Abtei lung IV D-1804/2010 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . März 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N(...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1804/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Kabul, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 1998 verliess und am 22. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er sich gemäss der Datenbank Eurodac am 25. November 2008 in Litauen aufhielt, dass das BFM am 2. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde (act. A1/13 S. 10), dass das BFM am 20. Oktober 2009 die litauischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass sich die litauischen Behörden am 11. November 2009 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) bereit erklärten, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2010 – eröffnet am 17. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2009 nicht eintrat, die Wegweisung nach Litauen verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob D-1804/2010 und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Litauen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, und das BFM sei – sollte er bereits nach Litauen überstellt worden sein – anzuweisen, die Rückführung in die Schweiz zu veranlassen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-1804/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführt, der Beschwerdeführer habe in der Befragung zur Person vom 2. Juli 2009 zu Protokoll gegeben, über Tadschikistan nach Pabrade (Litauen) gereist zu sein und sich dort seit November 2008 als Asylbewerber aufgehalten zu haben, D-1804/2010 dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, bevor er in die Schweiz weitergereist sei, dass zudem ein Eurodac-Treffer vom 25. November 2008 in Pabrade, Litauen, vorliege, dass Litauen gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Litauen am 11. November 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Juli 2009 geltend gemacht habe, er sei aufgrund einer in Afghanistan erlittenen Schussverletzung in Litauen krank gewesen, seine Aussagen, die er gegenüber den litauischen Behörden gemacht habe, seien nicht richtig übersetzt worden, weshalb sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, und er sei ausserhalb des Asylzentrums in Pabrade von russischsprachigen Leuten geschlagen worden, dass Litauen seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen nachkomme und der Beschwerdeführer nicht damit rechnen müsse, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache, und er bei allfällig auftretenden Problemen mit Dritten jederzeit die litauischen Behörden um Hilfe ersuchen könne, D-1804/2010 dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Litauen bestehe, dass weder die in Litauen herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Litauens technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei aus Litauen weggewiesen werden, weshalb ihm nach einer Rückkehr dorthin die Rückschiebung nach Afghanistan drohe, wo er verfolgt werde, dass die Situation der Asylsuchenden in Litauen unzumutbar sei, dass insbesondere die Wegweisung von verletzlichen Personen fraglich sei, da sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten, dass der Beschwerdeführer auf medizinische Versorgung angewiesen sei und von Dr. med. B._______ wegen seines Beines behandelt werde, dass er sich zudem bei der psychiatrischen Universitätsklinik in Behandlung befinde, weshalb feststehe, dass er sich in einem labilen Gesundheitszustand befinde, dass die litauischen Behörden am 11. November 2009 entgegen der diesbezüglichen Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht der Übernahme, sondern gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 20. Oktober 2009 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Litauen) ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung nach Litauen möglich ist, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da D-1804/2010 Litauen unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Litauen würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer würde von den litauischen Behörden angemessenen Schutz erhalten, falls er sich wegen von Drittpersonen ausgehenden Übergriffen an diese wenden würde, dass es in der Unterkunft für Asylsuchende im litauischen Pabrade eine Gesundheitsstation gibt, in der Ärzte beziehungsweise Ärztinnen Dienst versehen, weshalb die in der Beschwerde vertretene Auffassung, kranke Personen hätten keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, nicht geteilt werden kann, dass sich CARITAS und das Rote Kreuz um die Bewohner der Unterkunft von Pabrade kümmern und ihnen insbesondere auch unentgeltliche Rechtsberatung zur Verfügung gestellt wird, dass sich die Unterkunft im Gegensatz zu früheren Zeiten nach der Erstellung eines Neubaus in einem ordentlichen Zustand befindet, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass die Unterbringung – es handelt sich um ein geschlossenes Zentrum, das nur mit Bewilligung für maximal drei Tage verlassen werden darf – in gewissen Bereichen zu wünschen übrig lässt (vgl. "Der Schlepper", Das Quartalsmagazin des Flüchtlingsrats Schleswig-Holstein e.V., Nr. 16 – Herbst 2001, S. 12 ff.), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, woran auch die Tatsache nichts ändert, dass er sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befindet, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-1804/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1), dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non- Refoulement-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE D- 645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Litauen zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise eventualiter Anordnung der Rückführung in die Schweiz angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, D-1804/2010 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1804/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: zwei Einladungen zum Arzttermin, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 10