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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2019 D-1832/2019

24 aprile 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,578 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1832/2019

Urteil v o m 2 4 . April 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalkin, RECHTSBÜRO, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2019 / N (…).

D-1832/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) durch das SEM ergab, dass er am (…) 2018 von der deutschen Vertretung in Istanbul ein Schengen-Visum (gültig vom […] 2018 bis […] 2019) erhalten hat, dass am 28. März 2019 – im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei im August 2018 mit dem oben genannte Visum für fünf bis sechs Tage nach Deutschland gereist, um seinen Onkel zu besuchen, dass er danach wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er am (…) 2018 wegen (…) verurteilt worden sei, weshalb er sein noch gültiges Visum nicht mehr habe benützen können respektive habe er nicht auf dem Luftweg ausreisen können, dass er seinen Reisepass vernichtet habe, um keine Probleme zu bekommen, dass er am 10. März 2019 die Türkei mit Hilfe eines Schleppers in einem Lastwagen verlassen habe und am 18. März 2019 in die Schweiz gelangt sei, dass er in den nächsten Wochen das Strafurteil und weitere Beweismittel einreichen werde, welche seinen Aufenthalt in der Türkei während den letzten Monaten belegen würden, dass er in Deutschland keine Probleme habe,

D-1832/2019 dass das SEM die deutschen Behörden am 28. März 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen am 4. April 2019 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 8. April 2019 – tags darauf eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2019 – handelnd durch die neu mandatierte und rubrizierte Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren sei, dass ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung beziehungsweise der erwähnten Beweismittel anzusetzen sei, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin gleichentags den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,

D-1832/2019 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Beschwerdeverfahren zwar die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend ist, indessen das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift – in deutscher Sprache geführt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a

D-1832/2019 Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

D-1832/2019 dass der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – gemäss Eintragung im CS-VIS am (…) 2018 von der deutschen Vertretung in Istanbul ein Schengen-Visum (gültig vom […] 2018 bis […] 2019) erhalten hat, mit welchem er gemäss seinen Aussagen während des Dublin-Gesprächs im August 2018 und gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde am (…) 2018 nach Deutschland reiste, dass aufgrund dessen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO Deutschland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, jedenfalls solange er das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten nicht – wie von ihm geltend gemacht – verlassen hat, dass die Vorinstanz diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst anführte, der Beschwerdeführer habe mit seinen Ausführungen anlässlich des Dublin-Gesprächs den behaupteten Aufenthalt in der Türkei von August 2018 bis März 2019 nicht nachzuweisen vermocht und habe bis zum Zeitpunkt der Verfügung keine entsprechenden Beweismittel eingereicht, dass er seinen Reisepass und damit das einzige offizielle Dokument, das seine Rückkehr in die Türkei hätte belegen können, freiwillig zerstört habe, weshalb davon auszugehen sei, er verschleiere seinen eigentlichen Reiseweg, dass die in Aussicht gestellten Dokumente (allfällige medizinische Berichte und ein allfälliges Gerichtsurteil) nicht geeignet seien, seinen Aufenthalt in der genannten Zeitspanne in der Türkei zu belegen, da sie leicht fälschbar seien oder in seiner Abwesenheit hätten zugestellt werden können, dass sich das Gericht – nach Prüfung der Akten – diesen vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst, dass in der Beschwerdeschrift (erneut) die Nachreichung diverser Beweismittel (türkischer Reisepass, Bestätigung des Arbeitgebers, individueller Kontoauszug der türkischen AHV, Strafurteil eines türkischen Strafgerichts vom […] 2019) in Aussicht gestellt und diesbezüglich um Ansetzung einer Frist ersucht wird, dass indes zunächst festzuhalten ist, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer die angesprochenen Beweismittel seit dem am

D-1832/2019 28. März 2019 durchgeführten Dublin-Gespräch nicht schon längst beschaffen und einreichen konnte, was in der Beschwerdeschrift auch nicht erklärt wird, dass sodann angesichts der Aussage des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, wonach er seinen Reisepass vernichtet habe, nicht davon auszugehen ist, dass er tatsächlich seinen echten Reisepass, mit dem er angeblich im August beziehungsweise September 2018 in die Türkei zurückgereist sein will (und den er danach nicht mehr benutzt haben soll), zu den Akten wird reichen können, dass die weiteren in Aussicht gestellten Beweismittel nicht geeignet sind, seinen behaupteten Aufenthalt von August respektive September 2018 bis zum 10. März 2019 in der Türkei zu belegen, dass diesbezüglich zunächst darauf hinzuweisen ist, dass er das angeblich ergangene Strafurteil während des Dublin-Gesprächs auf den (…) 2018 datierte, was gegen die Authentizität des in Aussicht gestellten und in der Beschwerde auf den (…) 2019 datierten Strafurteils spricht, dass diese Unstimmigkeit in der Beschwerde jedenfalls nicht erklärt wird, was aber zu erwarten gewesen wäre, dass schliesslich sowohl einem allfälligen Schreiben seines Arbeitgebers sowie einem allfälligen "AHV-Kontoauszug" angesichts deren Manipulierbarkeit höchstens ein geringer Beweiswert zukommt, und ersteres ohnehin als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren wäre, dass diese Beweismittel, die seine Erwerbstätigkeit in der Türkei bis Ende Februar 2019 bestätigen sollen, im Übrigen nicht zu belegen vermögen, dass er bis zum 10. März 2019 in der Türkei verweilte und nicht etwa noch einmal von seinem bis zum (…) 2019 gültigen "Multiple Entry"-Visum (vgl. Akten SEM A 10) Gebrauch machte, womit die Zuständigkeit Deutschlands ebenfalls wieder gegeben wäre, dass nach dem Gesagten die Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel nicht abzuwarten ist, dass mithin der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung der erwähnten Beweismittel respektive zur entsprechenden Beschwerdeergänzung abzuweisen ist (sog. antizipierte Beweiswürdigung),

D-1832/2019 dass sich die deutschen Behörden – obwohl das SEM im Übernahmeersuchen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückkehr in die Türkei und dessen behauptete Wiederausreise aus der Türkei nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Schengen-Visums hinwies – nicht auf das Erlöschen ihrer Zuständigkeit beriefen, sondern ihre Zustimmung zur Übernahme explizit erteilten, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass es sodann keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

D-1832/2019 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1832/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln respektive zur entsprechenden Beschwerdeergänzung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

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