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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2022 D-1839/2022

13 maggio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,365 parole·~12 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1839/2022

Urteil v o m 1 3 . M a i 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2022 / N (…).

D-1839/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 17. September 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 23. September 2021 fand die Personalienaufnahme statt und am 11. Januar 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört.

A.b Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland letztmals im Jahr (…), weil ihm dort aufgrund der Verwicklung in (…) die Verbüssung einer (…)ährigen Gefängnisstrafe gedroht hätte. In der Folge habe er sich während mehrerer Jahre in Spanien, Frankreich und Belgien aufgehalten. Um in Frankreich einer Inhaftierung wegen fehlender Papiere zu entgehen, sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus dem Wilaya B._______ und habe (…) Jahre die Schule besucht. Später habe er (…) als (…) gearbeitet. Im Heimatland würden (…) Brüder und eine Schwester leben. Seine Mutter sei verstorben. A.c Im erstinstanzlichen Asylverfahren wurden verschiedene medizinische Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstellt. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem über (…) klagte und während seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum (BAZ) wegen (…) behandelt werden musste. Im Verlauf der Behandlung wurde bei ihm – erstmals am 23. November 2021 – ein (…)karzinom (…) diagnostiziert. Am 17. Dezember 2021 wurde er wegen (…) untersucht. Den ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Untersuchungen des Beschwerdeführers durch geringe Compliance und aggressives Verhalten erschwert wurden. A.d Am 22. September 2021 drohte das SEM dem Beschwerdeführer an, das Asylgesuch wegen mangelnder Mitwirkung im Asylverfahren formlos abzuschreiben, falls er beim nächsten geplanten Termin nicht erscheine. Am 8. November 2021 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen wiederholter Beschimpfungen und Drohungen gegenüber dem Sicherheitspersonal sowie weiteren Fehlverhaltens für 30 Tage dem besonderen Zentrum in Les Verrières zugewiesen. Weiter beging er während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Ladendiebstähle und missachtete wiederholt gegen ihn verhängte Hausverbote. A.e Am 28. September 2021 hatte der Beschwerdeführer erklärt, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Einen für den 7. Dezember 2021 geplanten Rückflug trat er jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht an.

D-1839/2022 A.f Am 17. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton C._______ zugewiesen. Daraufhin legte die zugewiesene Rechtsvertretung im BAZ ihr Mandat nieder; gleichzeitig erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden, dass die für das erweiterte Verfahren zugelassene Rechtsberatungsstelle im Kanton über sämtliche entscheidrelevanten Verfahrensschritte informiert wird. A.g Am 2. Februar 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Februar 2022 einen ärztlichen Bericht betreffend seinen Gesundheitszustand einzureichen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. B. Mit Verfügung vom 15. März 2022 – eröffnet am 17. März 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 19. April 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Vollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Sicht ersuchte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals C._______ vom (…), einen Kurzaustrittsbericht der Psychiatrie C._______ (…) vom (…) sowie eine ärztliche Bestätigung des Kantonsspitals C._______ vom (…) ein.

D-1839/2022 D. Am 20. April 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a

D-1839/2022 Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine unvollständige und unrichtige Feststellung des medizinischen Sachverhalts. 4.1 Den mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Krebserkrankung des Beschwerdeführers lebensbedrohlich ist und die Erkrankung ab sofort einer onkologischen Betreuung inklusive einer regelmässigen Chemotherapie bedarf (vgl. ärztliche Bestätigung des Kantonsspitals C._______ vom […]). Aus dem Untersuchungsbericht des Kantonsspitals C._______ vom (…) geht weiter hervor, dass beim Beschwerdeführer neu ein (…)tumor entdeckt wurde und in Bezug auf die Krebserkrankung zusätzliche Untersuchungen sowie die Besprechung von Therapieoptionen anstehen (vgl. Untersuchungsbericht, S. 2 und 4). Dem Kurzaustrittsbericht der Psychiatrie C._______ (…) vom (…) ist schliesslich zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer psychische (…) diagnostiziert wurden (ICD-10: […]) und er sich vom (…) bis zum (…) Februar 2022 in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Damit sind verschiedene für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevante Fragen offen. Die medizinischen Untersuchungen betreffend das (…)karzinom der (…) und den neu entdeckten (…)krebs sind offenbar noch nicht abgeschlossen. Aus den vorhandenen Unterlagen lassen sich weder das genaue Ausmass der Krebserkrankung des Beschwerdeführers (inklusive das Verhältnis des […]karzinoms der […] zum neu festgestellten […]tumor) noch die sich daraus ergebenden konkret benötigten Behandlungen und Therapieoptionen zuverlässig abschätzen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).

D-1839/2022 Da die nötigen weiteren Abklärungen im vorliegenden Fall von bedeutendem Umfang sind, der rechtserhebliche Sachverhalt auch in anderen Punkten nicht vollständig und korrekt festgestellt wurde (vgl. unten E. 4.5) und die angefochtene Verfügung weitere verfahrensrechtliche Mängel aufweist (vgl. unten E. 4.2 und 4.3), ist die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Neubeurteilung im Vollzugspunkt wird sich die Vorinstanz auch mit der neu diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und der deswegen allenfalls erforderlichen psychiatrischen Behandlung auseinanderzusetzen haben. 4.2 In Bezug auf die im Heimatland des Beschwerdeführers verfügbaren Möglichkeiten zur Behandlung von Krebserkrankungen begnügte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen mit Hinweisen auf die dort vorhandene medizinische Infrastruktur. Im Asylpunkt erachtete das SEM die dem Beschwerdeführer wegen eines gemeinrechtlichen Delikts bei einer Rückkehr nach Algerien drohende Verbüssung einer (…)jährigen Freiheitsstrafe – zurecht – als flüchtlingsrechtlich offensichtlich irrelevant. Da die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft hat, hätte sie sich jedoch zumindest bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dazu äussern müssen, inwiefern davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Zuführung in den Strafvollzug – innert nützlicher Frist – effektiven Zugang zur nötigen medizinischen Behandlung erhalten würde. Indem dies die Vorinstanz unterlassen hat, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt. 4.3 Wie aus dem Sachverhalt zudem hervorgeht (vgl. oben Bst. A.f), hat sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt, dass die zugelassene Rechtsberatungsstelle im Kanton über sämtliche ihn betreffenden entscheidrelevanten Verfahrensschritte informiert wird. Die Vorinstanz wäre deshalb gemäss Art. 52g Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 52h der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichtet gewesen, der HEKS Rechtsberatungsstelle (…) eine Kopie des Schreibens vom 2. Februar 2022 zuzustellen, mit welchem der Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts aufgefordert wurde. Die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen dienen der Sicherstellung des unentgeltlichen Rechtsschutzes im erweiterten Verfahren und ihre Verletzung tangiert den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Information der zugelassenen Rechtsberatungsstelle durch das SEM bei Einverständ-

D-1839/2022 nis der asylsuchenden Person ist eine Voraussetzung dafür, dass die Beratungsstelle die ihr übertragenen Aufgaben effektiv wahrnehmen (vgl. SEM-Richtlinien betreffend die Zulassung zur Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren [Art. 102l nAsylG] vom 16. Juli 2018, Ziff. 3.1 und 3.2 Bst. a, einsehbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/ aktuell/news/2018/2018-07-07.html) und bei Bedarf von sich aus mit der asylsuchenden Person Kontakt aufnehmen kann, falls davon auszugehen ist, dass diese für die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im Verfahren einer Unterstützung bedarf. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat es das SEM unterlassen, die Rechtsberatungsstelle über die laufende Beweismittelfrist in Kenntnis zu setzen. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rechtsverletzung wiegt zwar nicht sonderlich schwer. Gerade in der vorliegenden Fallkonstellation hätte jedoch mit einer frühzeitigen Involvierung der Rechtsberatungsstelle möglicherweise verhindert werden können, dass die Vorinstanz ihren Entscheid in Unkenntnis der zwischenzeitlich erstellten und für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens relevanten ärztlichen Berichte erlässt. 4.4 Im Übrigen erscheint es namentlich aufgrund der stationären psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers vom (…). bis zum (…). Februar 2022 zumindest plausibel, dass dieser aufgrund seiner psychischen (und physischen) Verfassung im betreffenden Zeitraum nicht in der Lage war, seiner Mitwirkungspflicht beziehungsweise konkret der Aufforderung des SEM zur Einreichung eines ärztlichen Berichts (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 26a Abs. 1 AsylG) ohne die Unterstützung Dritter nachzukommen. Gemäss den Angaben in der Beschwerde kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Periode offenbar drei Mal transferiert wurde (vgl. Beschwerde Ziff. II/2 S. 2). Die verspätete Nachreichung der ärztlichen Berichte auf Beschwerdeebene ist deshalb nicht zu seinen Ungunsten zu würdigen, zumal die entsprechenden Beweismittel als entscheidwesentlich zu qualifizieren sind (vgl. Art. 26a Abs. 3 AsylG und Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits wiederholt durch deliktisches und renitentes Verhalten negativ aufgefallen, rechtfertigt angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter keine andere Schlussfolgerung. 4.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, im Detail auf die weiteren Unstimmigkeiten in der angefochtenen Verfügung einzugehen. An dieser Stelle

D-1839/2022 erwähnt sei immerhin, dass es fragwürdig erscheint, auf welcher Grundlage die Vorinstanz zum Schluss gelangte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stabil (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2 S. 5). Ebenso steht die Feststellung betreffend das verwandtschaftliche Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Heimatland (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2 S. 5: «dont votre mère, vos frères et sœurs») in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der Personalienaufnahme und der Anhörung zu den Asylgründen, wonach seine Mutter verstorben sei und in Algerien (…) Brüder und eine Schwester leben würden. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Vollzugspunkt zurückzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG wird damit gegenstandslos. Das Gleiche gilt – angesichts des direkten Entscheids in der Sache – für das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. 7. Angesichts des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Trotz entsprechender Ankündigung in der Beschwerde wurde bis zum heutigen Zeitpunkt keine Kostennote eingereicht. Die notwendigen Parteikosten sind deshalb aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1839/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 15. März 2022 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Vollzugspunkt zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Daniel Widmer

Versand:

D-1839/2022 — Bundesverwaltungsgericht 13.05.2022 D-1839/2022 — Swissrulings