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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2014 D-1836/2013

13 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,399 parole·~22 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1836/2013/plo

Urteil v o m 1 3 . M a i 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien

A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch Me Daniel Jeanguenin, avocat, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (…).

D-1836/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak seinen Angaben gemäss im Dezember 2012 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 13. Januar 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 21. Januar 2013 wurde er summarisch befragt und am 31. Januar 2013 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, die Angehörigen des Mädchens, das er geliebt habe, seien mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen. Deshalb habe er auf Vorschlag des Mädchens das Auto ihres Vaters gestohlen, um dieses zu verkaufen und mit ihr zu fliehen. Als er mit dem gestohlenen Auto unterwegs gewesen sei, sei er von einer Polizeipatrouille angehalten und wegen des Autodiebstahls verhaftet worden. In Untersuchungshaft sei er misshandelt worden. Er sei zu (…) Jahren Haft verurteilt worden und habe die Strafe abgesessen. Die Strafe sei so hoch ausgefallen, weil der Vater des Mädchens Beziehungen zum Richter gehabt habe. Am Tag seiner Haftentlassung sei er ausgereist, weil er gehört habe, dass die Familie des Mädchens ihn wegen des Diebstahls bedrohe. B. Mit Verfügung vom 7. März 2013 – eröffnet am 8. März 2013 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. April 2013 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 11. April 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der

D-1836/2013 Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit und die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. E. Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 wurden die in Aussicht gestellten Beweismittel eingereicht und ausgeführt, die zuständige Gemeinde stelle keine Mittellosigkeitsbestätigungen aus. F. In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 3. Juli 2013 zur Vernehmlassung des BFM zu äussern. Er liess die Frist ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-1836/2013 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Vorab falle auf, dass er trotz

D-1836/2013 mehrmaliger Nachfragen nicht in der Lage gewesen sei, irgendwelche Angaben zu seiner Freundin, zu deren Biografie und zu ihrem Umfeld zu machen, sondern lediglich pauschal darauf verwiesen habe, dass sie sich geliebt hätten. Angesichts des langen Zeitraums, über den die beiden eine Beziehung geführt hätten, mangle es einer solch einfachen Bemerkung wesentlich an Substanz. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mehrmals angegeben habe, das Mädchen sehr geliebt zu haben und dass er es auf keine Weise habe enttäuschen wollen, erstaune es, dass er im Jahre 2007 widerstandslos eingewilligt habe, dem Vorschlag seines Vaters zufolge eine Verwandte zu heiraten. Dies sei umso auffälliger, als sich umgekehrt das Mädchen, dem es in einer patriarchalischen Gesellschaftsstruktur um ein Vielfaches schwerer gefallen sein dürfte, sich dem Willen seiner Familie zu widersetzen, bis 2008 erfolgreich gegen eine Heirat mit ihrem Cousin gewehrt habe, obwohl es für irakische Verhältnisse bereits über dem heiratsfähigen Alter und ihre Liebe zum Beschwerdeführer ja bekannt aber nicht akzeptiert gewesen sei. Aus diesen Gründen müsse die Beziehung zu dem Mädchen in Frage gestellt werden. Des Weiteren sei sowohl die Motivation als auch die Vorgehensweise des Beschwerdeführers beim Autodiebstahl in keiner Weise nachvollziehbar. Es sei unplausibel, dass er zur Finanzierung der gemeinsamen Flucht ausgerechnet das Auto des Vaters seiner Freundin gestohlen haben solle. Vielmehr hätte erwartet werden dürfen, dass er zunächst andere Wege zur Geldbeschaffung prüfe, insbesondere weil er explizit zu Protokoll gegeben habe, dass er, der als (...) tätig gewesen sei, eigentlich kein Delikt habe begehen wollen. Der Umstand, dass er das Auto direkt vor dem Haus des Besitzers gestohlen habe und anschliessend ohne das Treffen von Vorsichtsmassnahmen wie beispielsweise das Wegwischen der Scherben und das Austauschen des Nummernschildes in die Stadt gefahren sei, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass dort am frühen Morgen regelmässig der Sicherheitsdienst patrouilliere, widerspreche jeglicher Logik des Handelns. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe das Auto so schnell wie möglich loswerden wollen, überzeuge nicht, insbesondere weil er den Käufer telefonisch noch gar nicht erreicht habe. Zudem falle auf, dass sich der Beschwerdeführer durchgehend in der passiven Rolle des Geschehens darstelle. Stets sei seine Freundin die treibende Kraft gewesen und habe Druck auf ihn ausgeübt. In einer Gesellschaft wie der irakischen, in der Männern grundsätzlich die entscheidende Position zukomme, sei ein dermassen selbstbestimmungsloses Handeln von Seiten des Beschwerdeführers kaum nachvollziehbar. Zweifel beträfen auch den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers. Es scheine unrealistisch, dass er wegen eines einfachen Autodiebstahls zu

D-1836/2013 (...) Jahren Haft verurteilt worden sei. Seine Begründung, dass es einerseits in Kurdistan keine Gesetze gäbe und andrerseits der Autobesitzer dank Beziehungen das Strafmass habe erhöhen können, sei pauschal und vermöge nicht zu überzeugen. Bei einem unangemessenen Strafmass hätte zudem erwartet werden können, dass er sich in Form einer Beschwerde dagegen gewehrt hätte. Da sein Onkel in der Lage gewesen sei, seine Reise in die Schweiz zu finanzieren, dürfte der finanzielle Aspekt einer Beschwerde entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Rolle gespielt haben. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich wegen der Drohungen von Seiten der Familie seiner Freundin nicht zuerst an die Polizei gewendet habe, statt direkt auszureisen. In Nordirak bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur, deren Inanspruchnahme dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre. Da er selber seine rechtmässige Strafe vollständig verbüsst habe, könne davon ausgegangen werden, dass er – selbst einmal (...) gewesen – vom notwendigen Schutz profitiert hätte. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, wenn er in Bezug auf seine Freundin zuweilen etwas vage Antworten gegeben habe, liege das daran, dass er sich geschämt habe, sich über sein Intimleben auszulassen. Zudem habe er auf die wichtigen Fragen eine Antwort gegeben. Er habe erklärt, seine Freundin im Jahre 2002 kennengelernt zu haben, ihren Wohnort angegeben und das Milieu, in dem sie aufgewachsen sei. Auch habe er angegeben, dass sie noch nicht intim geworden seien und sich relativ wenig persönlich gesehen, aber regelmässig telefoniert hätten. Die aussergewöhnliche Natur dieser riskanten Beziehung erkläre zum Teil, warum er so wenige Details habe angeben können. Die Kürze seiner Antworten belege vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Wäre es doch ein leichtes gewesen, die Beziehung mit Fantasiegeschichten aus vergangenen Beziehungen auszuschmücken. Zur Flucht hätte er mit seinem Gehalt und vor dem Hintergrund, dass er seine Familie habe unterstützen müssen, keine anderen finanziellen Mittel gehabt. Beim Autodiebstahl sei er tatsächlich amateurhaft vorgegangen. Aufgrund der Nervosität und des Risikos, das er eingegangen sei, sei es nicht aussergewöhnlich, dass er gewisse Sicherheitsvorkehrungen unterlassen habe. Er habe sich in erster Linie vom Tatort entfernen wollen. Schliesslich stimme es, dass die irakische Gesellschaft eine patriarchalische sei. Es sei aber nicht einzusehen, wieso dies gegen seine Glaubhaftigkeit spreche. Immerhin habe er selber sich zum Diebstahl entschlossen und diesen durchgeführt. Die übermässige Höhe der Gefängnisstrafe sei, wie

D-1836/2013 erwähnt, auf Korruption und den Einfluss der Familie seiner Freundin zurückzuführen. Ein entsprechendes Gerichtsurteil werde er einreichen. In Bezug auf die Drohungen der Familie seiner Freundin sei festzuhalten, dass er mit der Beziehung zu ihr, die Ehre der Familie verletzt habe. Damit habe er sein und ihr Leben in Gefahr gebracht. Im Nordirak seien Ehrenmorde weiterhin verbreitet und die Polizei schütze zuweilen die Täter. Die Stammesjustiz habe einen höheren Stellenwert in der Gesellschaft als das von den Befreiern eingesetzte Justizsystem. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Beschlusses des (…)gerichts von Sulaymaniya, mit welchem er zu (...) Jahren Haft verurteilt worden sei, und die Kopie eines Berichtes der Gerichtsmedizin bezüglich der körperlichen Misshandlung, die er im Irak erlitten habe, zu den Akten. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, es bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel. Dokumente dieser Art könnten im Irak ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden. Da es sich um Kopien handle, müsse ihr Beweiswert grundsätzlich als äusserst gering eingestuft werden. Deren Datierung stimme zudem nicht mit den zeitlichen Abläufen überein, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache. Gemäss seinen Angaben hätten sich der Diebstahl und die Haft im Jahre 2008 abgespielt. Die eingereichten Dokumente datierten nun aber beide vom (…) 2007. Das Dokument des (…)gerichts besage zudem, dass der entsprechende Beschluss am (…) 2009, also in der Zukunft, erlassen worden sei. Der Bericht der Gerichtsmedizin wiederum besage, dass der Beschwerdeführer am (…) 2007 medizinisch untersucht worden sei und diverse Verletzungen festgestellt worden seien. Nach 22 Tagen ärztlicher Beobachtung sei er in gutem Zustand entlassen worden. Allerdings datiere der Bericht selber bereits vom Eintrittsdatum, dem (…) 2007. Da zu diesem Zeitpunkt eine Aussage über den Gesundheitszustand bei der Entlassung noch nicht möglich gewesen sei, wolle der Bericht ebenfalls eine künftige Gegebenheit bescheinigen. Des Weiteren sei angemerkt, dass darin für den Beschwerdeführer ein Alter von (…) Jahren angegeben werde. Ausgehend von seinem Geburtsjahr (…) wäre er im Jahre 2007 aber bereits (…)-jährig gewesen. 5. 5.1 Das BFM kam in seiner Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb vorliegend zur Vermeidung von Wiederho-

D-1836/2013 lungen im Wesentlichen auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der geheimen Liebesbeziehung kann ergänzend ausgeführt werden, dass es nicht nachvollziehbar scheint, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin die heimlichen Treffen auf öffentlichen Plätzen und unter Beisein der kleinen Schwester des Mädchens vollzogen, hätte sich das vierjährige Mädchen doch leicht verplappern können, auch wenn ihm gesagt worden sei, dass es nichts sagen solle. Die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Freundin vermögen nicht zu überzeugen. So vermag seine angebliche Scham, über sein Liebesleben Auskunft zu geben, nicht zu erklären, wieso er keine substantiierten Angaben zur Person seiner Freundin, zu deren Biografie und zu ihrem Umfeld machen konnte, insbesondere da er gleichzeitig ungefragt angab, dass sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten (vgl. Akten des BFM A9 F41). Dass er angegeben hat, wann sie sich kennenlernten, wo sie wohnte, in welchem Milieu sie aufgewachsen sei und dass sie noch nicht intim geworden seien und sich relativ wenig persönlich gesehen, aber regelmässig telefoniert hätten, zeugt eben nicht von einem grossen Detailwissen, wie es nach einer zehnjährigen Beziehung zu erwarten wäre. Wieso die aussergewöhnliche Natur einer riskanten Beziehung die Detailarmut erklären solle, kann insbesondere in Anbetracht der Länge der Beziehung nicht nachvollzogen werden. Auch belegt die Kürze der Antworten des Beschwerdeführers eben gerade nicht deren Glaubhaftigkeit, weil das kongruente Ausschmücken mit detaillierten Fantasiegeschichten bei einem Lügenkonstrukt eben schwer fällt und deshalb vermieden wird. Dass der Beschwerdeführer das Geld für die Flucht anstatt aus dem Autodiebstahl aus seinem Gehalt hätte aufbringen können, wird vom BFM nicht behauptet. Vielmehr stellt es zur Frage, wieso sich der Beschwerdeführer, der als (...) kein Verbrechen habe begehen wollen, nicht andere Möglichkeiten überlegt habe, um an Geld zu kommen und beispielsweise seinen Onkel gefragt hätte, der ja auch seine Ausreise finanziert hatte. Die Begründung, dieser hätte ihn von dem Vorgehen abgehalten (vgl. A9 F86), vermag nicht zu erklären, wieso er ihn nicht zumindest fragte. Das vom BFM festgestellte amateurhafte Vorgehen beim Autodiebstahl bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Die detailliert aufgezählten Unglaubhaftigkeitselemente vermag er aber nicht zu widerlegen und beschränkt sich einzig darauf zu erwähnen, er habe keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen, weil er nervös gewesen sei und sich so schnell wie möglich vom Tatort habe entfernen wollen. Dies vermag die fundierte Analyse des BFM zur Unglaubhaftigkeit des Autodiebstahls aber nicht umzustossen. Weiter ist auch das Argument des BFM zu stützen, dass es in einer patriarchali-

D-1836/2013 schen Gesellschaftsstruktur zumindest auffällig ist, dass sich der Beschwerdeführer als (...) von seiner Freundin zu einer Straftat überreden lässt, die er gar nicht begehen wollte. Dass er selber den Diebstahl durchgeführt habe, vermag daran nichts zu ändern. Inwiefern schliesslich, wie in der Beschwerde erneut geltend gemacht, der Vater seiner Freundin durch Korruption und seinen Einfluss auf die übermässige Höhe der Gefängnisstrafe hingewirkt habe, vermag der Beschwerdeführer nicht genau zu erklären und kann ihm auch nicht geglaubt werden. In Bezug auf die Haft kann zudem ergänzend zu den Erwägungen des BFM ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinem (...)jährigen Gefängnisaufenthalt machte. Zwar wurde er vom BFM- Mitarbei-ter auch nicht direkt darauf angesprochen. Angesichts einer derart langen Haftdauer wäre aber zu erwarten gewesen, dass er von sich aus mehr darüber erzählt hätte. Schliesslich sind die Erwägungen des BFM auch in Bezug auf die Drohungen der Familie der Freundin des Beschwerdeführers zu stützen. So ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, wieso er – als ehemaliger (...) – sich nicht an die durchaus funktionierenden Sicherheitsbehörden wandte. Seine Erklärung, die Behörden hätten ihm keinen Schutz gewähren können, weil er wegen seiner Straftat vom (…)dienst ausgeschlossen worden und registriert gewesen sei (vgl. A9 F115), vermag nicht zu überzeugen. Auch vermag der Hinweis in der Beschwerde, wonach die Stammesjustiz nach wie vor einen starken Stellenwert habe, den funktionierenden Sicherheitsapparat im Nordirak nicht zu widerlegen. Dass er schliesslich mit der Beziehung zu der Freundin die Ehre ihrer Familie verletzt habe und deshalb einen Ehrenmord befürchtet habe, macht der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend. Bisher sagte er nur aus, die Familie habe ihm wegen des geklauten Autos gedroht (vgl. A9 F107). 5.2 In Bezug auf die eingereichten Beweismittel kann vorab festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese zwar bereits bei der Befragung zur Person erwähnte, bezeichnenderweise aber nur in Kopie und erst im Nachgang zur Beschwerde gegen den negativen Entscheid des BFM einreichte. Zu den Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Beweismitteln kann zur Vermeidung von Wiederholung auf die ausführlichen Erwägungen des BFM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Gerichtsbeschluss von einem (…)gericht gefällt wurde, was bei einem Strafverfahren doch aussergewöhnlich erscheint. Im Zusammenhang mit dem Bericht der Gerichtsmedizin fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde diesen Krankenhausaufenthalt

D-1836/2013 jemals erwähnte. Auch machte er lediglich geltend, er sei in Untersuchungshaft im (…) 2008 misshandelt worden. Wieso er dann im (…) 2007 oder auch 2008 im Krankenhaus hätte behandelt werden sollen, scheint in keiner Weise nachvollziehbar. Abschliessend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise von seinem Replikrecht keinen Gebrauch machte und die erheblichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den eingereichten Beweismitteln nicht zu entkräften versuchte. 5.3 Nach dem Gesagten hat das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-1836/2013 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8. Gemäss Art. 25 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-1836/2013 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya). Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Diese Einschätzung beansprucht weiterhin Gültigkeit (vgl. BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1 S. 7 f.). 8.2.2 Der alleinstehende, (…)-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus Sulaymaniya, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er im Nordirak nach wie vor über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt. So sind gemäss seinen Aussagen seine Eltern und diverse Geschwister in Sulaymaniya ansässig. Der Beschwerdeführer hat gemäss Aktenlage keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme, verfügt über eine fünfjährige Schulbildung und hatte eine Anstellung als (...). Gestützt

D-1836/2013 auf diese Erwägungen ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen wird, sich dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Provinz Sulaymaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Mit der Beschwerde wurde zudem um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Gesuchstellens massgebend. Der Beschwerdeführer reichte unmittelbar im Anschluss an seine Beschwerde gefälschte Beweismittel zu den Akten, um seine Begehren damit zu begründen. Angesichts dieses missbräuchlichen Verhaltens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

D-1836/2013 und damit auch der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen, zumal vorliegend auch die Fürsorgeabhängigkeit nicht belegt ist. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1836/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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