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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2012 D-1803/2012

11 aprile 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,200 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1803/2012/sed

Urteil v o m 11 . April 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, alias B._______, geboren am (…), dessen Ehefrau C._______, geboren am (…), und deren Enkel D._______, geboren am (…), Serbien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N (…).

D-1803/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 – serbische Staatsangehörige und ethnische Roma mit Wohnsitz in E._______ (Serbien) – vom 1. November 1999 mit Verfügungen vom 14. Juni 2000 beziehungsweise 19. Juli 2000 rechtskräftig ablehnte, und die Beschwerdeführenden 1 und 2 (inkl. des zwischenzeitlich in der Schweiz geborenen Beschwerdeführers 3) im Jahr 2001 nach E._______ zurückkehrten, dass das BFM auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 und der Schwiegertochter mit dem Beschwerdeführer 3 vom 21. März 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügungen vom 4. Mai 2007 nicht eintrat und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteilen vom 15. Mai 2007 (Beschwerdeverfahren […] und […]) abwies, worauf die Beschwerdeführenden am 3. August 2007 wiederum nach E._______ zurückkehrten, dass die Beschwerdeführenden 1-3 am 20. Februar 2012 zum dritten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen der Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 2. bzw. 5. März 2012 und den Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 19. März 2012 im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten seit ihrer Rückkehr im August 2007 in E._______ gelebt, abgesehen von einem einjährigen Aufenthalt in G._______ von Februar 2010 bis Februar 2011, von wo aus sie nach dem Erhalt eines negativen Asylentscheids wiederum nach E._______ zurückgekehrt seien, dass der Beschwerdeführer 1 im Januar 2012 von zwei ihm unbekannten jungen Männern an seinem Arbeitsplatz in einer (Firma) aufgesucht und von diesen aufgefordert worden sei, gegen ein Entgelt von 300.– Euro eine Tasche mit (…) nach H._______ zu bringen, dass der Beschwerdeführer 1 den Auftrag ausgeführt habe, er jedoch ein weiteres Angebot zur Zusammenarbeit abgelehnt habe, da er befürchtet habe, dass es sich dabei um Drogengeschäfte handle, dass die beiden Männer ihn daraufhin zu Hause aufgesucht und ihm mit Schwierigkeiten gedroht hätten, sollte er eine Zusammenarbeit weiterhin verweigern,

D-1803/2012 dass ihm eine achttägige Bedenkfrist eingeräumt und er noch weitere Male zu Hause aufgesucht und unter Druck gesetzt worden sei, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund der Drohungen vor allem um den Beschwerdeführer 3, der von Mitschülern beschimpft, geschlagen und zum Rauchen gezwungen worden sei, gesorgt und sich deshalb zur erneuten Ausreise entschlossen hätten, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. Vorakten C8, C9, C13 und C14), dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. März 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche vom 20. Februar 2012 nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 31. März 2012 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 30. März 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, sie könnten nicht nach Serbien zurückkehren, da sie dort von Kriminellen bedroht würden, dass der Beschwerdeführer 3, der in der Schule in E._______ gemobbt worden sei, den Schulbesuch hier weiterführen möchte, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführenden Personen Schutz suchen (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83

D-1803/2012 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben und damit das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist,

D-1803/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des materiellen Erfordernisses in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass kein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des zweiten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, dass zur Erläuterung vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2012 verwiesen werden kann, dass der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten, dass die Vorinstanz die neu vorgebrachten Asylgründe der Beschwerdeführenden zutreffend mangels Substanz (bspw. vage Beschreibung des Empfängers der Tasche in H._______ [vgl. C13 S. 9 F89 f.]) und Realkennzeichen (bspw. keine näheren Angaben zur Identität der Verfolger, kein Nachfragen seitens des Beschwerdeführers 1 zum Hintergrund des auszuführenden Auftrags [vgl. C13 S. 8 F75]) sowie aufgrund erheblicher Widersprüche (insbesondere hinsichtlich der Anzahl und des Ablaufs der Treffen mit den Verfolgern) als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Übrigen ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, dass die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nur flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), dass vorliegend grundsätzlich von einer funktionierenden und für die Beschwerdeführenden zugänglichen Schutzinfrastruktur in ihrem Heimatland auszugehen ist, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die serbischen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens wären, strafrechtliche Tatbestände wie Drohungen zu verfolgen,

D-1803/2012 dass der Verzicht der Beschwerdeführenden auf eine Anzeigeerstattung mit dem pauschalen Verweis, eine solche hätte nichts gebracht (vgl. C13 S. 11 F110 f. und S. 13 F138; C14 S. 7 F71 f.), nicht auf einen mangelnden Schutzwillen der serbischen Behörden hinzuweisen vermag, dass auch hinsichtlich der schulischen Probleme des Beschwerdeführers 3 nicht von fehlendem Schutzwillen der Behörden auszugehen ist, hätten sich dessen Lehrer doch dem Problem angenommen und sich um Vermittlung bemüht (vgl. C14 S. 8 F74 ff. und S. 9 F92), dass das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ebenfalls erfüllt ist, dass das BFM demzufolge zu Recht auf die dritten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 20. Februar 2012 nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass die Beschwerdeführenden über keine derartige Bewilligung verfügen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs.2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-1803/2012 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden, die keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden vorbrachten, mit der (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 in E._______ über familiäre Bande verfügen (vgl. C8 S. 6), von den heimatlichen Behörden in Form von (…) finanziell unterstützt wurden (vgl. C13 S. 5 F50 f.; C14 S. 4 F 34 f.) und als (Beruf Beschwerdeführer 1) beziehungsweise als (Beruf Beschwerdeführerin 2) ein Einkommen erzielten, somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

D-1803/2012 dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1803/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

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