Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1831/2012
Urteil v o m 1 . Oktober 2012 Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien
A._______, geboren B._______, Iran, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2012 / N _______.
D-1831/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 13. Dezember 2008 von Teheran aus und reiste über die U._______ sowie ihm unbekannte Länder am 20. Dezember 2008 in die Schweiz ein, wo er am 7. Januar 2009 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 13. Januar 2009 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 20. Januar 2009 machte er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe den Iran verlassen müssen, weil sein Leben dort in Gefahr gewesen sei, da die Behörden ihn beim Ausgang einer Kirche gesehen und ihn daraufhin festgenommen hätten. Er sei drei Tage lang festgehalten und dabei auch geschlagen worden und sei nur frei gekommen, weil er einen Soldaten bestochen und 24 Stunden später das Land verlassen habe. Da es im Iran verboten sei, zum Christentum zu konvertieren, sei er dort gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Gerichtsvorladungen nach. B. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. März 2012 – eröffnet am 13. März 2012 – ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. April 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 12. März 2012 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
D-1831/2012 von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde wurden verschiedene Dokumente zur Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Hinwendung zum christlichen Glauben und seine Konversion, beigelegt, welche – soweit wesentlich – in den Erwägungen einzeln aufgeführt und behandelt werden. D. Mit Eingabe vom 12. April 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Patenkindes nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, da es die Beschwerde als aussichtslos beurteilte. Es forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu entrichten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 18. Mai 2012 fristgerecht geleistet. F. Mit Eingabe vom 16. August 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von D._______ ein, in welchem dieser seiner Befürchtung Ausdruck gibt, der Beschwerdeführer wäre im Fall einer Rückkehr in den Iran ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. G. Mit Eingabe vom 28. August 2012 liess der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 24. August 2012 nachreichen. Gemäss der darin enthaltenen Diagnose leide er unter einer schweren Depression und einer Traumatisierung in der Kindheit und Jugendlichenzeit.
Das Bundesverwaltungsgerichts zieht in Erwägung:
D-1831/2012 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
D-1831/2012 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Dabei muss die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind insbesondere dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.2. Als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG gelten auch Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Massgebend für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen, da die Ausschaffung in ihr Heimat- oder Herkunftsland unzulässig ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
D-1831/2012 4. 4.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu prüfen. 4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. LO- RENZ KNEUBÜHLER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6), was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 3 E. 4a-b S. 25). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegen-stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). 4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, falls das BFM vom Amt (…) des Kantons E._______ über die Konversion des Beschwerdeführers informiert gewesen sei, habe es seine Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe zu den Aktenstücken A15 bis A21 keine Stellung genommen. Verschiedene Einträge im Aktenverzeichnis betreffend diese Akten würden darauf schliessen lassen, dass es über die Konversion des Beschwerdeführers informiert gewesen sei.
D-1831/2012 4.4. Eine Durchsicht der Akten A15 bis A21 ergibt, dass das BFM vor Ergehen der angefochtenen Verfügung nicht über die Konversion des Beschwerdeführers informiert wurde. A15 enthält eine Meldung der Z._______ vom 19. Januar 2009, wonach sich der Beschwerdeführer im EVZ C._______ über Husten und Halsbeschwerden beklagt habe, A16 und A17 betreffen die Überweisung des Personalausweises beziehungsweise dessen Übersetzung und der beiden Vorladungen durch das Amt (…) des Kantons E._______ an das BFM und A18 betrifft die Verbuchung des sichergestellten iranischen Personalausweises. Gemäss A19 bestehen beim Dienst (…) keine staatsschutzrelevanten Hinweise bezüglich des Beschwerdeführers und A20 betrifft die Übermittlung des Originalführerscheins und dessen Übersetzung an das BFM durch das Amt (…) des Kantons E._______. In A21, einem Schreiben von X.______ vom 5. September 2010 wird zwar darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe den Iran aus religiösen Gründen verlassen, da er sonst inhaftiert und womöglich hingerichtet würde. Er habe sich entschlossen, seine ursprüngliche Religion, den Islam, zu verlassen und Christ zu werden, und habe damit automatisch das Todesurteil auf sich gezogen. Hauptanliegen in diesem Schreiben war indessen, dass der Beschwerdeführer seit mehr als eineinhalb Jahren auf einen Entscheid warte und diese Situation für ihn unerträglich sei. Im Schreiben vom 5. September 2010 wird lediglich der Entschluss einer Konversion mitgeteilt, ob und wann diese tatsächlich stattfinden soll, wurde jedoch nicht gesagt, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Taufschein vom 8. August 2009 bereits getauft war. Weder das Amt (…) des Kantons E._______ noch die dem Beschwerdeführer in Religionsfragen am nächsten stehenden Personen informierten die Vorinstanz über die Konversion des Beschwerdeführers, die am 8. August 2009 mit der Taufe formell vollzogen wurde. Bei dieser Sachlage bestand für das BFM keine Veranlassung, diesbezügliche Erwägungen oder Ausführungen betreffend die Akten A15 bis A21 in seine Verfügung aufzunehmen, weshalb die Begründungspflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurden. Der Rückweisungsantrag ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht mit Beschwerde geltend, aufgrund seiner Verhaftung wegen des Verdachts der Apostasie durch die iranischen Behörden und seiner – in der Schweiz erfolgten – Konversion zum Christentum habe er begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr in den Iran durch die Behörden verfolgt zu werden.
D-1831/2012 5.2. Nachfolgend soll zunächst auf die geltend gemachte Verhaftung durch die iranischen Behörden eingegangen werden. 5.2.1. Das BFM beurteilte die geltend gemachte Verhaftung durch die iranischen Behörden als nicht glaubhaft, weshalb es zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Vorbringen würden zahlreiche Ungereimtheiten sowie Unklarheiten aufweisen und enthielten unlogische und realitätsfremde Aussagen. Es widerspreche insbesondere der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung in der Haft vor den Behörden angegeben habe, er habe seine Freundin vor der Kirche abgeholt, da es allgemein bekannt sei, dass im Iran eine nicht verheiratete Partnerschaft nicht erlaubt sei und sich zwei junge Leute, welche nicht in direkter verwandtschaftlicher Beziehung stehen, theoretisch nicht alleine treffen dürften. Da sich der Beschwerdeführer mit einer solchen Aussage zusätzlich belasten würde, entstünden erste Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Auch seine realitätsfremden und teils widersprüchlichen Angaben bezüglich seiner Flucht aus der Haft liessen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. So habe er bei der Befragung zur Person angegeben, er habe durch Bestechung eines Soldaten fliehen können, während er bei der Bundesanhörung ausgesagt habe, sein Onkel habe einen Unteroffizier bestochen, so dass dieser ihn habe fliehen lassen. Seine Aussagen zur angeblichen Bestechung seien insgesamt äusserst vage und widersprüchlich ausgefallen. Es widerspreche der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer sich nach der angeblichen Flucht aus der Haft noch nach Hause begeben und sich dort aufgehalten habe, und er habe hierzu ohnehin widersprüchliche Angaben zur Dauer des Aufenthalts zu Hause gemacht. Auch die eingereichten Beweismittel, namentlich die zwei Gerichtsvorladungen, könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, da solche Dokumente nicht fälschungssicher und im Iran leicht käuflich erwerbbar seien, und es sich bei den eingereichten Dokumenten um Kopien handle, bei denen die einzelnen Zeilen handschriftlich ausgefüllt worden seien. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die iranischen Behörden den Beschwerdeführer vorladen sollten und nicht bereits einen Haftbefehl ausstellen würden, da er ja angeblich aus der Haft geflohen sei. 5.2.2. Der Beschwerdeführer hält dieser Würdigung durch das BFM in seiner Eingabe vom 4. April 2012 entgegen, dass der Abfall vom Glauben gemäss dem Koran dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleichkomme, was mit dem Tod bestraft werden soll, weshalb es für ihn un-
D-1831/2012 denkbar gewesen sei, den Kirchenbesuch zuzugeben. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass er abgestritten habe, in der Kirche gewesen zu sein. Als einzige Erklärung übriggeblieben sei ihm, dass er seine Freundin vor der Kirche abgeholt habe. Mit Bezug auf seine Flucht aus der Haft seien einzig die Aussagen bezüglich der Bezeichnung "Unteroffizier" widersprüchlich gewesen, was darauf zurückzuführen sei, dass der Dolmetscher den höherrangigen Soldaten als Unteroffizier bezeichnet habe, obschon ein solcher Begriff in Farsi nicht existiere. Ansonsten hätten die Aussagen zur Flucht aus der Haft in beiden Interviews übereingestimmt. Es sei zudem bekannt, dass es einen Untersuchungsbefehl brauche, um ein Haus zu durchsuchen, und dass ein solcher erst nach 24 Stunden ausgestellt werden könne, weshalb der Beschwerdeführer das Risiko eingegangen sei, noch nach Hause zurückzukehren. Da er in seinem Heimatland wegen des Verdachts auf Apostasie bereits inhaftiert sowie misshandelt worden sei und ihm nur über Bestechung die Flucht gelungen sei, müsste er im Fall einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und ihm Asyl zu gewähren sei. 5.2.3. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers berechtigt, und seine Einwände vermögen nicht, diese Zweifel zu beseitigen. Es ist insbesondere festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Bestechung äusserst vage und ungenügend substantiiert sind. Es fehlt ihnen an der erforderlichen Begründungsdichte und Realitätsnähe, weshalb sie in der pauschalen Art und Weise, wie sie von ihm vorgebracht werden, nicht zu überzeugen vermögen. In der Beschwerdeschrift erst finden sich nähere Ausführungen dazu, worin jedoch zu Unrecht vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in beiden Interviews übereinstimmend gesagt, sein Onkel habe einen Freund, der Unteroffizier sei. Dieser Freund habe einem Soldaten, der den Beschwerdeführer vom Gefängnis zum Gericht hätte bringen sollen, das Schmiergeld gegeben, das der Onkel bezahlt habe. So detailliert und in dieser Weise hatte der Beschwerdeführer seine angebliche Bestechung vorher jedoch nicht geschildert. Auffallend ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer nicht weiter darum bemühte, seine Darlegungen zu substanziieren. So gab er beispielsweise bei der Anhörung zu Protokoll, er habe nicht gewusst, wo er festgehalten worden sei, weil ihm jeweils die Augen verbunden worden seien, wenn sie ihn irgendwohin gebracht hätten. Mit dem Einwand konfrontiert, sein Onkel habe ja gewusst, wo er festgehalten worden sei, dieser hätte es ihm sagen können, antwortete der Beschwerdeführer, sie
D-1831/2012 hätten nicht genug Zeit gehabt, um über solche Sachen zu sprechen, er sei so durcheinander gewesen, dass er nicht daran gedacht habe, seinen Onkel nach dem Ort des Gefängnisses zu fragen (vgl. act. A10/17, S. 12 F92 ff.). Selbst wenn in Anbetracht der geltend gemachten Flucht davon auszugehen ist, dass die unmittelbar folgenden Schritte zu planen waren und deshalb die Klärung gewisser Fragen nicht sofort erledigt werden konnte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt kein Interesse zeigte herauszufinden, wo er in einer Zelle festgehalten worden sei. Dieses Verhalten ist umso weniger erklärbar, als er in Kontakt mit seinen Familienangehörigen war, um sich seine Identitätspapiere in die Schweiz schicken zu lassen (vgl. act. A1/12, S. 5 Ziff. 14; act. A10/17, S. 3), und er somit Gelegenheit zu Nachforschungen hatte. Auch weitere Ungereimtheiten wie etwa der – wie das BFM zu Recht einwendet, der Logik des Handelns widersprechende – geltend gemachte Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Haus nach der Bestechung und der Flucht sowie die widersprüchlichen Aussagen zur Aufenthaltsdauer in seinem Haus lassen seine Aussagen als unglaubhaft erscheinen. Insgesamt sprechen – in Würdigung der gesamten Vorbringen – überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. Die Ausführungen durch das BFM sind somit zu bestätigen, zumal auch den vorinstanzlichen Erwägungen zu den eingereichten Vorladungen nichts Substanziiertes entgegengesetzt wird. 5.3. Da eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt, kommt es darauf an, ob ihm in seinem Herkunftsstaat künftig eine Verfolgung droht. Nachfolgend soll daher auf den mit Beschwerde vorgebrachten Einwand eingegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zum Christentum konvertiert sei und hier aktiv seinen Glauben lebe, weshalb er aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. 5.3.1. In seiner – nach wie vor geltenden – Einschätzung aus dem Jahr 2009 in BVGE 2009/28 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum zwar von den (zumeist jungen) muslimischen Iranerinnen und Iranern als Ausdruck des politischen Protests gegen die iranische Regierung verstanden werde, dass indessen der Übertritt allein grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung führe, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiere und nicht missionierend tätig werde. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat komme erst dann zum Tragen,
D-1831/2012 wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt werde und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4. S. 360 f.). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertiten nach der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der iranischen Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und Druckversuchen, welche die Konvertiten zur Rückkehr zum Islam bewegen sollen, ausgesetzt. Eine Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz ist demgegenüber differenzierter zu beurteilen, weil nämlich solche Übertritte nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten "organisiert" werden, um sich ein entsprechendes Anwesenheitsrecht in der Schweiz beziehungsweise im betreffenden Aufenthaltsland zu erwirken. Ein derart organisierter "Glaubenswechsel" würde aber nicht ernsthaft und nachhaltig erscheinen, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gerechnet werden müsste, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islams grundsätzlich möglich ist. Bei Konversionen im Ausland ist daher – soweit möglich – die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermag eine christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auszulösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5 S. 362). Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. 5.3.2. Mit Bezug auf die Frage nach der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts angenommen wird, eine christliche Glaubensausübung im Iran vermöge dann Massnahmen auszulösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar
D-1831/2012 nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 S. 360 f.). Der Beschwerdeführer reichte, um seine Vorbringen mit Hinweis auf seine Hinwendung zum christlichen Glauben und seine Konversion zu stützen, verschiedene Dokumente zu den Akten: einen Bericht von F._______, Theologe, Evangelische Kirchgemeinde G._______, vom 20. März 2012, einen Taufschein der evangelisch-reformierten Landeskirche H._______ vom 8. August 2009, ein Schreiben von I._______, Diakon des katholischen Pfarramtes J._______, vom 26. März 2012, ein Bestätigungsschreiben von D._______, Kapuzinerkloster K._______, vom 22. März 2012, ein Schreiben von L._______, Partnerin des Beschwerdeführers, vom 25. März 2012, ein Schreiben von M._______ vom 27. März 2012, ein Schreiben von N._______ vom 26. März 2012, Fotos der Taufe in der evangelischen Kirche in O._______, ein Schreiben von D._______ vom 12. August 2012. Für den vorliegenden Fall stellt sich die Situation aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowie der Aktenlage und in Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang während des Verfahrens eingereichten Beweismittel wie folgt dar: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit den christlichen Grundsätzen vertraut sei, sich diese gar zu eigen gemacht habe und er den christlichen Glauben intensiv praktiziere. Gemäss Bericht von F._______, Theologe, Evangelische Kirchgemeinde G._______, habe er sich an vielen Diskussionen zu Themen wie christliche Nächstenliebe und die Bergpredigt beteiligt und sei "nach eingehender Prüfung" getauft worden. Er habe regelmässig an Gottesdiensten teilgenommen und im Religionsunterricht von der Situation der Christen im Iran erzählt. Gemäss Bericht von I._______, Diakon des katholischen Pfarramtes J._______, trage er seinen Glauben nach aussen und kommuniziere offen darüber,
D-1831/2012 was anlässlich eines ökumenischen Jugendlagers auch zu heftigen Auseinandersetzungen und Diskussionen mit muslimischen Gläubigen geführt habe, weshalb I._______ überzeugt sei vom "wahrhaftigen Glaubenswechsel" des Beschwerdeführers. Dieser sei überdies bestens in seiner Gemeinde integriert. Wie D._______ in seinem Schreiben vom 12. August 2012 darlegt, habe der Beschwerdeführer in einem Deutschkurs anlässlich einer Diskussion über die Abstimmung zur Minarettbauverbots-Initiative klar bekannt, dass er mit dem Islam "nichts mehr anfangen konnte und zum Christentum übergetreten sei". Daraufhin habe ein Mitschüler aus dem arabischen Raum hinter vorgehaltener Hand "Verräter" gesagt. Dieser Mitschüler, ebenfalls Asylsuchender, sei inzwischen aus der Schweiz weggewiesen worden. Unter den verbleibenden Asylsuchenden im Kurs sei die Konversion des Beschwerdeführers bekannt gewesen und bei den heutigen Kommunikationsmitteln sei die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass die Nachricht weiter verbreitet worden sei. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran sei es nicht ausgeschlossen, dass die Behörden seinen Spuren nachgehen und seine Konversion entdecken würden, selbst wenn er sich im Iran als Mohammedaner ausgebe. Die zahlreichen Briefe, mit denen sich verschiedene Personen für den Beschwerdeführer einsetzen, zeugen von seinen Aktivitäten und seinem Engagement, sich mit Vertretern des christlichen Glaubens auseinanderzusetzen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Verfolgungsfurcht aufgrund der in der Schweiz erfolgten Taufe und der Ausübung christlicher Aktivitäten im Rahmen der Kirchgemeinde, insbesondere durch die Teilnahme an Gottesdiensten und dem Gedankenaustausch mit Gemeindemitgliedern, ist jedoch nicht anzunehmen, dies sei in casu dem heimatlichen Umfeld des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangt. Auch wenn er in einem Einzelfall um seines Glaubens willen anlässlich einer kirchlichen Veranstaltung sogar eine (verbale) Auseinandersetzung mit Vertretern anderer Glaubensrichtungen in Kauf nahm, ändert dies nichts an der Einschätzung, dass seine Glaubensausübung nicht derart aktiv oder missionierend war, dass sie den Anforderungen für die Anerkennung der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis genügen könnte. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass aufgrund der heutigen Kommunikationsmittel beliebig mehr Möglichkeiten bestehen, eine Nachricht weltweit zu versenden, so dass auch die Nachricht einer Konversion des Beschwerdeführers theoretisch unbegrenzt verbreitet werden kann. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine öffentliche Bekanntheit ge-
D-1831/2012 niesst, ist jedoch nicht anzunehmen, dass er allein aufgrund dieser Möglichkeit im Falle einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsste. Daher erscheint das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Verhaltens in der Schweiz eine Gefährdungssituation geschaffen, weshalb er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei, vor dem Hintergrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis als unbegründet. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
D-1831/2012 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht. 7.3. 7.3.1. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.3.2. Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist. Es ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine 12-jährige mit Matura abgeschlossene Schulbildung genossen hat und über eine Arbeitserfahrung als Taxifahrer verfügt, weshalb Aussichten auf ein gesichertes Einkommen bestehen und nicht zu befürchten ist, er könnte bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine konkret existenzbedrohende Lage geraten, zumal er in seinem Heimatstaat ein familiäres und soziales Beziehungsnetz vorfindet.
D-1831/2012 7.3.3. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem mit Eingabe vom 28. August 2012 eingereichten Verlaufsbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 24. August 2012 leidet der Beschwerdeführer an einer schweren Depression und einer Traumatisierung in der Kindheit und Jugendlichenzeit. Er sei am 28. Juni 2012 zum ersten Termin erschienen und komme derzeit wöchentlich zu einstündigen Therapiegesprächen. Er spreche über Traumatisierungen, die er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur christlichen Minderheit erlitten habe, befinde sich seit 2008 in der Schweiz, müsse, da er über keinen anerkannten Asyl-Status verfüge, in einer Asyl-Unterkunft wohnen und habe lediglich Fr. 8.- für den täglichen Lebensunterhalt zur Verfügung. Dies alles führe zu einer sich immer weiter verschlechternden psychischen Gesamtsituation. Aufgrund seines gegenwärtigen Status sei es ihm verwehrt, aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er sei sehr durch die Androhung eingeschüchtert, jederzeit von Polizeibeamten aus der Schweiz ausgeschafft zu werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden begründen keine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Denn die geltend gemachte psychische Belastung dürfte nach Ansicht des Gerichts (zur Hauptsache) auf den negativen Asylentscheid und die damit zusammenhängende ungewisse Situation zurückzuführen sein und stellt somit eine Reaktion auf die drohende Ausschaffung dar. So wurden die angeführten Leiden beim Beschwerdeführer erst nach dem negativen Asylentscheid diagnostiziert, obwohl die Traumatisierung unter anderem mit Vorgängen in der Kindheit und Jugendlichenzeit begründet wird. Im Bericht wird auf eine Zugehörigkeit zur christlichen Minderheit im Iran Bezug genommen, obwohl der Beschwerdeführer erst in der Schweiz zum Christentum konvertierte, weshalb die Ursache der angegebenen Krank-
D-1831/2012 heit – sollte sie auf Ereignissen im Heimatland beruhen – nicht feststellbar ist. Einer mit der Rückschaffung einhergehenden psychischen Dekompensation kann mit einer geeigneten psychiatrischen Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass im Iran nicht vom Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen ist. Sollten nach der Rückkehr etwaige psychische Probleme anhalten, so bestünde – gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG – die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Mithin sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.4. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 18. Mai 2012 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D-1831/2012 (Dispositiv nächste Seite)
D-1831/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
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