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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2009 D-1815/2009

27 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,761 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1815/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1815/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im März 2008 verlassen hat und über ihm unbekannte Länder am 13. April 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 16. April 2008 sowie der direkten Anhörung vom 5. März 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______ in C._______, wo er seit seiner Geburt bis im März 2008 mit seinen Eltern beziehungsweise seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt habe, dass er schon als Kind mit seinem Vater immer wieder Öl-Pipelines angezapft und das gewonnene Öl verkauft habe, dass sein Vater bei der Öl-Pipeline umgekommen sei, nachdem er Dämpfe eingeatmet habe, worauf der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt für die Familie vorerst in der Landwirtschaft bestritten habe, dass er indessen damit nicht genug Geld verdient habe und deshalb seit dem Jahr 2005 erneut damit angefangen habe, Öl aus den Pipelines anzuzapfen und es zu verkaufen, obwohl er wisse, dass dies vom Dorfoberhaupt verboten worden sei, dass er im März 2008 beim Anzapfen der Öl-Pipeline beobachtet und dann verraten worden sei, worauf Dorfbewohner in seinem Elternhaus vorbeigekommen seien, dass er indessen die Flucht ergriffen habe und sich während drei Tagen in einem Wald versteckt habe, wo er einen Freund des Vaters beziehungsweise den Käufer des von ihm abgezapften Öls getroffen habe, dass dieser Mann seine Ausreise aus Nigeria organisiert und bezahlt habe, dass er keinen Reisepass und keine Identitätskarte besitze, indessen seine Geburtsurkunde an seinem Wohnort zurückgelassen zu haben, D-1815/2009 dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. März 2009 – eröffnet am 17. März 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht, dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten und mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers eine Vielzahl wesentlicher Widersprüche ergebe, dass er unterschiedliche Zeitangaben über den Tod seines Vaters angegeben habe, dass er auch die Umstände der Entdeckung der illegalen Abzapfung von Öl aus der Pipeline verschieden dargelegt habe, dass unter diesen Umständen von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei und die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, dass zudem der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2009 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sowie es sei infolge Unzulässig- D-1815/2009 keit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anweisung der Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates und jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen beziehungsweise eine solche mitzuteilen, ersucht wurde, dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 24. März 2009 übermittelt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde mit der nachfolgend aufgeführten Einschränkung einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e D-1815/2009 AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass somit auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass ausserdem auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, zumal die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. März 2009 die aufschiebende Wirkung nicht entzog, dass im Hinblick auf den Verfahrensausgang der Antrag, die Behörden seien anzuweisen, mit den Heimatbehörden jede Kontaktaufnahme und Datenweitergabe zu unterlassen, abzuweisen ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf D-1815/2009 Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, er habe keinen Reisepass und keine Identitätskarte besessen und sei ohne jegliche Identitätspapiere in die Schweiz gereist, was indessen mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, zumal für die Reise in die Schweiz mehrere Länder zu durchqueren sind, deren Ein- und Ausreisen jeweils strengen Kontrollen unterliegen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Reisezeit von Nigeria in die Schweiz – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – zudem nicht glaubhaft ist, da eine Reise über den Seeweg und eine anschliessende Fahrt im Zug nicht – wie von ihm dargetan – in fünf Tagen zu bewältigen sein dürfte, dass sein Einwand in der Beschwerde, er habe sich noch zusätzlich zwei Tage in Afrika auf der Flucht befunden, was nicht in der fünftägigen Reise enthalten sei, nicht zu überzeugen vermag, da dies eine nachgeschobene Erklärung darstellt und er damit seinen Reiseweg nicht nachvollziehbarer und somit überzeugend darzulegen vermochte, dass – ebenfalls in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation – auch die angegebene Reise im Zug nicht nachvollzogen werden kann, zumal der Beschwerdeführer mehrmals umgestie- D-1815/2009 gen sein und sich im Zug bei Kontrollen hinter Gepäckstücken von Mitreisenden versteckt haben will, dass damit die Angaben des Beschwerdeführers über die Organisation seiner Reise in die Schweiz und über die Reise selber substanzlos, realitätsfremd und konstruiert ausgefallen sind, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über die fehlenden Identitäts- und Reisepapiere untermauert, dass er zudem keine Bemühungen zur Papierbeschaffung nachwies oder glaubhaft darlegte, dass er zwar geltend machte, er habe einen Nachbarn in Nigeria beauftragt, seine Geburtsurkunde in die Schweiz zu schicken, dass dieses Dokument in der Schweiz jedoch nicht angekommen sei, dass damit aber keine wirklichen Bemühungen, seiner Pflicht zur Abgabe von Identitäts- und Reisepapieren nachzukommen, ersichtlich sind, zumal er sich inzwischen während einem Jahr in der Schweiz aufhält, ohne beispielsweise seine sich in Nigeria aufhaltende Mutter schriftlich um entsprechende Dokumente zu bitten, dass der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten vollumfänglich zuzustimmen ist, wonach keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, dass sich der Beschwedeführer in mehrere widersprüchliche Angaben verstrickte, D-1815/2009 dass er einerseits angab, sein Vater sei gestorben, als er 10 oder 11 Jahre alt gewesen sei (Akte A1/11 S. 2 und 4), während er andererseits den Todeszeitpunkt seines Vaters auf das Jahr 2003 festlegte und geltend machte, er sei damals 12 oder 13 Jahre alt gewesen (Akte A15/13 S. 5 und 10), dass sein Einwand in der Beschwerde, er habe mit der europäischen Zeitangabe Mühe, weil in seinem Kulturkreis andere Zeitangaben gebraucht würden, und zudem sei er anlässlich des ersten Interviews müde und verwirrt gewesen, nicht zu überzeugen vermag, da er mit der von ihm gewählten zeitlichen Einordnung des Todes seines Vaters – nämlich der Angabe seines eigenen Alters im damaligen Zeitpunkt – von sich aus eine andere als die in Europa gebräuchliche Zeitangabe wählte und seine diesbezüglichen Aussagen trotzdem widersprüchlich ausgefallen sind, dass er zudem in diesem Zusammenhang zuerst vorbrachte, seine Geschwister seien im Jahr 2000 nach dem Tod seines Vaters geboren worden (Akte A1/11 S. 4), was sich mit seiner Angabe an anderer Stelle, die Geschwister seien im Jahr 2001 vor dem Tod des Vaters geboren worden (Akte A15/13 S. 10), nicht in Einklang bringen lässt, dass diese widersprüchlichen Angaben somit nicht in erster Linie auf die europäischen Zeitangaben zurückzuführen sind, weshalb der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers einen untauglichen Erklärungsversuch darstellt, dass der Beschwerdeführer anfänglich vorbrachte, er sei von einer Frau beim Anzapfen des Benzins gesehen und von ihr bei den Dorfbewohnern verraten worden (Akte A1/11 S. 6), während er an anderer Stelle aussagte, er sei von den Dorfbewohnern, die sich versteckt und die Anzapfer beobachtt hätten, nicht gesehen, jedoch von denjenigen, die nicht hätten fliehen können, verraten worden (Akte A15/13 S. 6), dass er zudem gemäss einer Version allein (Akte A1/11 S. 6) und gemäss der zweiten Version zusammen mit andern (Akte A15/13 S. 4) an der Zapfstelle gewesen sein will, bevor er verraten worden sei, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er gehe immer noch davon aus, dass sie von der Nachbarsfrau gesehen und von ihr verraten worden seien, auch wenn er bei der D-1815/2009 ersten Befragung vergessen habe zu berichten, dass die Dorfbewohner zur Pipeline gekommen seien, offensichtlich nicht überzeugen, dass auch seine weitere Erklärung für die unterschiedlichen Versionen in der Beschwerde, nämlich es sei ihm erst bewusst worden, wie er habe entdeckt werden können, nachdem er einige Zeit habe darüber nachdenken können, nichts zur Klärung der widersprüchlichen Aussagen beiträgt, dass somit die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Fluchtgründe von der Vorinstanz zu Recht als widersprüchlich und somit unglaubhaft qualifiziert worden sind, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, D-1815/2009 unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer infolge seiner unglaubhaften Aussagen keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe sich vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdient, womit er die Möglichkeit einer legalen Existenzsicherung in Nigeria zum Ausdruck brachte, weshalb es ihm möglich und zumutbar ist, sich in seinem Heimatland eine eigene Existenz aufzubauen, dass er zudem nicht auf sich allein gestellt ist, zumal sich gemäss seinen Aussagen seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in Nigeria aufhalten, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), D-1815/2009 dass die zahlreichen Beilagen zur Beschwerde, welche den Beschwerdeführer in der Schweiz als integrationswilligen und -fähigen Asylsuchenden darstellen, an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1815/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 12

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