Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1834/2011 Urteil v om 5 . Ma i 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2011 / N (…).
D1834/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Sri Lanka tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 18. Februar 2009 bei der schweizerischen Vertretung in C._______ schriftlich um Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz. Ihre Eingabe ging bei der schweizerischen Botschaft in C._______ am 25. Februar 2009 ein. Sie machte geltend, sie benötige einen sicheren Platz in einem anderen Land. Im Alter von vier Jahren habe sie ihren Vater verloren, weil dieser von unbekannten Personen getötet worden sei. Im Alter von 22 Jahren habe sie geheiratet und sei schwanger geworden. Ihr Ehemann sei als Fahrer beim Veterinäramt von B._______ angestellt gewesen und am 8. November 2008 von unbekannten Personen getötet worden. Am Tag seines Todes habe sie sich in D._______ aufgehalten. Seit seinem Tod lebe sie mit ihrer Mutter allein ohne Hilfe. Im April 2009 werde sie das Baby gebären. Sie mache sich deshalb Sorgen für das Kind und ihre Zukunft in Sri Lanka. Seit dem Tod ihre Ehemannes fühle sie sich nicht mehr sicher. Die unbekannten Personen, welche ihren Ehemann getötet hätten, könnten auch sie umbringen. Nachdem sie von D._______ nach B._______ zurückgekehrt sei, habe sie von unbekannten Personen telefonische Bedrohungen erhalten. Sie fürchte deshalb um ihr Leben. B. Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 erkundigte sich die schweizerische Botschaft in C._______ nach den Ausreisegründen, nach den spezifischen Problemen der Beschwerdeführerin sowie nach deren Ursache und nach der Möglichkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsaltsalternative. Sie wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 10. April 2009 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel und Identitätsdokumente einzureichen. C. Mit Schreiben vom 1. April 2009 (Eingangsstempel bei der schweizerischen Botschaft vom 16. April 2009) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Vorbringen, dass ihr Ehemann von einer paramilitärischen Gruppierung am 8. November 2008 in B._______ getötet worden sei und aus D._______ stamme, wo zur Zeit die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) die Kontrolle ausübten. Da er jedes Wochenende nach D._______ gereist sei, habe die paramilitärische
D1834/2011 Gruppierung Verdacht geschöpft und ihn umgebracht. Sie befinde sich nun mit ihrem Sohn in B._______, weil in D._______ Krieg und ein Mangel an Medikamenten herrsche. Sie könne wegen des Krieges nicht nach D._______ zurückkehren und fürchte in B._______ um ihr Leben, weil die gleiche paramilitärische Gruppierung, welche den Tod ihres Ehemannes zu verantworten habe, nun auch nach ihrem Leben trachte. Da es überall in Sri Lanka paramilitärische Gruppierungen gebe, könne sie an keinen andern Ort ziehen. Verdächtige Personen würden ohne Gerichtsverfahren getötet. D. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, ihr Asylgesuch abzulehnen und ihr die Einreise zu verweigern, weil sie nicht den Schutz der Schweiz im Sinne des Asylgesetzes benötige. Da der Sachverhalt genügend erstellt sei, werde auf eine Anhörung verzichtet. Der Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme innert 30 Tagen ab Erhalt des rechtlichen Gehörs eingeräumt. E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2011 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Schreiben des BFM vom 15. Dezember 2010. Sie machte geltend, in der Zwischenzeit wieder in D._______ zu leben. Der Grund, warum man ihren Ehemann umgebracht habe, sei nach wie vor nicht bekannt. Ihr verstorbener Ehemann habe ihr indessen eine Woche vor seinem Tod mitgeteilt, dass er von unbekannten Personen ständig beschattet und verfolgt werde, weshalb er um sein Leben fürchte. Als sie im Januar 2009 im Regierungsspital von E._______ in Behandlung gewesen sei, habe man sie infolge der Medikamentenknappheit ins Generalspital von B._______ verlegt, wo sie am 22. März 2009 ihr Sohn geboren habe. Die Menschen in E._______ seien damals an sicherere Orte verlegt worden. Nach der Geburt ihres Sohnes habe sie in B._______ gelebt, wo sie von einer Gruppe von Personen in ziviler Kleidung bedroht worden sei. Man habe ihr vorgeworfen, sie sei wie ihr verstorbener Ehemann eine Angehörige der LTTE und nur nach B._______ gekommen, um Informationen zu sammeln. Sie sei auf sich allein gestellt, weil ihr Vater und ihr Ehemann getötet worden seien, ihre Mutter sich im Alter befinde und sie keine weiteren Angehörigen habe. Aus Angst sei sie wieder an ihren Geburtsort D._______ zurückgekehrt, wo sie indessen telefonische Drohanrufe bekommen habe. Wieder sei ihr vorgeworfen worden, ein
D1834/2011 Mitglied der LTTE zu sein. Man habe ihr in Aussicht gestellt, sie der Armee zu übergeben. Ausserdem sei ihr das gleiche Schicksal wie ihrem Ehemann und ihrem Vater angedroht worden. Deswegen mache sie sich wirklich Sorgen um ihren eineinhalbjährigen Sohn. Sie wolle ihr Heimatland verlassen und bitte um Hilfe. Der Eingabe lagen folgende Dokumente in Kopie bei: zwei Geburtsscheine, zwei Todesscheine, zwei Identitätskarten und ein Reisepass. F. Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung machte es geltend, vorliegend sei der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben als erstellt zu betrachten, weshalb eine Anhörung unterbleiben könne. Der Beschwerdeführerin sei indessen das rechtliche Gehör gewährt worden. Mit ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2011 sei die Aktenlage rechtsgenüglich erstellt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung durch unbekannte Leute sei als Übergriff durch Dritte zu sehen, die von den Behörden Sri Lankas seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 geahndet würden, da der srilankische Staat seither keine bewaffneten Gruppierungen oder Organisationen mehr unterstütze. Aus der vorliegenden Aktenlage seien keine Hinweise zu entnehmen, gestützt auf welche von der Schutzunwilligkeit des Staates auszugehen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den Behörden geltend gemacht. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte missliche wirtschaftliche Situation sei zwar bedauerlich, stelle indessen keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Die eingereichten Dokumente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ausserdem sei infolge der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht näher zu prüfen. Da die Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung durch den srilankischen Staat schliessen lasse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Unter diesen Umständen sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
D1834/2011 G. Mit auf den 8. März 2011 datierter Beschwerde – welche am 28. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht einging – hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer Schutzbedürftigkeit fest und ersuchte erneut um Asylgewährung in der Schweiz. Sie machte geltend, sie fürchte sich, irgendwohin zu reisen und trage, wenn sie sich ausser Haus befinde, das muslimische Kleid, um nicht erkannt zu werden. Personen, welche zu einer paramilitärischen Gruppierung gehörten, würden ihr Haus bewachen und Nachbarn über sei befragen. Am 21. Februar 2011 seien zwei Personen auf einem Motorrad zu ihrem Haus gekommen. Sie hätten in Abwesenheit ihrer Mutter bewaffnet das Haus betreten und ihr gesagt, dass sie ihr helfen würden, wenn sie kooperiere. Sie wüssten, dass sie der LTTE angehört habe, und würden sie im Fall einer fehlenden Kooperation bei der Polizei melden. Als die Mutter zurückgekommen sei, hätten sie ihr Wiederkommen angekündigt. Sie werde vom Criminal Investigation Department (CID) Office, vom Geheimdienst der Armee und von der Polizei ständig verdächtigt. Man vermute, dass sie nicht in das Rehabilitationscamp gegangen sei, obwohl sie der LTTE angehört habe. Sie sei besorgt um ihre Keuschheit und um ihren zweijährigen Sohn. Ihr Leben sei nicht in Sicherheit und sie befürchte angesichts dessen, dass bereits ihr Vater und ihr Ehemann umgebracht worden seien, ein Kidnapping oder sogar den Tod. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
D1834/2011 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Nachdem die Stempel auf dem vom Bundesverwaltungsgericht verlangten und ihm zugesandten Rückschein nicht lesbar sind, ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, sie habe die Beschwerde innerhalb der ihr angesetzten Beschwerdefrist eingereicht. Die Beschwerde ist deshalb als frist und formgerecht eingereicht zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
D1834/2011 die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 – E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Ziff. D. der Erwägungen). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6 – 5.7), was vom BFM ebenfalls vorgenommen wurde (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). 6. 6.1. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
D1834/2011 zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g. S. 131 ff.). 6.2. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin macht zwar in ihrer Beschwerde zusätzlich zu den bisherigen Vorbringen geltend, sie sei am 21. Februar 2011 von unbekannten Personen an ihrem Wohnort aufgesucht und bedroht worden, weil man ihr vorgeworfen habe, sie sei ein Mitglied der LTTE. Ausserdem brachte sie nachträglich vor, sie werde von den Behörden Sir Lankas ständig verdächtigt. Letztere Vorbringen sind indessen nicht als glaubhaft zu erachten. Die Beschwerdeführerin machte im erstinstanzlichen Verfahren nie geltend, sie habe mit den Behörden ihres Heimatlandes Schwierigkeiten. Somit sind die nachträglich dargelegten Verdächtigungen als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu betrachten. Hinsichtlich der vom 21. Februar 2011 vorgebrachten Bedrohungen kann sie – wie das BFM für die im erstinstanzlichen Verfahren dargestellten Nachteile zutreffend feststellte – den Schutz der srilankischen Behörden in Anspruch nehmen. Sie ist somit auch diesbezüglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. 6.3. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen
D1834/2011 Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv)
D1834/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Vertretung in C._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: