Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1825/2015, D-1824/2015 brl
Urteil v o m 2 1 . Oktober 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Söhne C._____, geboren am (…), (D-1825/2015 / N______), und D.______, geboren am 1. August 1995, (D-1824/2015 / N______), Syrien, alle vertreten durch RA MLaw Jana Maletic, Caritas Schweiz, (..) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 / N______ und N_______.
D-1825/2015, D-1824/2015 Sachverhalt: A. Am 18. November 2013 suchte der Beschwerdeführer D._____ (D-1824/2015 / N_______) in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 29. November 2013 und der Anhörung vom 24. März 2014 machte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie aus der Provinz E._______ sein und sich zwischen März und Juni 2012 für die Jugendgruppe F._______ engagiert und dabei auch an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Abgesehen davon, dass diese Demonstrationen einige Male von Angehörigen des syrischen Geheimdienstes aufgelöst worden seien, habe er in diesem Zusammenhang keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Im April 2012 sei die gesamte Schulklasse wegen der Ermordung des stellvertretenden Direktors der Schule einen Tag lang von Sicherheitsleuten festgehalten worden. Da er im wehrdienstpflichtigen Alter gewesen sei, habe er befürchtet, in die syrische Armee eingezogen zu werden. Im März 2013 sei er mit seiner Familie in sein Heimatdorf G._______ gezogen. Dort hätten mehrheitlich gleichaltrige Angehörige der H._______ Druck auf ihn ausgeübt, mit ihnen zu kämpfen. Nach einem Aufenthalt in der Türkei zwischen April und Mai 2013 sei er wieder nach Syrien zurückgekehrt. Angesichts des unverminderten Druckes, sich der H._____ anzuschliessen, sei er auf Geheiss seines Vaters A._____ erneut in die Türkei gereist und schliesslich mit einem Visum im November 2013 legal in die Schweiz gelangt. B. Am 9. April 2014 suchten die nachgereisten Beschwerdeführenden A._____ und B_______ zusammen mit ihrem Sohn C.______ (D-1825/2015 / N_______) in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 2. Mai 2014 und der Anhörung vom 24. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer A._____ geltend, in E.____ Mitglied der PKK gewesen zu sein und für diese Spenden gesammelt und Nachrichten weitergeleitet zu haben. Er sei als Immobilienverwalter tätig gewesen und habe wie auch andere Immobilienverwalter den syrischen Behörden jede zweite Woche die Namen der Mieter nennen und regelmässig Bestechungsgeld leisten müssen. Nach dem Wegzug nach G._____ und der Ausreise des älteren Sohnes D.______ sei der Druck der H._____, zumindest den jüngeren Sohn C.______ an die Front zu schicken, so gross
D-1825/2015, D-1824/2015 geworden, dass sie sich zur Ausreise entschieden hätten. Mit einem Visum seien sie von der Türkei im April 2014 in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin B.______ machte keine eigenen Asylgründe geltend. Der Beschwerdeführer C._______bestätigte anlässlich der Erstbefragung vom 2. Mai 2014 und der Anhörung vom 21. Oktober 2014, wie alle anderen jungen Männer mehrmals dazu aufgefordert worden zu sein, sich der H.______anzuschliessen (vgl. BFM-Protokoll A17 S. 6). Er sei stets ausgewichen. Der Druck sei nach der Ausreise seines Bruders grösser geworden (vgl. A17 S. 6). C. Mit – am 20. Februar 2015 eröffneten – Verfügung vom 19. Februar 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 18. November 2013 (N_______) und 9. April 2014 (N______) ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. März 2015 erhoben die Beschwerdeführenden unter Beilage mehrerer Fotografien, Zeitungsberichten und eines USB Sticks gegen diese Verfügungen – beschränkt auf die jeweiligen Dispositivziffern 1 und 2 – frist- und formgerecht Beschwerde und ersuchten dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG. E. Mit Eingabe vom 24. März 2015 an das SEM wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der volljährige Beschwerdeführer C.______ keine separate Verfügung erhalten habe. F. Mit Eingabe vom 26. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht teilte die Rechtsvertreterin mit, dass nach Auffassung des SEM der Beschwerdeführer M.B. im Entscheid vom 19. Februar 2015 hinsichtlich seiner Eltern miteinbezogen sei, obwohl er bereits im Zeitpunkt der Befragung volljährig gewesen sei und eigene Asylgründe geltend gemacht habe. Aus diesem Grund sei die Verfügung vom 19. Februar 2015 sowohl formell als auch
D-1825/2015, D-1824/2015 materiell mangelhaft, weshalb eine Rückweisung an das SEM und die individuelle Eröffnung an M.B. notwendig sei, zumal der Bruder D._____ (N______) einen eigenen Asylentscheid erhalten habe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die mangelhafte Eröffnung und die fehlende Prüfung der persönlichen Asylgründe von M.B. als geheilt betrachten, sei der Rechtsvertreterin eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Sollte dem Antrag um Beschwerdeergänzung nicht stattgegeben werden, sei die Beschwerdeeingabe vom 20. März 2015 hinsichtlich der Eltern auch als Beschwerdeerhebung bezüglich ihres Sohnes C.______ zu behandeln. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 wurden die Verfahren D-1825/2015 und D-1824/2015 (vorher E-1824/2015) aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt. Im Weiteren wurde antragsgemäss die Beschwerdeeingabe vom 20. März 2015 i.S. D-1825/2015 auch als Beschwerdeerhebung von C.______ entgegengenommen, indessen der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgelehnt. Schliesslich wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. H. Mit ergänzender Eingabe vom 4. Mai 2015 reichte die Rechtsvertreterin weitere Fotografien, Auszüge aus dem Internet, Zeitungsartikel sowie Berichte und Stellungnahmen der SFH vom 30. Juli 2014, 15. September 2014 und 4. November 2014 hinsichtlich der Einschätzung der Situation in Syrien ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Rechtsvertreterin mit Replik vom 9. Juni 2015 Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.
D-1825/2015, D-1824/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-1825/2015, D-1824/2015 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete sowohl die Vorbringen, von der YPG unter erheblichen Druck gesetzt worden zu sein, sich ihr anzuschliessen, als auch die Furcht vor Rekrutierung in den Militärdienst als nicht asylrelevant. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer R.B. sei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der PKK und der Tätigkeit für diese bereits seit Jahren im Visier der syrischen Regierung gestanden und habe deswegen auch wiederholt Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass auch der Beschwerdeführer D.______ aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen in Aleppo zwischen März und Juni 2012 sowie seiner Festnahme infolge der Ermordung des Direktors seiner Schule die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Schliesslich sei es ein Cousin I.______ gewesen, Anführer der H.____ im Gebiet von F._____, welcher massgeblich Druck auf die Beschwerdeführer C._____ und D.______ ausgeübt habe, für die H._____ zu kämpfen. Nach der Ausreise von D.______ sei der Sohn eines weiteren Cousins von der ISIS geköpft worden, worauf sich der Druck auf die jungen Männer in F._______Kara Baba noch verstärkt habe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer D._____ lediglich geringfügige Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt habe und keineswegs, wie in der Beschwerde behauptet, über ein prägnantes politisches Profil verfüge. Sie führte aus, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers D._____ geringfügig gewesen sei und dementsprechend auch seine geltend gemachten Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden (regelmässige Besuche von Sicherheitsleuten, die Geld und Informationen verlangt
D-1825/2015, D-1824/2015 hätten) nicht als weitreichende Belästigungen zu erachten seien, die auf keine konkrete Verfolgungsabsicht schliessen liessen. Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers C.______ sei eine Verfolgungsabsicht der syrischen Behörden nicht erkennbar. Aufgrund der schlechten Qualität der Videoaufnahmen anlässlich der Demonstrationen, an denen C._____ teilgenommen habe, aber kaum erkennbar sei, sei nicht davon auszugehen, dass dieser von den syrischen Behörden überhaupt identifiziert worden sei. Aber auch bei allfälliger Identifikation des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass zwischen Frühling 2012 und der Ausreise im Juli 2013 keine behördlichen Massnahmen erfolgt seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer C.______ und D.______ nicht zum Militärdienst aufgeboten worden seien und auch kein sonstiger Kontakt zu den Militärbehörden stattgefunden habe, weshalb nicht von einer eigentlichen Refraktion gesprochen werden könne. 4.4 Die Rechtsvertreterin machte in ihrer Replik unter anderem geltend, nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien würden selbst Personen ohne markantes politisches Profil spätestens bei der Wiedereinreise ins Visier des Geheimdienstes geraten, eine Einschätzung, welche auch der jüngsten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Im Weiteren könne nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden von der Einreichung der Asylgesuche in der Schweiz erfahren hätten, was vom SEM weder in seinem Entscheid noch in seiner Vernehmlassung thematisiert worden sei. Daher werde, sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anerkennen, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten und sorgfältigen Prüfung des diesbezüglichen Sachverhalts beantragt. 5. Hinsichtlich der formellen Rüge, wonach die Vorinstanz die Asylgründe des im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens volljährig gewordenen Beschwerdeführers C.______ nicht geprüft und der Beschwerdeführer keinen separat begründeten Asylentscheid erhalten habe, ist festzuhalten, dass dieses Vorgehen zwar nicht der üblichen Praxis des SEM entsprechen mag, indessen die Asylgründe von C._____ – die drohende Rekrutierung durch die H.______ – auch Gegenstand des gemeinsamen Entscheides im Verfahren N______ waren, weshalb dem Beschwerdeführer aus dem Vorgehen der Vorinstanz, keine nur ihn betreffende Verfügung zu erlassen, kein Rechtsnachteil erwachsen ist.
D-1825/2015, D-1824/2015 6. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer D.______ von den syrischen Behörden aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen als Staatsfeind registriert wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, als Referenzurteil publiziert). So hat er zwar an einigen Demonstrationen teilgenommen, dabei jedoch keine besondere Funktion wahrgenommen. D.______ machte auch nicht geltend, aufgrund seiner Teilnahme jemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Auch der Beschwerdeführer C.______war aufgrund der untergeordneten Tätigkeiten für die PKK keinen gezielten behördlichen Behelligungen in erforderlicher Intensität ausgesetzt. Da keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen haben, ist auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen. 6.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Vorliegend ist die Furcht der Beschwerdeführer C._____ und D._____ , bei einer Rückkehr in Syrien wegen Desertion verhaftet und bestraft zu werden, als nicht begründet zu erachten, wurden diese doch vor ihrer Ausreise nicht persönlich zum Militärdienst aufgeboten und fand auch sonst kein Kontakt zu den Militärbehörden statt. 6.3 Auch die drohende Rekrutierung durch die H._____ ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da eine drohende Rekrutierung allein noch nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Die mehrmalige Weigerung der Beschwerdeführer C.______ und D.______, bei der H.______ mitzumachen, zeitigte denn auch keine wesentlichen nachteiligen Konsequenzen.
D-1825/2015, D-1824/2015 6.4 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz – auch in Verbindung mit der niederschwelligen exilpolitischen Aktivität – nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da die Beschwerdeführenden jedoch keine Vorverfolgung erlitten haben und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. Bei dieser Sachlage ist der Antrag der Rechtsvertreterin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur diesbezüglich korrekten und sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung mangels Notwendigkeit abzulehnen. Was die Rüge betrifft, die Vorinstanz habe sich weder in ihrem Entscheid noch in ihrer Vernehmlassung mit der Frage einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführenden wegen der Einreichung der Asylgesuche in der Schweiz auseinandergesetzt, ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung tatsächlich zu dieser Frage nicht geäussert hat. Indessen hat sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Urteil mit dieser Frage befasst und eine Gefährdung der Beschwerdeführenden verneint, womit ein allfälliger Rechtsnachteil als geheilt zu erachten ist. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine aus-
D-1825/2015, D-1824/2015 länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Den Beschwerdeführenden wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau RA MLaw Jana Maletic, Caritas Schweiz, Luzern, als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1825/2015, D-1824/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1200.– ausgesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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