Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.04.2008 D-1823/2008

11 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,049 parole·~10 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-1823/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . April 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Kristina Herenda, Rechtsanwältin, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-1823/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer am 13. beziehungsweise 17. Dezember 2007 nach einer polizeilichen Festnahme in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 3. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt wurde, dass er am 23. Januar 2008 gleichenorts durch das BFM direkt angehört wurde, dass der Beschwerdeführer - ein Albaner mit letztem Wohnsitz in _______ (Kosovo) - zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, Mitte 2000 in den Dienst der Kosovo Police Service (KPS) eingetreten zu sein, dass er seit 2003 als Polizist für den Schutz von Minderheiten (Serben, Roma, Ashkali) eingesetzt worden sei, dass er deswegen am 10. August 2007 durch Mitglieder der albanischen Volksarmee (AKSh) telefonisch bedroht und zur Aufgabe seiner Anstellung genötigt worden sei, dass er wegen der ergangenen Drohung seinen Dienst bei der KPS quittiert habe, dass er am 3. Dezember 2007 erneut telefonisch bedroht worden sei, dass ihn die AKSh dabei aufgefordert habe, das Land innert Wochenfrist zu verlassen, ansonsten er umgebracht werde, dass er in Anbetracht dieser Sachlage den Kosovo umgehend verlassen habe, dass er am 6. Dezember 2007 in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Februar 2008 abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, D-1823/2008 dass die Vorinstanz zur Begründung insbesondere ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten aufgrund realitätsfremder Angaben für unglaubhaft erachtet werden, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel keine andere Einschätzung rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass der Eingabe Beweismittel ("Resigantion Decision" vom _______, Protokoll der Arbeitsgruppe für Minderheiten vom 29. Mai 2003, Bericht der OSCE über _______ vom Juli 2007, Dokumentation über das Verbrechen von Racak, Auszug aus einem Wikipedia-Artikel über die AKSh, Artikel aus der Weltwoche, UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006, Anmerkungen zur UNHCR-Position vom Juni 2006 sowie den Beschwerdeführer betreffende Aus- und Weiterbildungsbestätigungen) beilagen, dass er am 18. März 2008 ein weiteres Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Ausbildung nachreichte, dass auf die Begründung der Eingabe in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. März 2008 abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- Frist bis zum 4. April 2008 ansetzte, dass zur Begründung ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben, dass der Kostenvorschuss am 31. März 2008 geleistet wurde, D-1823/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2008 weitere Ausführungen zum Erhalt der telefonischen Drohungen machte, dass am 8. April 2008 weitere Beweismittel in Zusammenhang mit seiner Kündigung nachgereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-1823/2008 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zur Unglaubhaftigkeit verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass in diesem Zusammenhang ferner auf die ausführliche Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 Bezug zu nehmen ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid demnach zu Recht auf diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den angeblichen Drohungen der AKSh hinwies, dass in der Tat die umgehende Dienstquittierung eins KPS-Polizisten und die sofortige Ausreise nach erneuter Drohung durch die AKSh angesichts der gegebenen sicherheitspolitischen Lage im Kosovo als realitätsfremd erscheint, dass im Falle tatsächlich ergangener Drohungen eine Rücksprache des Beschwerdeführers mit dem Arbeitgeber nahe gelegen hätte, D-1823/2008 dass auch der Umstand, wonach er die Familie im Heimatland offenbar ohne besonderen Schutz zurückliess, gegen die angebliche Verfolgung spricht, dass besagte Verfolgung im Übrigen gemäss Angaben des Beschwerdeführers erst nach mehreren Jahren seiner Tätigkeit zum Schutz von Minderheiten erfolgt sein soll, dass die vorinstanzliche Sichtweise, wonach bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsabsicht die erwähnten Drohungen früher ergangen wären, entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen nachvollziehbar erscheint, dass demgegenüber das Beschwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Arbeit in _______ besonders exponiert habe, weder durch die vorinstanzlichen Akten noch die Beschwerdebeilagen erhärtet wird, dass die Verfolgungsmotivation der AKSh mithin auch in diesem Lichte besehen in der geltend gemachten Form nicht glaubhaft wirkt, dass seine Schilderungen bezüglich der angeblichen Drohungen ausserdem kaum Realkennzeichen aufweisen, dass schliesslich die Umstände der Gesuchseinreichung (im Rahmen einer polizeilichen Festnahme nach zumindest mehrtägigem Aufenthalt in der Schweiz) mit der geltend gemachten angeblichen Zwangslage im Heimatland kaum zu vereinbaren sind, dass angesichts dieser Erwägungen offen bleiben kann, ob der Widerspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf die Frage, wo ihn die telefonischen Drohungen erreicht hätten, wesentlich erscheint oder einer beeinflussenden Fragestellung zuzuschreiben ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach insgesamt unglaubhaft sind, dass sich angesichts dessen ein weiteres Eingehen auf Beschwerdeargumente, welche sich im Wesentlichen darauf beschränken, das angeblich Vorgefallene aus der Sicht des Betroffenen erneut darzulegen, erübrigt, D-1823/2008 dass die aufgelisteten Beweismittel keine andere Einschätzung rechtfertigen, zumal sie nicht geeignet sind, eine konkret drohende Gefährdung seitens der AKSh zu belegen, dass sich demzufolge die Frage, ob die Behörden von Kosovo bei konkret drohender Verfolgung durch die AKSh effektiven Schutz zu gewähren vermöchten, vorliegend nicht stellt, dass das BFM das Asylgesuch demnach zu Recht gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch zurzeit einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-1823/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweisen kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo und deren Anerkennung unter anderem durch die Schweiz vor Ort nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer albanischer Ethnie im In- und Ausland über zahlreiche Verwandte verfügt und gemäss Aktenlage nicht an einer ernsthaften Erkrankung leidet, weshalb er vor Ort nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom D-1823/2008 20. März 2008 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 31. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1823/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref-Nr. N _______; per Kurier) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 10

D-1823/2008 — Bundesverwaltungsgericht 11.04.2008 D-1823/2008 — Swissrulings