Abtei lung IV D-1836/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 . M a i 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Rechtsdienst, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1836/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 12. Juli 2009 und gelangte per Flugzeug über B._______ und C._______ nach D._______, von wo aus er auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen am 15. Juli 2009 in die Schweiz zu seinen Angehörigen reiste. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. Am 21. Juli 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt und am 24. Juli 2009 hörte ihn das BFM direkt zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 wurde sein Gesuch um Kantonswechsel vom BFM gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugeteilt wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus H._______ im Norden des Landes, wo er mit seiner Familie gelebt habe. Sein Vater sei im Jahr 1992 in die Schweiz gekommen. Zwischen 1995 und 1997 sei er mit dem Rest seiner Familie in I._______ gewesen. Danach sei die Familie infolge des Krieges nach J._______ geflohen, wo er die Schule und die Universität besucht habe. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien im Jahr 2005 im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls in die Schweiz gereist und seine Schwester sei ihnen im Jahr 2007 als Folge einer Heirat mit einem Landsmann gefolgt. Im Januar 2009 habe er über einen Kollegen einen Mann kennengelernt, der sich später als Selbstmordattentäter der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entpuppt habe. Er habe diesen zwei beziehungsweise zwei bis drei Mal getroffen, wobei er mit ihm erst beim zweiten Treffen persönlich gesprochen habe. Mitte Mai 2009 habe er anlässlich eines Besuchs der Stadt K._______ mit einem Kollegen von einem weiteren Kollegen per Telefon erfahren, dass er vom Criminal Investigation Department (CID) in einem Internetcafé, welches er regelmässig besucht habe, gesucht worden sei. Kurze Zeit später habe er vom Wachmann seiner Wohnung telefonisch erfahren, dass der CID ihn am Tag zuvor und am selben Tag auch in seiner Wohnung gesucht habe, da sich der Selbstmordattentäter der LTTE, mit welchem er Kontakt gehabt habe, anlässlich einer Hausdurchsuchung aus dem Fenster gestürzt habe. Der CID habe seinen Laptop und seine Dokumente mitgenommen. Er habe zudem noch einen anonymen Telefonanruf bekommen, gemäss welchem er aufgefordert worden sei, nach Hause zu kommen. Er habe D-1836/2010 daraufhin die Familie, welche ihm jeweils das Essen geliefert habe, kontaktiert, um das Essen abzubestellen. Diese habe ihm mitgeteilt, dass auch sie Besuch vom CID bekommen habe. Daraufhin habe er seine SIM-Karte weggeworfen und sei zu seiner Tante nach J._______ gereist, wo er indessen auch bereits von den Behörden gesucht worden sei. Deshalb habe er sich bei einer singalesischen Familie in J._______ versteckt. Auch diese sei vom CID aufgesucht worden. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer gab den schweizerischen Behörden eine srilankische Identitätskarte, einen srilankischen Studentenausweis und eine srilankische Geburtsurkunde ab. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 – eröffnet am 22. Februar 2010 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers teilweise infolge fehlender Glaubhaftigkeit und teilweise aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft ab. Den Beschwerdeführer wies es aus der Schweiz weg, und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht plausibel ausgefallen seien, weil nicht nachvollzogen werden könne, dass die Behörden sämtliche Aufenthaltsadressen des Beschwerdeführers sofort herausgefunden hätten und es ihnen bei Bekanntwerden der Aufenthaltsadressen nicht gelungen sei, ihn zu verhaften. Zudem müsse bezweifelt werden, dass der CID dem Wachmann erklärt hätte, warum man den Beschwerdeführer suche. Auch sei es nicht realistisch, dass er von einer anonymen Person aufgefordert worden sei, nach Hause zu kommen. Zudem sei nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer und nicht andere Kollegen, welche dem Verstorbenen näher gewesen wären, aufgesucht worden seien. Des Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht substanziiert ausgefallen. Insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen, den Namen der singalesischen Familie, bei welcher er während sechs Wochen Unterschlupf gefunden habe, zu nennen. Auch könne er über den Verstorbenen nur aus Zeitungsberichten erzählen, obwohl er ihn gekannt haben wolle. Hinsichtlich der angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer durch den CID sei zudem festzustellen, dass diese selbst im Fall der Glaubhaftigkeit als legitime Massnahme zur Verbrechensbekämpfung zu sehen sei, zumal ein Staat das Recht habe, das Umfeld eines Terroristen genauer überprüfen zu dürfen. Der Beschwerdeführer hätte seine Unschuld beweisen können. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als D-1836/2010 zulässig, zumutbar und möglich, wobei es bezüglich der Zumutbarkeit einschränkend feststellte, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Norden des Landes könne nicht als zumutbar erachtet werden. Indessen könne er als Folge der Niederlassungsfreiheit, welche ihm als Staatsangehöriger Sri Lankas zustehe, auch in einem andern Teil seines Heimatlandes, beispielsweise in J._______, Wohnsitz nehmen. Insbesondere im Süden und Westen des Landes bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt. Da der seit einiger Zeit volljährige Beschwerdeführer nicht auf seine Familie angewiesen sei, die letzten 12 Jahre in J._______ gelebt und studiert habe, verfüge er über eine sehr gute Ausbildung, um eine eigene Existenz aufbauen zu können. Zudem könnten ihn seine Verwandten im westlichen Ausland unterstützen. Da er auch Singalesisch spreche, gerate er weniger ins Visier der Behörden oder der Bevölkerung als andere Tamilen. Seine Behauptung, er müsse in J._______ allein leben, weil alle anderen Verwandten ausgewandert seien, spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal er in der Lage sei, selbständig in J._______ zu leben. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung legte er dar, er habe nie ausgesagt, die Behörden hätten die Adresse der singalesischen Familie herausgefunden, da er sich dort andernfalls nicht hätte verstecken können. Vielmehr hätten sich die Erkenntnisse der Behörden auf seine eigene Adresse, seine eigene Telefonnummer, die Adresse des Internetcafés, die Adresse der Familie, bei welcher er das Essen gekauft habe, und die Adresse seiner Tante beschränkt. Es sei für die Behörden nicht schwierig gewesen, diese Adressen herauszufinden, da der Wachmann unter dem Druck der Sicherheitskräfte wohl diese Angaben preisgegeben habe und auch die Möglichkeit bestehe, dass sie die Angaben selbst oder bei den Ermittlungen herausgefunden hätten. Ferner sei nicht nur er ins Visier der Behörden geraten. Wie der beigelegte Scan einer Todesanzeige aus einer Zeitung belege, sei ein Kollege getötet worden. Er habe den dort aufgeführten Zunamen als Initiale erwähnt. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Vorgehen der Behörden der Logik des Handelns und der Erfahrung widerspreche, könne nicht geteilt werden, auch wenn das Verhalten möglicherweise ungeschickt gewesen sei. Das allein spreche nicht D-1836/2010 gegen die Glaubhaftigkeit. Da ausserdem im singalesischen wie im tamilischen Sprachgebrauch Personen selten beim Namen angesprochen würden und man vielmehr Bezeichnungen wie “Sir“ oder “Madam“ beziehungsweise Onkel oder Tante sowie weitere Begriffe aus der Verwandtschaft verwende, sei es erklärbar, dass er den Namen der singalesischen Familie, bei welcher er Unterschlupf gefunden habe, nicht kenne. Es hätte sich für ihn nicht geziemt, die Pflegeeltern mit deren Namen anzusprechen. Ausserdem habe ihn die Tante zu dieser Familie gebracht, weshalb er keine Adresse habe suchen müssen. Es sei darüber hinaus naheliegend, dass er erst aus den Zeitungen Informationen über den Selbstmordattentäter habe gewinnen können, weil er diesen nur zwei Mal gesehen und sich nur einmal eingehender mit ihm unterhalten habe. Dieser Vorhalt sei somit unbegründet. Insgesamt seien die Gründe der Vorinstanz für die Unglaubhaftigkeit nicht stichhaltig. Demgegenüber müssten seine Aussagen als schlüssig und detailreich betrachtet werden. Bezüglich der Argumentation der Vorinstanz, die Suche nach ihm sei als legitime Handlung des Staates zu betrachten, müsse erwähnt werden, dass die Behörden im Besitz seines Laptops seien und sich auf diesem auch Bilder des Selbstmordattentäters befänden. Somit müsse er damit rechnen, zum engeren Kreis des Selbstmordattentäters gezählt zu werden, womit seine Chancen, sich vor Gericht wirksam verteidigen zu können, äusserst gering seien. Ausserdem kämen in Sri Lanka das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen und Folter immer noch vor. Schliesslich erlaube die Sicherheitslage auch keine Rückkehr nach J._______, da Tamilen infolge der verstärkten Sicherheitsvorkehrungen besonders exponiert seien. Der Beschwerde lagen Zeitungsausschnitte bei, welche auszugsweise in die englische Sprache übersetzt waren. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen habe. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Eingabe vom 30. März 2010 gab der Beschwerdeführer das Original eines Zeitungsausschnittes und eine deutsche Übersetzung zu den Akten. D-1836/2010 F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an- D-1836/2010 erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach der Durchsicht der Akten ergibt sich, dass die Argumentation der Vorinstanz im Resultat zu bestätigen ist, zumal die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände nicht zu überzeugen vermögen. 5.2 Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen in allgemeiner und wenig detaillierter, konkreter Weise darstellte und auf Mutmassungen aufbaute. Zudem sind seine Vorbringen in verschiedener Hinsicht auch nicht nachvollziehbar und widersprechen sich teilweise. 5.3 Insbesondere erscheint die geltend gemachte behördliche Suche nach der Person des Beschwerdeführers, der sich gemäss seinen Aussagen weder politisch betätigt habe noch mit den Behörden seines Heimatlandes in Konflikt geraten sei, als grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Er macht zwar geltend, man habe ihn deshalb gesucht, weil er in Kontakt gewesen sei mit einer Person, die sich als Selbstmordattentäter der LTTE entpuppt habe, und er sei deshalb ins Visier der Behörden geraten. Indessen will er diese Person nur zwei (bis drei) Mal getroffen und sich nur einmal mit ihr unterhalten haben, was auf eine äusserst oberflächliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Person hinweist und dagegen spricht, dass er wegen dieses oberflächlichen Kontakts überhaupt behördlich ge- D-1836/2010 sucht worden sein soll. Darüber hinaus kann den Akten nicht entnommen werden, wie die Behörden auf eine Beziehung des Beschwerdeführers zu dieser Person hätten stossen sollen. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die Sicherheitsbehörden hätten wohl bei der erwähnten Person Hinweise auf seine Person wie Telefonnummer und Adresse (Akte A8/10 S. 5) gefunden, stellt eine blosse Mutmassung dar. Jedenfalls lässt sich seinen Angaben nicht entnehmen, dass er dieser Person seine persönlichen Koordinaten wie Name, Adresse, Telefonnummer oder andere personenbezogene Angaben gab oder mit ihr – abgesehen von den beiden Treffen – weiteren Kontakt pflegte. Ebensowenig ergeben sich den Akten hinreichende und konkrete Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die Behörden anderweitig – beispielsweise im Rahmen ihrer Ermittlungen – auf die Person des Beschwerdeführers hätten stossen müssen. Der Einwand in seiner Beschwerde, auf dem beschlagnahmten Laptop seien Bilder der erwähnten Person zu finden gewesen, überzeugt nicht, da er dies erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und nicht anlässlich der Befragungen vorbrachte, womit dieses Vorbringen als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren ist. Folglich bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer ihm bekannten Person, welche als Selbstmordattentäter der LTTE galt, behördlich gesucht wird. Damit entbehren die Vorbringen des Beschwerdeführers einer nachvollziehbaren Grundlage, gestützt auf welche eine Gefährdung seiner Person naheliegend erscheinen könnte. 5.4 Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten, dass die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer an seinen verschiedenen Aufenthaltsadressen – an seinem Wohnort, im Internetcafé, das er besucht habe, beim Lieferant des Essens und bei seiner Tante – auch deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil nicht nachvollzogen werden kann, wie die Behörden die Aufenthaltsadressen des Beschwerdeführers innert zwei oder drei Tagen hätten ausfindig machen können. Dies ist umso mehr erstaunlich, als der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – mit der Person des Selbstmordattentäters offensichtlich nicht nahe verbunden respektiv politisch gemeinsam tätig war, weshalb das Interesse der Behörden wohl kaum auf seine Person gefallen sein kann. Die Erklärungen in der Beschwerde, der Wachmann habe die Adressen wohl preisgegeben, weil man diesen zur Kooperation gezwungen habe, und die Behörden seien bei ihren Ermittlungen wohl darauf gestossen, vermögen nicht D-1836/2010 zu überzeugen, da es sich wiederum um blosse Mut-massungen handelt. 5.5 Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er und der Selbstmordattentäter seien beim zweiten Treffen Kollegen geworden (Akte A8/10 S. 4 und 7 f.), wobei er weder Details über seinen Kollegen noch Angaben darüber, was sie miteinander als Kollegen verband oder worüber sie gesprochen haben, preisgab, was ebenfalls als oberflächlich zu verstehen ist und gegen die Glaubhaftigkeit spricht. 5.6 Konstruiert erscheinen auch die Angaben des Beschwerdeführers über die behördliche Suche nach seiner Person. So ist ihm beispielsweise nicht bekannt, wann man nach ihm bei der Tante gesucht haben soll. Aus seinen Aussagen, wonach er infolge seiner Probleme seine Tante um Hilfe gebeten und sie ihm geholfen habe, indem sie ihn bei einer singalesischen Familie versteckt habe, ist zu schliessen, dass er und seine Tante – falls seine Aussagen den Tatsachen entsprechen würden – miteinander über das Vorgefallene gesprochen haben müssen, um entsprechende Vorkehrungen treffen zu können. Unter diesen Umständen kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben darüber erfahren haben soll, wann, wie oft und unter welchen Umständen die Behörden bei der Tante nach seiner Person gesucht haben sollen. Seine Unkenntnis in dieser Sache spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Darüber hinaus ist seine Aussage, die Tante habe ihm persönlich nicht gesagt, dass man bei ihr nach ihm gesucht habe, aber er gehe davon aus, dass dies so gewesen sei (Akte A8/10 S. 6), ebenfalls unverbindlich und oberflächlich, was die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen noch unterstreicht. Eine Person in einer vergleichbaren Situation wie der Beschwerdeführer hätte sich bei der Tante konkret danach erkundigt und könnte somit konkrete und detaillierte Angaben über die angebliche Suche zu Protokoll geben. 5.7 Auch die Aussage des Beschwerdeführers, man habe dem Wachmann an seinem Wohnort mitgeteilt, es werde nach ihm gesucht, weil er ein Mitglied der LTTE sei, ist nicht als glaubhaft zu erachten. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt wurde (vgl. E 5.3). Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden einem Wachmann gegenüber diese Angaben überhaupt machen, da sie mit D-1836/2010 Äusserungen dieser Art einem allfälligen Fluchtversuch Vorschub leisten und ihre eigenen Ermittlungen gefährden würden. 5.8 Schliesslich erscheint der anonyme Telefonanruf, welchen der Beschwerdeführer erhalten habe und gemäss welchem er sich hätte nach Hause begeben sollen, ebenfalls nicht als glaubhaft. Zwar vermutet der Beschwerdeführer, dieser Anruf sei von den Sicherheitsleuten gekommen; indessen ist nicht davon auszugehen, dass sich der CID Methoden dieser Art, welche wenig professionell erscheinen, bedienen würde. 5.9 Insgesamt können somit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Argumente in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Hinsichtlich der Beweismittel ist insbesondere festzuhalten, dass sie keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und schon deshalb als beweisuntauglich zu erachten sind. Der am 30. März 2010 nachgereichte Zeitungsausschnitt über den Tod einer Person, deren Name der Beschwerdeführer ansatzweise erwähnt hatte, vermag die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, welche mit dem BFM übereinstimmt, nicht entscheidend zu relativieren, da dieser Zeitungsartikel beziehungsweise die Todesanzeige nichts über die Ursachen des Todes der betroffenen Person aussagt. Der Beschwerdeführer hat folglich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob eine allfällige behördliche Suche nach seiner Person als legitime staatliche Massnahme zu sehen wäre, da die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu verneinen ist. 5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-1836/2010 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch- D-1836/2010 licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen D._______, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies vermochte der Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-1836/2010 7.4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, im Mai 2009 sei der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land wieder unter Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt, so etwa die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Landes, bleibe vorerst ungelöst. Zudem habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich im Norden, aber auch im Osten des Landes, nicht massgeblich verändert. Unter diesen Umständen erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar. Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit könne er jedoch in einem anderen Teil seines Heimatlandes – beispielsweise im Grossraum J._______ – Wohnsitz nehmen. Zwar gebe es auch im Südwesten Sri Lankas und insbesondere im Grossraum J._______ sehr strenge Sicherheitskontrollen. Es sei aber davon auszugehen, dass sich in dieser Region die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in J._______ sprechen. Namentlich sei der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit volljährig und nicht mehr auf seine Familie angewiesen. Ausserdem habe er die letzten 12 Jahre in J._______ gelebt und studiert. Er verfüge über eine gute Ausbildung, welche ihm beim Aufbau einer Existenz helfe. Ferner habe ihn sein Vater finanziell unterstützt und weitere Verwandte im westlichen Ausland könnten ihn ebenfalls unterstützen. Da der Beschwerdeführer Singalesisch spreche und seit Jahren in J._______ gelebt habe, werde er weniger zur Zielscheibe der Behörde oder der Bevölkerung als andere Tamilen. Allein seine Behauptung, er müsse allein in Sri Lanka leben, weil alle andern Verwandten ausgereist seien, spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die Sicherheitslage sei auch in J._______ schwierig, weil die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt worden seien und deshalb eine Rückkehr nach J._______ nicht erlaubt sei. Tamilen seien besonders exponiert und der Beschwerdeführer, welcher der Zusammenarbeit mit einem Selbstmordattentäter verdächtigt werde, sei der konkreten Gefahr von Folter und Verschwindenlassen ausgesetzt. D-1836/2010 7.4.3 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Lage in Sri Lanka, namentlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender geäussert. Dabei hat es festgestellt, dass die Rückkehr abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar sei. Sodann setze für aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden srilankischen Asylsuchenden tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum J._______, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation voraus. 7.4.4 Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie seine Herkunft aus der Nord-Provinz ist unbestritten. Dementsprechend ist ein Vollzug der Wegweisung in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht zumutbar, wie die Vorinstanz zutreffend feststelle. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist indes von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Grossraum J._______ auszugehen. Gemäss seinen eigenen Angaben soll sich dort eine Tante aufhalten, die ihm auch vor der Ausreise behilflich gewesen sein soll. Sein Einwand, die Tante habe ihn zuerst nicht ins Haus lassen wollen, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in J._______ zumindest eine mit ihm verwandte Person hat, wobei diese ebenfalls in eine Familie eingebunden sein dürfte. Seine Angabe, die Tante sei inzwischen nach Australien ausgereist, ist nicht belegt und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen von dieser Tante vor seiner Ausreise Hilfe erhalten hat und sie ihm auch die Ausreise finanziert haben soll (Akte A1/13 S. 10), kann angenommen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach J._______ erneut mit ihrer Hilfe rechnen kann. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in J._______ Freunde und Bekannte (Akte A8/10 S. 3 fl.). Aufgrund seines Studiums ist ferner davon auszugehen, dass er im Grossraum J._______ über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und insbesondere in einer Anfangsphase auf die Unterstützung seiner Freunde zurückgreifen kann. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer ein Studium abgeschlossen und spricht neben Tamilisch die singalesische und englische Sprache, womit er über eine D-1836/2010 sehr gute Grundlage zur eigenen Existenzsicherung verfügt. Bezüglich der finanziellen Unterstützung ist ferner – wie das BFM zutreffend feststellte – darauf hinzuweisen, dass er vor seiner Ausreise von seinem in der Schweiz lebenden Vater unterstützt wurde; dieser kann ihn auch nach der Rückkehr ins Heimatland wieder unterstützen. Dem Beschwerdeführer ist es ausserdem zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen. Den Akten können keine gesundheitlichen Probleme entnommen werden und gestützt auf seine Angaben ist er jung und ungebunden. In Anbetracht dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in den Grossraum J._______ zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. April 2010 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1836/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 6. April 2010 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 16