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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2018 D-1813/2016

7 settembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,089 parole·~25 min·11

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1813/2016 was

Urteil v o m 7 . September 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).

D-1813/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am (…) 2013 und gelangte über den Sudan – wo er sich länger als ein Jahr aufhielt –, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 20. Juli 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 28. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt, und am 14. Januar 2016 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zu seinem Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei muslimischen Glaubens, seine Muttersprache sei Saho, und er sei im Dorf B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______) geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei Lehrer gewesen und sie hätten auch Landwirtschaft betrieben und Tiere gehalten. Sein Vater und seine Mutter sowie neun Geschwister lebten zum Befragungszeitpunkt noch dort. Spezifisch zu den Asylgründen brachte er in der Befragung vor, er habe die erwähnte Schule bis zum Alter von zwölf Jahren – respektive bis zur fünften Klasse – besucht, habe dann aber ein Aufgebot für Sawa erhalten. Um nicht in die Armee gehen zu müssen, habe er die Schule verlassen und sich ab diesem Zeitpunkt fern von zu Hause als Hirte um die Tiere gekümmert, bevor er – als auch in der Nähe des Ortes seiner Hirtentätigkeit Razzien begonnen hätten – im (…) 2013 das Land verlassen habe. Auf sein im Kontext der Rekrutierung nach Sawa damals junges Alter angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, die Behörden würden nicht auf das Alter, sondern auf die Grösse achten, und er sei damals schon ziemlich gross gewesen. Zwischen dem Verlassen der Schule und dem Beginn der Razzien habe er aber ansonsten keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe sich immer weit von zu Hause entfernt aufgehalten. Auf andere Asylgründe angesprochen gab er an, dass er sein Land verlassen habe, weil er dort nicht habe frei leben können. An der Anhörung gab er an, in B._______ zwischen 2002 bis 2010 zunächst eine arabische und später noch für einige Monate eine englische Schule besucht zu haben. Aufgrund eines Schlangenbisses habe er es in dieser Zeit nur bis in die sechste Klasse geschafft (A18 F41 ff.). Zudem sei die Schule im Jahr 2009 – gerade als er für den Beginn der sechsten Klasse an die englische Schule gewechselt sei – aufgrund von Razzien der Behörden und Protesten der Eltern für ein Jahr unterbrochen worden (A18 F90 ff.). Er sei damals sechzehn Jahre alt gewesen. In den Jahren 2009 und 2010 sei es verschiedentlich zu Razzien in der Schule und auf dem Schulweg gekommen. Trotz Ermutigung seines Vaters, die Schule weiter

D-1813/2016 zu besuchen, habe er die Angst vor einer Festnahme durch die Soldaten nicht mehr ausgehalten. Schliesslich habe er die Hoffnung auf ein normales Leben aufgegeben und die Schule abgebrochen. Jedoch habe es keine Garantie gegeben, in Sicherheit leben zu können. Man habe in Eritrea lediglich Bürgerpflichten, jedoch keine Rechte gehabt. Ferner habe es auch Spione gegeben, die – falls sie den Beschwerdeführer erwischt hätten – durch Weitergabe der Information eine an ihn gerichtete Vorladung der Verwaltung hätten erwirken können. Wäre er einer solchen Vorladung dann nicht gefolgt, hätte das negative Konsequenzen für seine Eltern gehabt. Nach dem Schulabbruch habe er die meiste Zeit auf der Plantage der Familie gelebt, Tomaten und andere Gemüsearten angebaut und sei manchmal auch mit den Hirten und Tieren für zirka einen Monat in der Wildnis gewesen. Aus Angst vor der Festnahme habe er seine Eltern nur noch selten und nachts besucht. Es habe weitere Razzien gegeben, wobei die Soldaten allerdings nie zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien. Bis im Jahr 2013 hätten er und seine Familie noch die Hoffnung gehabt, dass der Militärdienst eines Tages beendet würde, aber es sei immer schlimmer geworden, weshalb er schliesslich die Hoffnung aufgegeben habe, in der Heimat in Frieden und Freiheit zu leben. Deshalb sei er schliesslich – mit Einverständnis des Vaters – ausgereist. Der anwesende Hilfswerksvertreter vermerkte unter der Rubrik Beobachtung der Anhörung auf dem Unterschriftenblatt, der Beschwerdeführer spreche muttersprachlich Saho, die Anhörung sei aber auf Tigrinya durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe vereinzelt Wörter nicht gekannt (z.B. habe er ‚Schlange‘ lediglich auf Arabisch und Saho sagen können). Ferner habe er manchmal die Fragen nicht verstanden, die dann teilweise hätten wiederholt oder umformuliert werden müssen. Ferner reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seines Vaters und einer Tante zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 – eröffnet am 23. Februar 2016 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. März 2016 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die

D-1813/2016 Feststellung der Zulässigkeit der Beschwerde, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Asylgewährung. Ohnehin sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Entsprechend sei die Verfügung des SEM aufzuheben insofern sie die Wegweisung des Beschwerdeführers vorsehe. Die Vorinstanz sei einzuladen, eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 6. April 2016 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines arabischen Schulzeugnisses (inkl. eigener freier Übersetzung) beim SEM zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 stellte die zuständige Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ihm die Kosten des Verfahrens bei allfälligem negativem Verfahrensausgang auferlegt werden könnten. F. In seiner Vernehmlassung vom 14. April 2016 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen halte es vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Verfügung vom 20. April 2016 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keine weiteren Eingaben zu den Akten, weshalb Verzicht angenommen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

D-1813/2016 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Rechtsvertretung rügt in der Beschwerde zunächst, dass der Beschwerdeführer in Tigrinya befragt worden sei, obwohl er das Arabische sowie seine Muttersprache – Saho – besser beherrsche. So habe er die Schule in arabischer Sprache besucht. Auch der Hilfswerksvertreter habe am Ende des Anhörungsprotokolls auf die Sprachproblematik hingewiesen. Nach Ansicht der Rechtsvertreterin hätten beide Befragungen auf Arabisch oder in der Muttersprache des Beschwerdeführers stattfinden müssen. Entsprechend seien ihm Widersprüche seiner Aussagen nicht entgegenzuhalten. 2.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Befragung als auch in der Anhörung mehrfach gefragt wurde, ob er den Dolmetscher verstehen könne. Im Rahmen der Befragung hatte er diese Frage mit „gut“ beantwortet (A5 h, F9.02). Zudem beantwortete er die Frage nach anderen für die Befragung ausreichend gut beherrschten Sprachen mit Tigrinya (A5 F1.17.02). Anlässlich der Anhörung bejahte er die Frage, ob es ihm überhaupt möglich sei, die Anhörung in Tigrinya durchzuführen (A18 F2). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, sich zu melden, falls er etwas nicht verstehe oder nicht so sagen könne, wie er das wolle (A18 F3). Im Übrigen gab er wenig später zu Protokoll, er verstehe

D-1813/2016 den Dolmetscher gut (A18 F6). Ferner bestätigte er die beiden ihm rückübersetzten Protokolle von Befragung und Anhörung unterschriftlich als korrekt. 2.3 Gleichzeitig ist jedoch der Rechtsvertretung insofern beizupflichten, als schon zu Beginn der Befragung zur Person die Sprache zum Thema wurde, als der Beschwerdeführer angab, dass er das Merkblatt in Tigrinya erhalten habe, es aber nicht habe lesen können. Er habe zwar im Dorf mit den Leuten Tigrinya gesprochen, die Schule aber auf Arabisch absolviert (A5 Bst. e). An der Anhörung gefragt, wie er den Dolmetscher verstehe, antwortete er mit „meine Muttersprache ist Saho“ (A18 F1). Später kam es offensichtlich zu Problemen bei der Bezeichnung einer Schlange (A18 F41 ff., insbesondere F44). Auch vermerkte der anwesende Hilfswerksvertreter die Verständnisprobleme bezüglich der Schlange auf dem Beiblatt zur Befragung, und notierte zudem, dass der Beschwerdeführer die Frage manchmal nicht verstanden habe, weshalb teilweise Wiederholungen oder Umformulierungen nötig geworden seien (vgl. oben die Sachverhaltsdarstellung). 2.4 In einer Abwägung der oben ausgeführten Aktenlage ist festzustellen, dass die Durchführung von Befragung und Anhörung in Tigrinya als vertretbar einzustufen ist. Insbesondere ist vorliegend nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Dabei ist zu gewichten, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich explizit auf die Verständlichkeit des Dolmetschers und Tigrinya als Befragungssprache angesprochen wurde, und er Probleme jeweils verneinte. Ebenfalls bestätigte der Beschwerdeführer dies durch seine Unterschrift am Ende sowie auf jeder Seite der ihm rückübersetzten Protokolle. Es ist allerdings – wie von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gefordert – dem Umstand, dass es sich bei Tigrinya lediglich um die Drittsprache des Beschwerdeführers handelt, im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit und allfälliger Widersprüche kontextabhängig Rechnung zu tragen. 3. 3.1 Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe zu prüfen. 3.2 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen

D-1813/2016 Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.3 Das SEM kam in seiner Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe kein eigenes ID-Dokument zu den Akten gereicht, und die eingereichten Kopien der Dokumente des Vaters und der Tante liessen keine Rückschlüsse auf seine wahre Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit zu. Ferner würden die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Befragung und der vertieften Anhörung massiv voneinander abweichen. Namentlich lägen bei den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Schullebens, seines Alters bei Schulabbruch, sowie seiner Tätigkeit während des Exils auf dem Lande Ungereimtheiten vor. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht vermocht, weitere widersprüchliche und nachgeschobene – respektive nicht mehr geltend gemachte – Vorbringen schlüssig zu erklären. So habe er das Aufgebot zum Militärdienst in der Befragung von sich aus geltend gemacht, es jedoch an der Anhörung zunächst gar nicht erwähnt und erst auf Nachfrage hin nachgeschoben (er habe ein Aufgebot erhalten, es jedoch „nicht in die Hand bekommen“). Dass dieses Kernvorbringen erst auf Nachfrage geltend gemacht worden sei, ziehe dessen Glaubhaftigkeit prima facie in Zweifel. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände des Aufgebots – beispielsweise das behauptete Verhalten des Vizedirektors der Schule – seien ebenfalls nicht schlüssig und erhärteten die Hypothese, dass es sich dabei um ein frei erfundenes Vorbringen handeln dürfte. Ferner habe sich der Beschwerdeführer auch bei der Schilderung der Ausreise in mehrere Widersprüche verstrickt. Neben Widersprüchen hinsichtlich des Datums der Ausreise sowie der ihn begleitenden Personen seien die beiden – unterschiedlichen – Versionen der Ausreise, die der Beschwerdeführer im Rah-

D-1813/2016 men von Befragung und Anhörung vorgetragen habe, auch nicht nachvollziehbar. Diese Zweifel würden durch weitere unschlüssige Behauptungen des Beschwerdeführers verstärkt. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass sich die Ausreise nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet zugetragen habe. Aufgrund seines selektiven Erinnerungsvermögens müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine gesamten Asylkernvorbringen nicht selber erlebt habe. Es sei mithin davon auszugehen, dass es sich um ein Sachverhaltskonstrukt handle. 3.4 In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer – angesichts der von der Vorinstanz monierten Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung – an den im Rahmen der Anhörung gemachten Aussagen in deren Gesamtheit fest. Diese würden den realen Sachverhalt so wiedergeben, wie er sich zugetragen habe. In Bezug auf die fehlenden eigenen Identitätsdokumente habe der Beschwerdeführer bereits angegeben, dass er solche – aufgrund seiner Furcht, von den Behörden eingezogen zu werden – nie beantragt habe. Entsprechend habe er die Identitätsdokumente seines Vaters und einer Tante beigebracht. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer sechzehn Jahre alt gewesen, als das Militär zwecks Rekrutierung zu seiner Schule gekommen sei. Im Rahmen der Befragung – als der Beschwerdeführer angab, damals zwölfjährig gewesen zu sein – habe die Frage der befragenden Person die fehlerhafte Antwort bereits suggeriert. Ferner seien auch die Gründe, weshalb er es bis zum Alter von sechzehn Jahren nur in die sechste Klasse geschafft habe, in der vertieften Anhörung aufgeführt worden. Auch bestätige der Beschwerdeführer, nie persönlich ein Aufgebot erhalten zu haben, da diese zunächst den Schulbehörden übergeben würden. Aufgrund dieses Umstands und der Warnung durch den Vizedirektor vor der bevorstehenden Razzia sei die Flucht überhaupt möglich gewesen. Insgesamt scheine die Nicht-Gewährung von Asyl (oder mindestens einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe, siehe dazu unten, E. 5) im Fall des Beschwerdeführers willkürlich. Dies insbesondere im Kontext einer Vielzahl von Landsleuten mit vergleichbarem Werdegang, denen die Schweizer Behörden Schutz gewährt hätten. 3.5 In einer Gesamtbetrachtung kommt das Gericht – unter Würdigung der Aktenlage und der vorgängig diskutierten sprachlichen Schwierigkeiten – zum Schluss, dass die vorgebrachten Asylgründe, und insbesondere die erforderliche Gezieltheit der geltend gemachten Verfolgungshandlungen, vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht wurden.

D-1813/2016 Zwar kann der vorinstanzlichen Beurteilung der Unglaubhaftigkeitselemente nicht in allen Punkten gefolgt werden. Insbesondere sind auch verschiedene der von der Vorinstanz zur Entscheidbegründung angeführten Ungereimtheiten und Widersprüche – gerade im Lichte der vorgängig diskutierten Sprachproblematik – als nicht gravierend und stellenweise geradezu gesucht zu werten (so exemplarisch in Bezug auf die Ausreisemodalitäten [Verfügung, S.4; A18 F166, F170]). Auch erscheinen einige an Befragung und Anhörung gemachte Aussagen entgegen der Einschätzung der Vorinstanz als durchaus kompatibel, respektive sind Divergenzen erklärbar (so zum Beispiel hinsichtlich Ausreisezeitpunkt [Verfügung, S. 4; A5 5.01; A18 F128] und Alter zum Zeitpunkt des Schulabbruchs [Verfügung, S.3; A5 1.17.04; A18 F96, F164]). Demgegenüber ist der Vorinstanz in Bezug auf ihre Beurteilung der Kernvorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen Recht zu geben. Zunächst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen nachvollziehbaren Ablauf der Ereignisse zu schildern, die zu seinem Schulabbruch, und später zu seiner Ausreise geführt haben sollen. Sein Schulabbruch sei aufgrund verschiedener Razzien an der Schule und in seiner Region erfolgt. Wo und wann diese Razzien genau stattfanden, respektive wie oft die Schule des Beschwerdeführers direkt betroffen war, bleibt angesichts der – teilweise aufeinanderfolgenden – widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers allerdings vollends unklar (A18 F92 ff.). Anlässlich der Anhörung nach den Asylgründen befragt, machte der Beschwerdeführer zunächst diese Razzien, sowie solche im Jahr 2013 geltend. Nach weiteren Gründen gefragt, sprach der Beschwerdeführer von Spionen (A18 126 f.). Von der in der Befragung vorgebrachten Vorladung erwähnte er zunächst nichts. Erst direkt darauf angesprochen, sprach er von einer Vorladung, die der Schule vorgelegen hätte, die er selber aber nie in der Hand gehalten habe (A18 F132). Trotz verschiedener Nachfragen wurde allerdings auch hier nie genau klar, wie sich der Prozess mit den Vorladungen in den Militärdienst genau abgespielt haben sollte, und inwiefern aber auch weshalb der Beschwerdeführer selber gezielt aufgeboten worden sei (A18 F131 ff.). Auch sein Leben zwischen dem Zeitpunkt des Schulabbruchs und der Ausreise – immerhin doch ungefähr drei Jahre – scheint für jemanden, der gezielt von den Behörden gesucht werden will, kaum vorstellbar. So gab der Beschwerdeführer selber an, er habe die Schule im (…) 2010 abgebrochen, und hiernach bis zu seiner Ausreise (…) 2013 auf der Plantage gelebt (A18 F123 f.; F128 f.). Er habe Tomaten und andere Gemüsearten angebaut, und sei manchmal auch mit den Hirten und den Tieren in der Wildnis gewesen. Seine Familie habe er ein- bis zweimal monatlich nachts besucht (A18 F141 ff.). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die Soldaten seien einige Male tagsüber bei der

D-1813/2016 Plantage vorbeigekommen (F151 ff.). Allerdings erwecken seine Aussagen nicht den Eindruck, als ob sie dabei spezifisch nach ihm gesucht hätten. Dies insbesondere, als der Beschwerdeführer zwar sagte, Soldaten hätten im Dorf patrouilliert, seien aber innert der ganzen drei Jahre kein einziges Mal beim Beschwerdeführer selber zu Hause vorbeigekommen (A18 F155). Solches Behördenverhalten scheint – falls die betroffene Person wirklich gezielt gesucht worden wäre – wenig wahrscheinlich. Auch bereits in der Befragung gab der Beschwerdeführer an, nach seinem Schulabbruch keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (A5 F7.01). Das vom Beschwerdeführer kurz vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichte Schulzeugnis bestätigt lediglich den – vorliegend im Prinzip vom Gericht nicht angezweifelten – Schulbesuch des Beschwerdeführers bis (…) 2009. Es beschlägt allerdings in keiner Weise die von ihm geltend gemachten Asylgründe und ist mithin ungeeignet, die obigen Ausführungen umzustossen. Selbiges gilt für die zu den Akten gereichten Ausweise der Tante und des Vaters. 3.6 Insgesamt ist somit der vorinstanzlichen Beurteilung im Ergebnis zu folgen und festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Unabhängig davon ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung wohl ohnehin kaum eine asylrelevante Intensität erreicht hätte. Sollte nämlich zutreffen, dass er nach dem Schulabbruch und der von ihm geltend gemachten Vorladung während dreier Jahre auf der – lediglich zwei Kilometer von seinem Wohnort entfernten Plantage – habe leben und arbeiten können, und dass die Behörden kein einziges Mal bei seinen Eltern direkt vorbeigegangen seien, so würde dies den Schluss nahelegen, dass die Behörden an der Person des Beschwerdeführers keinerlei besonderes Interesse zeigten. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer wohl auch im Rückkehrfall bei dieser Sachverhaltslage keine ernsthaften Nachteile zu gewärtigen. 4. 4.1 Weiter ist zu prüfen ob im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Ausreise allenfalls subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 54 AsylG vorliegen.

D-1813/2016 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. D-7898/2015 E. 5.1). 4.4 Sowohl Verfügung als auch Beschwerde setzen sich eingehend mit der Frage auseinander, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist sei. Im vorliegenden Fall kann allerdings – aufgrund der vorangehend erwähnten Praxisänderung – auf eine Wiedergabe der jeweiligen Argumentation sowie auf eine abschliessende Beurteilung dieser Frage verzichtet werden. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte der oben beschriebenen Art vor, ist auch eine glaubhafte illegale Ausreise nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet. 4.5 Im vorliegenden Fall liegen keine solchen Anknüpfungspunkte vor, wobei auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit (und Asylrelevanz) der Vorbringen zu den Vorfluchtgründen (siehe oben E. 3) verwiesen werden kann. Abgesehen von der Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers wären diese sowieso nicht geeignet, ihn als besonders missliebige Person erscheinen zu lassen, und es kann mithin nicht vom Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. 4.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat.

D-1813/2016 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die vom SEM in der Verfügung geäusserte Vermutung, der Beschwerdeführer stamme sehr wahrscheinlich aus dem Sudan (Verfügung, S. 7), ist als rein spekulative und unsubstantiierte Annahme zurückzuweisen. Der Sachverhalt enthält keine Elemente, welche eine solche Herkunft des Beschwerdeführers im Vergleich zu einer eritreischen Abstammung als wahrscheinlicher erscheinen liessen. Es ist für die Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzugs von einer eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 6.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 6.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,

D-1813/2016 SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 6.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu E-5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.2.3). 6.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017, E. 6.1.5.2). 6.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich E-5022/2017 E. 6.1.5.1). Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvoll-

D-1813/2016 zug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 6.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E. 10.1.2.2). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.8). 6.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

D-1813/2016 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation – einschliesslich von Quellen betreffend Menschenrechtsverletzungen und die Willkürvorwürfe gegen den eritreischen Staat – fest (vgl. a.a.O. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittelund Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (D-2311/2016 E. 17.2). 6.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (D-2311/2016 E. 17.2). Vorliegend geht das Gericht mit dem Schluss der Vorinstanz einig, dass im Fall des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Gemäss Aktenlage ist er jung und gesund, und verfügt in seinem Heimatort über ein familiäres Beziehungsnetz. Sein Vater ist Lehrer, mithin gut ausgebildet. Die Familie besitzt Tiere und betreibt

D-1813/2016 Landwirtschaft (A18 F28 ff.). Die Plantage, auf welcher der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage bereits während dreier Jahre Arbeitserfahrung sammeln konnte, ist im Familienbesitz (A18 F125). Zudem finanzierte die Familie durch Verkauf von Früchten der Plantage sowie einiger Tiere die Ausreise des Beschwerdeführers, die den – im eritreischen Kontext – sehr beachtlichen Betrag von 3‘500 US-Dollar kostete (A18 F179 ff.). Der Beschwerdeführer selbst bezeichnet die wirtschaftliche Stellung der Familie als „nicht reich und nicht arm, wir waren in der Mitte“ (A18 F34). Inzwischen sind auch einige weitere Geschwister volljährig geworden (A5 F3.01). 6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Entsprechend geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Verweigerung von Asyl und vorläufiger Aufnahme im Falle des Beschwerdeführers sei willkürlich, vorliegend ins Leere. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1813/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-1813/2016 — Bundesverwaltungsgericht 07.09.2018 D-1813/2016 — Swissrulings