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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2011 D-1838/2011

11 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,423 parole·~12 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1838/2011 law/bah Urteil vom 11. Mai 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Kamerun, vertreten durch Ngoyi wa Mwanza Alfred, Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 / N (…).

D-1838/2011 Sachverhalt: A. Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. Februar 2011 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Eingabe vom 25. März 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei ihre vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Eingabe lagen ein Arztzeugnis von Frau Dr. med. B._______ vom 14. März 2011, ein Kurzbericht der C._______, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. März 2011 und die Auskunft der SFH- Länderanalyse, Kamerun: Psychiatrische Versorgung, vom 9. September 2010 bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Gleichzeitig übermittelte er die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. D. Am 2. April 2011 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der C._______ vom 23. März 2011 und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 21. März 2011 einreichen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. April 2011 die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin liess mittels ihres Rechtsvertreters mit Stellungnahme vom 22. April 2011 an ihren Anträgen festhalten.

D-1838/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG) beziehungsweise, ob entsprechend den Rechtsbegehren infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

D-1838/2011 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Feststellung, wonach der Vollzug der Wegweisung in die Demokratische Republik Kongo (recte: nach Kamerun) zumutbar sei, aus, die Beschwerdeführerin sei eine Frau mittleren Alters, die aus Yaoundé komme, wo sie etwa 15 Jahre lang bis zur Ausreise gelebt habe. Sie habe eine Ausbildung als Krankenpflegerin begonnen und später als Gemüse- und Lebensmittelverkäuferin gearbeitet und ihren Lebensunterhalt verdient. Ab 2006 habe sie ohne ihre Familie bei einer Freundin in Yaoundé gelebt. Sie habe drei Kinder, die heute fast erwachsen seien. Diese legten im gleichen Dorf wie ihre Eltern und ihre vier Geschwister. Ferner habe sie einen Onkel in Yaoundé, zu dem sie von der Schweiz aus Kontakt habe und der ihr auch die Identitätskarte aus Yaoundé geschickt habe. Es müsse vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in ihrem Heimatland wieder werde Fuss fassen und für ihren Lebensunterhalt werde aufkommen können. Die Beschwerdeführerin besitze ein Beziehungsnetz in Yaoundé und in ihrem Heimatdorf, so dass davon ausgegangen werden könne, dass sie auf die Unterstützung und Hilfe ihrer Familienangehörigen und insbesondere auch ihrer Kinder zählen könne. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin stehe in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung, da sie unter einer schweren depressiven Episode leide (ICD-10 F32.2). Sie sei am 7. März 2011 im Anschluss an Suizidversuche in eine psychiatrische Klinik gebracht worden. Die Medikamente, die sie benötige, seien in Kamerun erhältlich oder könnten aus dem Ausland geliefert werden. Sie habe auch die Möglichkeit, sich in den Spitälern ihres Heimatlandes oder in Psychiatriezentren behandeln zu lassen. In Yaoundé, woher sie komme, könnten ihre Leiden behandelt werden. Die meisten ihrer engen Verwandten lebten aber in einem Dorf, in dem keine medizinische Infrastruktur wie in Yaoundé bestehe. Ihre Familie verfüge auch nicht über die Mittel zur Finanzierung einer Behandlung. Ihre Kinder lebten bei ihrem Ehemann, zu dem sie keine Verbindung mehr habe. Seit dem Jahr 2009 habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Onkel und ihrer Freundin, die in Yaoundé gelebt hätten. Beide sollen sich nicht mehr dort aufhalten. Damit wäre sie dem Risiko ausgesetzt, auf sich allein gestellt zu sein. Mit

D-1838/2011 dem Verkauf von Lebensmitteln könnte sie die Kosten für eine psychiatrische Behandlung nicht aufbringen. Sie verfüge über keine Krankenkasse, die die Kosten übernehmen könnte. Aufgrund ihres Gesundheitszustands wäre sie nicht mehr in der Lage, für ihren Unterhalt aufzukommen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun wäre sie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Sie bedürfe eines stabilen Umfelds um die eingeleitete medizinische Behandlung fortsetzen zu können. 4.3. In der Vernehmlassung vom 14. April 2011 führt das BFM aus, aus dem eingereichten Arztbericht gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin vor allem wegen ihrer Situation als Asylbewerberin unter psychischen Problemen leide, die sich seit dem Erhalt des negativen Asylentscheids zugespitzt hätten. Es komme häufig vor, dass Personen in dieser Situation psychische oder andere gesundheitliche Störungen entwickelten oder sich schon bestehende Beschwerden verschlechterten. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien in ihrem Heimatland behandelbar, was auch vom Rechtsvertreter festgehalten worden sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, mit einer medizinischen Rückkehrhilfe in ihr Heimatland zurückzukehren, was es ihr ermöglichen würde, zumindest in den ersten Monaten über die nötigen Medikamente zu verfügen. 4.4. In der Stellungnahme vom 22. April 2011 wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Heimat traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt gewesen, die sie zur Ausreise bewegt hätten. Personen, die solchen Situationen ausgesetzt gewesen seien, könnten nach einem schockierenden Vorfall erkranken. Sie habe einen negativen Asylentscheid erhalten, der ihre alten Ängste geweckt habe. Sie habe keine Neuigkeiten von ihren Angehörigen, die sie eventuell unterstützen könnten. Es sei nicht sichergestellt, dass sie im Fall einer Rückkehr die benötigte Behandlung erhalten würde. Dem eingereichten ärztlichen Bericht sei aber zu entnehmen, dass sie einer therapeutischen Behandlung bedürfe. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von

D-1838/2011 Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3. 5.3.1. In Kamerun herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug nach Kamerun ist somit nicht grundsätzlich als unzumutbar zu erachten. Zu prüfen bleibt aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel, ob der Vollzug der Wegweisung mit Blick auf den heutigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erachtet werden muss. 5.3.2. Dem aktuellsten eingereichten ärztlichen Bericht (Austrittsbericht vom 23. März 2011) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer schweren depressiven Episode, welche aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation exazerbierte, leidet. Sie habe sich freiwillig zur stationären Behandlung in die psychiatrische Klinik begeben, wo sie medikamentös behandelt worden sei. Bei Entlassung aus der

D-1838/2011 Klinik wurde empfohlen, die antidepressive Medikation bis auf weiteres fortzuführen. Es wurde ebenso die Installation einer ambulanten, französisch sprechenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung empfohlen. Zum Entlassungszeitpunkt bestanden offenbar keine Anhaltspunkte für eine drohende Selbst- oder Fremdgefährdung. 5.3.3. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge bestehen in Yaoundé, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, für ihre psychischen Probleme adäquate Behandlungsmöglichkeiten. Obwohl der Standard der Behandlung von psychisch Erkrankten in Kamerun infolge teilweise mangelhafter Infrastruktur (vgl. dazu die SFH-Auskunft vom 9. September 2010, S. 2 ff.) nicht dem schweizerischen Standard entspricht, ist grundsätzlich dennoch davon auszugehen, dass es ihr möglich sein wird, die im Arztbericht empfohlene Therapie fortzusetzen. Um eine lückenlose Fortsetzung der Therapie zu garantieren, könnte sie einen angemessenen Medikamentenvorrat von der Schweiz nach Kamerun mitnehmen. Die Psychotherapie kann in Yaoundé im Jamot Hospital fortgesetzt werden. Auch das Centre de Santé Mentale "Benoît Menni" in Yaoundé kümmert sich um psychisch Kranke und bietet neben Psychotherapien und medikamentöser Therapie auch Ergotherapie an. In Yaoundé gibt es ausreichend Apotheken, die alle wichtigen Medikamente, unter anderem auch Psychopharmaka, führen. Allenfalls könnte sich die Beschwerdeführerin auch an eine der in Yaoundé tätigen NGOs wenden, welche im Bereich Traumabehandlung tätig sind (beispielsweise das Centre for Rehabilitation and Abolition of Trauma [CRAT] oder das Trauma Centre Cameroon [TCC]). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun die in der Schweiz begonnene Behandlung ihrer psychischen Probleme in geeigneter Weise fortsetzen kann, so dass bei einer Rückschaffung ins Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen ist. 5.3.4. In der Beschwerde wird eingewendet, eine adäquate Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wäre in Kamerun insbesondere aus finanziellen Gründen kaum möglich. Es ist zutreffend, dass die Beschwerdeführerin für die Kosten der psychiatrischen Behandlung grundsätzlich selber aufkommen müsste. Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung davon auszugehen, dass es ihr gelingen sollte, die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufzutreiben. Das BFM hat in seiner Vernehmlassung in Aussicht gestellt, dass es ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe

D-1838/2011 wohlwollend prüfen werde. Dabei kann sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einen Medikamentenvorrat mit in ihre Heimat und für einige Zeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Es ist ihr zudem zuzumuten, nach einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit (beispielsweise – wie bereits vor der Ausreise – als selbständige Händlerin) nachzugehen. Aus den eingereichten Arztberichten ist zudem ersichtlich, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in engem Zusammenhang mit der drohenden Ausschaffung aus der Schweiz und ihren aktuellen Lebensumständen als Asylbewerberin stehen. Es kann daher erwartet werden, dass die Rückschaffung ins Heimatland, die Rückkehr in eine vertraute Umgebung – auch wenn dieser Schritt von der Beschwerdeführerin zurzeit abgelehnt wird – zumindest mittelfristig eine Stabilisierung ihres psychischen Zustandes zur Folge haben wird und spezifische Ängste, welche massgeblich zu ihrer psychischen Erkrankung beigetragen haben, wegfallen werden. Positiv dürfte sich ausserdem der bei einer Rückkehr nach Yaoundé wiederum mögliche Kontakt zu ihren Familienangehörigen auswirken. Konkrete Hinweise darauf, dass die Angehörigen der Beschwerdeführerin sie gesamthaft und endgültig aus der Familie ausgestossen hätten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Im Beschwerdeverfahren wird geltend gemacht, der in Yaoundé lebende Onkel und ihre Freundin, bei der sie gewohnt habe, befänden sich nicht mehr dort. Dabei handelt es sich lediglich um durch nichts gestützte Parteibehauptungen, die nicht zu überzeugen vermögen. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen jahrelang in Yaoundé gelebt (vgl. act. A4/9 S. 1), weshalb sie dort über ein die erwähnten Personen hinausreichenden Beziehungsnetz verfügen dürfte, welches bei Bedarf wieder aktiviert werden könnte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht alleine dastehen wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Kamerun verschiedene Organisationen tätig sind, welche bei psychischen Erkrankungen Beratung und Unterstützung anbieten. Sollten sich bei der Beschwerdeführerin heute noch vorhandene oder wiederaufflammende suizidale Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dennoch akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

D-1838/2011 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG fällt somit nicht in Betracht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 1. April 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1838/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:

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