januar 2008 zu den Akten, worauf der Instruktionsrichter am 23. Januar 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf den Urteilszeitpunkt verlegte. Gleichzeitig gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. J. In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2008 an seinen Anträgen fest. K. Mit Urteil vom 27. März 2008 des Strafgerichts (...) wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Der Schuldspruch erwuchs am 7. April 2008 unangefochten in Rechtskraft. D-185/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesände- D-185/2008 rung nichts geändert. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind demnach nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, wird einerseits damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug in den Nordirak nach wie vor unzumutbar sei. Andererseits wird sinngemäss geltend gemacht, ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung sei nicht möglich. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit beziehungsweise wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.1.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten und über ein tragfähiges Beziehungsnetz in einer der drei Provinzen verfügen. In seiner Stellungnahme vom 21. November 2007 bringe der Beschwerdeführer sodann vor, aufgrund einer familiären Fehde nicht ins D-185/2008 Heimatland zurückkehren zu können. Der Beschwerdeführer erwähne in diesem Zusammenhang politische Probleme und Blutrache, sei jedoch nicht in der Lage zu beschreiben, aufgrund welcher Ereignisse er befürchte, nach seiner Rückkehr verfolgt zu werden. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Probleme seien indessen bereits anlässlich des Asylverfahrens vorgebracht und in der Verfügung vom 18. August 2004 als unglaubhaft bewertet worden. Darüber hinaus sei der ältere Bruder des Beschwerdeführers (...) unter Beanspruchung der Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt und Hinweise auf eine Verfolgung des Bruders nach dessen Rückkehr seien der Stellungnahme des Beschwerdeführers keine zu entnehmen. Des Weiteren sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund (...) Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, im Ort Z._______ in der Provinz Suleymanyia verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Somit sollte er in der Lage sein, nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak eine Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge der Beschwerdeführer mit seinen nach wie vor in der Provinz Suleymanyia wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in aussergewöhnlicher Weise in der Schweiz integriert habe oder eine besonders enge Beziehung zur Schweiz pflege. Seit seiner Einreise habe der Beschwerdeführer mehrheitlich Fürsorgeleistungen bezogen und die Sozialhilfe der Stadt (...) habe aufgrund von Gewalt und Drohung gegen Angestellte am 16. August 2007 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus den Sozialstrukturen verfügt. Ferner befürworte die Migrationsbehörde des Kantons (...) die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. 4.1.2 In der Beschwerde vom 10. Januar 2008 wird geltend gemacht, dass die Situation im Nordirak entgegen der Ansicht der Vorinstanz D-185/2008 nach wie vor unsicher sei. Der Konflikt zwischen der Türkei und den kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum Irak habe sich in den letzten Monaten verschärft und die Regierung in Ankara dazu bewogen, rund 100 000 Soldaten an der türkisch-irakische Grenze zu stationieren und mit einem Einmarsch in den Nordirak zu drohen. Gemäss der Nachrichtenagentur Aswat al-Irak und dem Fernsehsender CNN Türk habe die türkische Luftwaffe in der Nacht auf den 13. November 2007 ferner mehrere Dörfer im Nordirak angegriffen und diversen Zeitungsberichten wie auch anderen Medien sei zu entnehmen, dass erneut Bombenanschläge verübt worden seien. Zudem lasse das anstehende Referendum in Kirkuk eine weitere Eskalation der Sicherheitslage befürchten, weshalb die vom BFM vertretene Meinung der zumutbaren Rückkehr in eine vom Krieg bedrohte Region nicht nachvollziehbar sei. 4.1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2008 erklärte die Vorinstanz, dass sie seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug von Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia als grundsätzlich zumutbar einschätze. Grund dafür sei, dass in diesen kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass in den letzten Jahren zahlreiche Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Suleymanyia), so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Einer der Hauptgründe für die generellen vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsuchender sei der Umstand gewesen, dass direkte Flugverbindungen in den Nordirak nicht bestanden hätten und den Betroffenen nicht habe zugemutet werden können, ihre Rückreise via Bagdad und dann auf dem Landweg in den Norden anzutreten. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. D-185/2008 Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Im vorliegenden Fall habe eine Einzelfallprüfung ergeben, dass keine individuellen Vollzugshindernisse vorlägen. Der Beschwerdeführer sei jung, ledig und gemäss den Akten gesund, verfüge über Berufserfahrung und ein soziales Beziehungsnetz in der Heimatregion. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer demgegenüber wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und eine günstige Prognose für eine erfolgreiche soziale Intergration in der Schweiz könne dem Beschwerdeführer nicht gestellt werden. 4.1.4 In der Replik vom 14. Februar 2008 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, eine Rückkehr in den Nordirak sei im Augenblick nicht möglich. Wie in einem Bericht der SFH sowie diversen weiteren Berichten anderer Organisationen erwähnt, seien Anschläge durch Fundamentalisten und andere Gruppierungen weiterhin aktuell und die sozioökonomische Situation im von der KRG verwalteten Gebiet sei nach wie vor schlecht. Darüber hinaus habe er mit der türkisch-kurdischen PKK zusammengearbeitet, wobei deren Mitglieder von den Parteien PUK und KDP nicht sehr freundlich behandelt würden. Die momentanen Ereignisse führten dazu, dass die Sicherheitslage im Nordirak durch die Schweizer Asylbehörden neu zu beurteilen sei. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 dieser Aufforderung Rechnung getragen und ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymanyia und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem festgestellt, dass die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, wodurch das oft angeführte Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an- D-185/2008 schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle. Ferner wird im erwähnten Entscheid zusammenfassend festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymanyia oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Z._______, wo er eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise Mitte 2001 gelebt hat. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer eine Intergrations- und Berufswahlklasse besucht und nach deren Abschluss diverse Arbeitstätigkeiten (Praktikant als Verkäufer im Bereich Food bei der Migros (...), Officebursche im Hotel M._______ in (...) sowie Bauhilfsarbeiter bei R._______ in (...)) ausgeübt. Gemäss eigenen Angaben beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache sowohl schriftlich als auch mündlich sehr gut. An seinem Wohnort in Z._______ verfügt der Beschwerdeführer über ein breites familiäres Beziehungsnetz (acht Schwestern und der Vater) und auch sein älterer Bruder (...). ist bereits am 21. November 2006 unter Beanspruchung der Rückkehrhilfe nach Hause zurückgekehrt. In der Schweiz war der Beschwerdeführer seit seiner Einreise - ausser kurzen Arbeitseinsätzen - durchgehend abhängig von der staatlichen Fürsorge. Darüber hinaus hat sein renitentes und gewalttätiges Verhalten bereits Anlass zu Klagen gegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit Urteil vom 27. März 2008 des Strafgerichts (...) zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Vor diesem Hintergrund steht einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland somit nichts entgegen. Angesichts seines noch jungen Alters, seiner Arbeitserfahrung sowie seiner Sprachkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie sich in Z._______ eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können und in persönlicher Hinsicht den notwendigen Halt und Unterstützung in den familiären Strukturen findet. Was sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 14. Februar 2008 anbelangt, er habe mit der türkisch-kurdischen PKK zusammengearbeitet, ist dieses D-185/2008 als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten, zumal der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt Entsprechendes nie geltend gemacht hat und auch den Akten keinerlei Hinweise auf die angeführte Zusammenarbeit mit der PKK zu entnehmen sind. Hinsichtlich der angeblichen Gefährdung in Z._______ aufgrund politischer Probleme und Blutrache kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der Verfügung vom 18. August 2004 verwiesen werden, worin die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert hat und welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer sodann den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern und individuelle Gründe, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, sind keine ersichtlich. Übereinstimmend mit dem BFM ist der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu bezeichnen. 4.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Aufnahmekapazität im Nordirak sei beschränkt und die soziale Situation angespannt. Die kurdische Regionalregierung habe vor diesem Hintergrund eine zwangsweise Rückkehr grundsätzlich abgelehnt. Demzufolge könne sich der Vollzug der Wegweisung als praktisch unmöglich erweisen. Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als praktisch unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak möglich wäre. D-185/2008 Im Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückreise notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch in diesem Punkt als möglich zu bezeichnen ist. Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sind somit nicht gegeben. 5. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nicht vor, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG. Es kann daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 9. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der Fürsorgebestätigung vom 18. Januar 2008 ausgewiesen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) D-185/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführer davon befreit wird, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: BFM-Verfügung vom 6. Dezember 2007 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 12

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